Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_843/2024
Urteil vom 4. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Schwere Gewaltkriminalität,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Juli 2024 (UB240085-O/U/AEP).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt gegen A.________, geb. 2002, eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen bandenmässigen Raubs (Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB) etc. Sie wirft ihm vor, im Zeitraum vom 2. bis 26. September 2023 gemeinsam mit einem Mitbeschuldigten mehrere (Raub-) Straftaten begangen zu haben. Konkret soll A.________ über die Online-Kontaktplattform "B.________.com" unter dem Profilnamen "C.________" bzw. "D.________" mit verschiedenen, meist älteren Geschädigten Kontakt aufgenommen und physische Sextreffen - häufig in Waldnähe - vereinbart haben. Bei den Treffen habe einer der beiden Beschuldigten als Lockvogel agiert. Kurz darauf soll der andere dazugekommen sein und von den Geschädigten Vermögenswerte wie Bargeld, Schmuck oder Bankkarten verlangt haben, unter Androhung bzw. Anwendung von Gewalt sowie teilweise unter Bedrohung mit einer Faustfeuerwaffe.
B.
B.a. Am 28. September 2023 wurde A.________ verhaftet und am 2. Oktober 2023 durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügungen vom 29. Dezember 2023 und vom 28. März 2024 wurde die Haft um jeweils drei Monate verlängert. Die neue amtliche Verteidigung von A.________ stellte am 22. April 2024 ein Gesuch um Haftentlassung, das vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 3. Mai 2024 abgelehnt wurde.
B.b. Mit Beschluss vom 1. Juli 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich A.________s Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ab.
C.
A.________ erhebt mit Eingabe vom 31. Juli 2024 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Beizug der kantonalen Akten, einen zweiten Schriftenwechsel sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat repliziert. Die kantonalen Akten wurden beigezogen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich - die nachfolgende Erwägung 2 vorbehalten - einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Zwar findet gemäss Art. 102 Abs. 3 BGG im Verfahren vor Bundesgericht in der Regel kein weiterer Schriftenwechsel statt. Da der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin replizieren konnte, ist seinem Begehren aber Genüge getan. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen (vgl. Art. 102 Abs. 2 BGG), weshalb sich auch der diesbezügliche Verfahrensantrag erübrigt.
2.
2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; sog. Fluchtgefahr) oder sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; sog. einfache Wiederholungsgefahr). Gemäss Abs. 1bis ist Untersuchungshaft ausnahmsweise auch bei sog. qualifizierter Wiederholungsgefahr zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5; 144 V 388 E. 2; 143 I 377 E. 1.3). Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1).
2.3. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht sowie die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der einfachen Wiederholungsgefahr bejaht. Auch die Voraussetzungen der Untersuchungshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr erachtet sie als erfüllt.
2.4. Da jeder der drei Haftgründe den vorinstanzlichen Entscheid für sich allein trägt, muss vor Bundesgericht dargelegt werden, dass die Bejahung eines jeden einzelnen für sich Recht verletzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 149 III 318 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht als allgemeinen Haftgrund nicht und stellt auch den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) nicht ausdrücklich infrage. Er übt aber Kritik an der eng damit verwandten qualifizierten Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO), die per 1. Januar 2024 eine gesetzliche Regelung erfahren hat (AS 2023 468; BBl 2022 1560, 7; BBl 2019 6697; vgl. Urteil 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Soweit er damit den Begründungsanforderungen auch hinsichtlich der einfachen Wiederholungsgefahr genügt, ist auf seine Vorbringen genauer einzugehen.
3.
3.1. Für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO: BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5; je mit Hinweisen). An den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis wurde bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr auch in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten (Urteil 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen).
3.2.
3.2.1. Was das Vortatenerfordernis von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO betrifft, können die bereits begangenen Straftaten sich nach der bisherigen Rechtsprechung zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gefährlichkeit der beschuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6).
