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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_794/2024  
 
 
Urteil vom 4. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. Juni 2024 (2N 24 37). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 31. Januar 2024 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die gesamte Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen wegen "Rechtsverweigerung", "Vertuschung einer Straftat" und "Missbrauch des Ermessens". Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern das Strafverfahren nicht an die Hand. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Luzern mangels hinreichender Begründung mit Verfügung vom 18. Juni 2024 nicht ein. 
 
2.  
Mit einer undatierten, beim Bundesgericht am 19. Juli 2024 eingegangenen Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2024. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Was an den vorinstanzlichen Erwägungen bundesrechtswidrig sein könnte, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, mit der diese das Nichteintreten auf seine kantonale Beschwerde begründet. Stattdessen wirft er der Staatsanwaltschaft Lügen vor, tut seinem Unmut gegenüber den kantonalen Strafverfolgungsbehörden kund und schildert seine subjektive Sicht der Sach- und Rechtslage. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen von vornherein nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn