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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_