3.2.2. Die Vorinstanz legt auf theoretischer Ebene unter Bezugnahme auf die Materialien und Lehre dar (E. III.3.1), weshalb die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 begründete (und in BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 bestätigte) Rechtsprechung, wonach neben einer rechtskräftigen Verurteilung der Nachweis einer Vortat auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gelten kann, nach der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision (AS 2023 468) des Haftrechts weiterhin Geltung haben soll. Sodann erläutert die Vorinstanz, weshalb die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und im Grundsatz eingestandenen bandenmässigen Raubüberfälle (vgl. Art. 140 Ziff. 3 StGB) das Vortatenerfordernis von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfüllen (E. III.3.6.2).
3.2.3. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde (und in seiner Replik) pauschal auf den Standpunkt, es lägen "offensichtlich keine Vortaten vor", ohne in irgendeiner Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen oder sich damit auseinanderzusetzen. Seine Beschwerde genügt in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG, E. 2.2 und 2.4 hiervor). Insoweit kann darauf nicht eingetreten werden und erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.
3.3. Demgegenüber ist die Kritik zu prüfen, die der Beschwerdeführer an der Rückfallprognose und deren Grundlagen übt, insbesondere am forensisch-psychologischen Befundbericht vom 5. Juni 2024.
Auf formeller Ebene wendet er diesbezüglich ein, die Vorinstanz stützte sich zu Unrecht auf den Befundbericht der Fachstelle Forensic Assessment & Risk Management der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: FFA), um von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Er macht geltend, der Bericht sei viel zu spät, einseitig und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) eingeholt worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich weder zur Person und zu den Qualifikationen der Berichtsverfasserin noch zu den ihr gestellten Fragen äussern können.
3.4. Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft habe die FFA am 22. April 2024 mit der Erstellung einer Risikoeinschätzung betreffend den Beschwerdeführer bis zum 6. Juni 2024 beauftragt. Die Fachstelle sei der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich unterstellt und erstatte Risikoeinschätzungen, die namentlich als Grundlage für die Beurteilung von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr dienen könnten. Bei dem von M.Sc. E.________ am 5. Juni 2024 verfassten forensisch-psychologischen FFA-Befundbericht handle es sich " (bewusst) nicht um ein psychiatrisches Gutachten". Der Bericht sei eine "vorläufige Risikoeinschätzung mit Interventionsempfehlungen", die angesichts der bestehenden Haft innert kurzer Frist vorzunehmen gewesen sei.
Mit dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2024 habe von Anfang an festgestanden, dass Arbeitsinhalt der FFA eine Risikoeinschätzung im Sinne des erstellten Berichts gewesen sei und kein psychiatrisches Gutachten. Der Beschwerdeführer bzw. sein amtlicher Verteidiger seien darüber gleichentags informiert worden und hätten auch aufgrund der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Mai 2024 gewusst, dass per 6. Juni 2024 eine Risikoeinschätzung erwartet worden sei. Auch sei M.Sc. E.________ am 23. April 2024 eine Besuchsbewilligung erteilt worden und der Beschwerdeführer sei über das für den 22. Mai 2024 geplante Untersuchungsgespräch informiert gewesen. Er habe seine Teilnahme auf Anraten seines Anwalts abgelehnt. Dem Beschwerdeführer sei somit rund zwei Monate bekannt gewesen, dass ein FFA-Befundbericht eingeholt werden würde, was im Übrigen der Praxis in Haftsachen entspreche. Dem Beschwerdeführer sei deshalb "ein anderes Vorgehen offen gestanden", als nachträglich eine Verletzung der Art. 182 ff. StPO und des rechtlichen Gehörs zu rügen und daraus eine Unverwertbarkeit ableiten zu wollen.
Die Vorinstanz führt weiter aus, Befundberichte wie jener vom 5. Juni 2024 unterschieden sich von Gutachten insbesondere dadurch, dass sie einer ersten, vorläufigen Einschätzung dienen würden und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots innert kurzer Zeit zu erfolgen hätten, weshalb den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bestimmungen (Art. 182 ff. StPO) erst im Rahmen eines noch einzuholenden ausführlichen psychiatrischen Gutachtens Rechnung zu tragen sei. Es stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Staatsanwaltschaft für die Zwecke der Haft vorab eine Risikoeinschätzung eingeholt und dem Beschwerdeführer dabei keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Verfasserin etc. gegeben habe.
3.5.
3.5.1. Der in Art. 1 StGB sowie Art. 7 Ziff. 1 EMRK verankerte Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" ist auf dem Gebiet des (Straf-) Prozessrechts nicht anwendbar. Indes bedürfen auch strafprozessuale Grundrechtseingriffe bzw. Zwangsmassnahmen einer ausdrücklichen Gesetzesgrundlage (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1 mit Hinweisen; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV ). Generell gilt im Strafverfahren zudem der Grundsatz der Formstrenge. Danach können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 1 E. 3.5.1; 147 IV 93 E. 1.3.2 mit Hinweis).
3.5.2. Gemäss Art. 182 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO), wobei für sie die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO gelten (Abs. 3).
Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person (Art. 184 Abs. 1 StPO) und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der unter anderem die Bezeichnung der sachverständigen Person, die präzis formulierten Fragen und den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens enthält (Abs. 2 lit. a, c und f). Nach Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO gibt die Verfahrensleitung den Parteien vor der Erteilung des Gutachtensauftrags Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Gemäss Art. 184 Abs. 4 StPO übergibt die Verfahrensleitung der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände. Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten (Art. 185 Abs. 4 StPO). Bei solchen Erhebungen kann die beschuldigte Person die Mitwirkung oder Aussage verweigern (Abs. 5).
3.5.3. Von Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO zu unterscheiden sind amtliche Berichte im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StPO. Nach dieser Bestimmung holen die Strafbehörden amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können. Bei deren Erstellung müssen die besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 182 ff. StPO grundsätzlich nicht eingehalten werden. Sie erfordern aber in der Regel keine besonderen Fachkenntnisse oder solche müssen zur Erstellung des Berichts oder Zeugnisses nur in geringem Umfang eingesetzt werden. Amtliche Berichte dürfen dann nicht eingeholt werden, wenn ein Gutachten notwendig wäre (Urteil 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Dieser Unterschied reflektiert sich auch darin, dass Sachverständigengutachten nur von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten (vgl. Art. 182 StPO), amtliche Berichte nach Art. 195 StPO dagegen von "den Strafbehörden" eingeholt werden können, wozu nach dem 2. Titel und Art. 12 lit. a StPO insbesondere auch die Polizei zählt.
In der Lehre wird teilweise gefordert, dass in Fällen, in denen ein Amtsbericht in Umfang und Tragweite einem "echten" Gutachten gleichkommt, die entsprechenden Bestimmungen bezüglich Sachverständigengutachten zur Anwendung gelangen. Andernfalls könne der Eindruck entstehen, die Behörde versuche, die bei einem Gutachten vorgesehene Mitwirkungsmöglichkeit zu umgehen, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei (Urteil 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.2 mit Hinweis auf BENJAMIN MÄRKLI, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, 2020, N. 49 zu Art. 12-13 VRP ).
3.5.4. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV , Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden.
3.6. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht zur Rechtsgrundlage von mit dem Befundbericht vom 5. Juni 2024 vergleichbaren forensischen Berichten geäussert. In BGE 143 IV 9 E. 2.8 erwog es, mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot könne die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (so auch Urteile 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.4; 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Im Urteil 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 4.4.4 führte das Bundesgericht aus, dass die beigezogenen sachverständigen Personen zur Erstellung eines Kurzgutachtens jedenfalls dann nach den Vorschriften der Art. 182 ff. StPO zu beauftragen seien, wenn ihnen oder einem von ihnen später die Ausarbeitung eines weiterführenden Gutachtens über dasselbe Geschehen übertragen werden soll. Sodann basierten die tatsächlichen Feststellungen zur Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr in verschiedenen Urteilen auf forensisch-psychologischen Berichten, ohne dass deren Entstehungsprozess oder Verwertbarkeit zur Diskussion gestanden wären (z.B. Urteile 7B_157/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3; 7B_1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.4; 1B_237/2021 vom 28. Mai 2021 E. 3.1; 1B_553/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.3).
3.7. Die Vorinstanz bezieht nicht eindeutig Stellung dazu, auf welcher gesetzlichen Grundlage der FFA-Befundbericht vom 5. Juni 2024 basiert. Sie stellt einzig klar, dass er kein Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO sei. Diese Auffassung deckt sich mit Äusserungen in der Lehre, wonach es sich bei Berichten über die Risikoeinschätzung mit Interventionsempfehlungen der FFA nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO handeln soll (IVANA BABIC, Das psychiatrische Gutachten im Strafverfahren, 2019, S. 39 f.; ULRICH WEDER, Die gefährliche beschuldigte Person und die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, ZStrR 132/2014 S. 374). Eine nähere Begründung für diesen Standpunkt findet sich allerdings nicht. Differenzierend äussern sich URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, die auf die Gefahr hinweisen, dass indirekt die strengeren Verteidigungsrechte von Art. 182 ff. StPO ausgehebelt werden, wenn die Verfahrensleitung aufgrund solcher Berichte auf eine sachverständige Begutachtung verzichte und die Berichte gleich wie ein Gutachten würdige (Handbuch Strafrecht Psychiatrie Psychologie, 2022, Rn. 76). Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der Vorinstanz an und beschränkt sich in ihrer Stellungnahme im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Behauptung, beim Bericht der FFA handle es sich "nicht um ein strafprozessuales Gutachten im formellen Sinn".
3.8.
3.8.1. Diese Auffassung überzeugt nicht. Der von M.Sc. E.________ im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens verfasste forensisch-psychologische Befundbericht vom 5. Juni 2024 sprengt den Zweck und den Umfang eines amtlichen Berichts im Sinne von Art. 195 StGB, den etwa ein behandelnder Psychologe über den Verlauf einer Therapie oder eine behandelnde Ärztin anstelle einer mündlichen Zeugenaussage erstatten. Die Verfasserin des Berichts äussert sich nicht zu Umständen oder Tatsachen, von denen sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bereits vorher Kenntnis erhalten hätte. Vielmehr nimmt sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft eine eigentliche Bewertung und Einordnung des (inkriminierten) Verhaltens und Vorlebens des ihr zuvor unbekannten Beschwerdeführers vor und gibt gestützt darauf Interventionsempfehlungen ab. Gegenstand des Befundberichts ist eine aktuelle Risikoeinschätzung, die Entscheidgrundlage für die Rückfallprognose im Haftverfahren bilden soll. Die Verfasserin des Berichts wurde gerade wegen ihrer speziellen Fachkenntnisse eingesetzt und eigens für die Einschätzung beauftragt, weil die Strafbehörden selbst nicht über (ausreichende) Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um eine vorläufige Risikoprognose zu erstellen. Die Vorinstanz zieht den Befundbericht denn auch wie ein Gutachten in ihre Würdigung ein und stützt die Verortung der Rückfallgefahr wesentlich darauf ab.
3.8.2. Unter dem Titel "III. Risikoeinschätzung und Interventionsempfehlung" attestiert der Bericht, beim Beschwerdeführer schienen unter anderem konfliktfördernde Persönlichkeitseigenschaften wie eine tiefgreifende Gewaltbereitschaft und mangelnde Fähigkeiten zur Perspektivenübernahme sowie ein zumindest problematischer Kokainkonsum vorzuliegen. Es bestünden Hinweise auf eine mangelnde Internalisierung von Werten und Normen sowie Anzeichen für eine gewaltbejahende Einstellung und/oder eine grundsätzliche Akzeptanz von Gewalt als Handlungsstrategie. Auch konstatiert der Bericht negativ, dass es Hinweise auf ein Interesse des Beschwerdeführers an Waffen bzw. auf einen Waffengebrauch in der Vergangenheit gebe. Diese Faktoren liessen den Verdacht aufkommen, dass beim Beschwerdeführer "eine (dissoziale) Persönlichkeitsstörung und gegebenenfalls eine Konsumstörung vorliegen könnten, die deliktrelevant sein könnten". Der Befundbericht dient damit dem gleichen Zweck wie ein forensisch-psychiatrisches Kurz- bzw. Fokalgutachten, in dem eine vorläufige Risikoeinschätzung vorgenommen wird, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteile 1B_632/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.3.2; 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 5.1). Auch diese weniger tiefgreifenden und im Umfang beschränkteren Expertisen haben sich grundsätzlich an den Vorschriften von Art. 182 ff. StPO zu orientieren (vgl. Urteil 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 4.4.4; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 182 StPO; URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, a.a.O., Rn. 622). Typischerweise hat die beschuldigte Person bereits bei der Anordnung des Hauptgutachtens die Möglichkeit, sich zur Person der Sachverständigen sowie zu den dieser unterbreiteten Fragen zu äussern und Ausstandsgründe geltend zu machen (vgl. Art. 184 Abs. 3 StPO).
3.8.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war zum Zweck der Berichtserstellung sogar ein persönliches "Untersuchungsgespräch" vorgesehen, wie es bei der forensisch-psychiatrischen Begutachtung vorgeschrieben und üblich ist (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f; Urteil 7B_990/2023 vom 3. April 2024 E. 4.5.1). Dafür bietet im Kontext eines Strafverfahrens (einzig) Art. 185 StPO eine Grundlage. Der 13-seitige Befundbericht beginnt mit einer eingehenden Analyse der Strafakten, in welche die Verfasserin, soweit aus dem Auftrag und dem Bericht ersichtlich, integral Einsicht erhalten hatte. Eine Akteneinsicht sieht - zumindest in diesem Umfang und zu diesem Zweck - nur das Sachverständigenrecht vor (vgl. Art. 184 Abs. 4 StPO).
3.8.4. Auch in Anbetracht der Tragweite und Eingriffsintensität, die eine - selbst vorläufige - Risikoprognose für die beschuldigte Person im Haftverfahren haben kann, ist es angezeigt, die Vorschriften zur Partizipation und zum rechtlichen Gehör in Art. 182 ff. StPO zur Anwendung zu bringen. Insbesondere muss es der beschuldigten Person möglich sein, Ausstandsgründe gegen die Expertin geltend zu machen (vgl. Art. 183 Abs. 3 StPO), die ein Explorationsgespräch mit ihr führen und - unter anderem gestützt darauf - einen Bericht zu der von ihr ausgehenden Gefährdung und verdachtsweise vorliegenden psychischen Störungen verfassen soll.
3.8.5. Aus dieser Gesamtbetrachtung folgt, dass sich der Befundbericht vom 5. Juni 2024 nach den Vorschriften über Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO zu richten gehabt hätte, wie der Beschwerdeführer insoweit zutreffend vorbringt.
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Haftsituation eine zeitnahe Abklärung des Rückfallrisikos erfordert. Dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen kann durch kurze Fristen zur Formulierung von Stellungnahmen und Ergänzungsfragen Rechnung getragen werden (vgl. Urteil 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 2.6 zur Verkürzung der allgemeinen Replikfrist im Haftverfahren). Der beschuldigten Person bzw. ihrer Verteidigung steht es im Übrigen frei, auf das Formulieren von Anträgen oder Einwänden gegen die begutachtende Person zu verzichten (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). Jedenfalls rechtfertigt es sich nicht, die Rechte auf Äusserung und Teilhabe von vornherein unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 31 Abs. 3 und 4 BV , Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK , Art. 5 Abs. 2 StPO) einzuschränken, das die vordringliche Durchführung des Verfahrens gerade im Interesse der beschuldigten Person verankert.
Die Einschränkung des rechtlichen Gehörs liesse sich in der vorliegenden Konstellation ohnehin nicht mit dem Beschleunigungsgebot begründen: Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. Oktober 2023 (zunächst wegen Flucht- und Kollusionsgefahr) in Untersuchungshaft. Es wäre der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin im Geltungsbereich des besonderen Beschleunigungsgebots oblegen und möglich gewesen, bereits früher eine Risikoabklärung unter Wahrung der Partizipations- und Gehörsrechte nach Art. 182 ff. StPO in Auftrag zu geben, wenn sie der Auffassung war, vom Beschwerdeführer gehe potenziell eine Gefahr aus, die die Anordnung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr nahelegt. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb - insoweit anders als die Vorinstanz schliesst - den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die diesen teilweise konkretisierenden Bestimmungen über die Ernennung einer Sachverständigen (Art. 184 StPO) nicht eingehalten.
3.9.
3.9.1. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, der Befundbericht sei viel zu spät, einseitig und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeholt worden, und er habe sich weder zur Person und zu den Qualifikationen der Berichtsverfasserin noch zu den ihr gestellten Fragen äussern können. Es stellt sich deshalb die Frage, ob aus der Verletzung der Gehörsvorschriften unter den konkreten Umständen auch die Unverwertbarkeit des Befundberichts vom 5. Juni 2024 folgt und der vorinstanzliche Beschluss, dessen Erwägungen zum Rückfallrisiko auf dem Bericht fussen, zu kassieren ist.
3.9.2. Sinn und Zweck von Art. 184 Abs. 3 StPO besteht darin, dass die Parteien frühzeitig Gelegenheit erhalten sollen, allfällige Ausstandsgründe vorzubringen und bei der Umschreibung des Beweisthemas mitzuwirken. So gesehen dient die Bestimmung der Prozessökonomie (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit Hinweis). Zwar ist der Gehörsanspruch formeller Natur (BGE 144 IV 302 E. 3.1; BGE 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Indes kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Bestellung einer Sachverständigen nach der Rechtsprechung geheilt werden, wenn der Partei Akteneinsicht in den Gutachtenauftrag und das Gutachten gewährt wird und sie die Möglichkeit hat, sich nachträglich zur Person des Gutachters zu äussern, Ausstandsgründe geltend zu machen und Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2).
3.9.3. Das ist hier geschehen: Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde der Beschwerdeführer über das "Ersuchen um Erstellung einer Risikoeinschätzung" am 22. April 2024 informiert. Spätestens mit der "Besuchsbewilligung für Gutachterin", die M.Sc. E.________ einen Tag später ausgestellt wurde, wusste er um deren Identität und den ihr unterbreiteten Auftrag. Er hätte die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen oder Anträge zu formulieren und Einwände gegen ihre Person geltend zu machen. Am für den 22. Mai 2024 geplanten Untersuchungsgespräch hätte es dem Beschwerdeführer auch offengestanden, sich direkt gegenüber der Gutachterin zu äussern. Auch wurde der Befundbericht seinem amtlichen Verteidiger zugestellt, der dazu am 18. Juni 2024 Stellung nahm (vgl. Art. 188 StPO) und inhaltliche Kritik am Bericht übte. Wie sich aus dem vorinstanzlichen Beschluss ergibt, hat der Beschwerdeführer im Haftbeschwerdeverfahren vor der Vorinstanz schliesslich die Qualifikation der begutachtenden Psychologin infrage gestellt, womit sein Standpunkt auch in dieser Hinsicht nachträglich gehört wurde. Letztgenannte Rüge trägt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Übrigen nicht mehr vor.
3.9.4. Da dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Sachverständigen und auf bestimmte Fragen zusteht, wiegt die gerügte Gehörsverletzung vorliegend nicht schwer (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Sie konnte deshalb ausnahmsweise nachträglich geheilt werden.
Der Befundbericht vom 5. Juni 2024 bleibt unter diesen Umständen im konkreten Fall für die Zwecke des Haftverfahrens verwertbar.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Befundbericht sei auch inhaltlich mangelhaft. Jedenfalls habe die Vorinstanz gestützt darauf keine "sehr ungünstige" Rückfallprognose stellen dürfen.
4.2.
4.2.1. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; Urteil 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1.2, zur Publikation vorgesehen).
4.2.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis).
4.3. Was den Inhalt des FFA-Befundberichts vom 5. Juni 2024 anbelangt, verkennt der Beschwerdeführer den Charakter des Verfahrens vor dem Bundesgericht: Er rügt angebliche inhaltliche Mängel am Bericht, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diesen willkürlich gewürdigt haben soll. Er übt weitgehend appellatorische Kritik, ohne sich mit dem vorinstanzlichen Beschluss auseinanderzusetzen. So bringt er etwa vor, dass es sich beim Befundbericht um ein "reines Aktengutachten" handle und keine Exploration stattgefunden habe, nachdem er, wie die Vorinstanz feststellt, die Teilnahme am geplanten Untersuchungsgespräch auf Anraten seines Verteidigers selbst verweigert hatte. Damit verhält er sich widersprüchlich (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 mit Hinweis). Oder er wendet ein, in den Akten fänden sich "keine medizinischen Behandlungsberichte oder labortechnischen Untersuchungsresultate" zu seinem "mutmasslich so schwerwiegenden Kokainkonsum". Auch damit setzt er sich in Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahmen vom 18. Januar und 9. April 2024, auf die der Befundbericht verweist. Dort sagte der Beschwerdeführer aus, die Raubüberfälle auch wegen seiner "Kokssucht" begangen, mit dem erbeuteten Geld Kokain gekauft und gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten verschiedentlich Kokain konsumiert zu haben. Die Kritik an den teilweise auf den Befundbericht gestützten Feststellungen ist unbegründet.
4.4. Die beschwerdeführerischen Einwände gegen die Rückfallgefahr übersehen, dass die Rechtsprechung bei der (einfachen) Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO keine "sehr ungünstige" Kriminalprognose verlangt (BGE 143 IV 9 E. 2.10), was im Übrigen auch für die von ihm ausdrücklich kritisierte qualifizierte Wiederholungsgefahr gilt (Urteil 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.6.2, zur Publikation vorgesehen). Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer lediglich, dass keine Gefahr "schwerer Gewaltverbrechen" im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO bestehe. Auch hier (vgl. E. 2.4 hiervor) äussert er sich nicht zu den (insoweit weniger strengen) Voraussetzungen der einfachen Wiederholungsgefahr, bei der bereits die unmittelbare erhebliche Gefährdung anderer durch gleichartige Delikte genügt, und die gerade keine "schweren Verbrechen" erfordert (siehe dazu Urteil 7B_671/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2). Seine Ausführungen gehen an der Sache vorbei, und es kann auf die ausführlichen und in dieser Hinsicht überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zur einfachen Wiederholungsgefahr verwiesen werden.
4.5. Bei dieser Sachlage hat das Bundesgericht nicht zusätzlich zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen der von der Vorinstanz angenommenen weiteren Haftgründe (Fluchtgefahr und qualifizierte Wiederholungsgefahr) erfüllt sind.
4.6. Beim Beschwerdeführer lag nach dem Gesagten - soweit im bundesgerichtlichen Verfahren beurteilt - immer ein Haftgrund vor. Deshalb wurde, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, auch das besondere Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO; siehe E. 3.5.4 und E. 3.8.5 hiervor) nicht dadurch verletzt, dass das Ersuchen um Erstellung einer Risikoabklärung im April 2024 erst nach gut sechs Monaten Untersuchungshaft gestellt wurde.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Rechtsanwalt Daniel U. Walder wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle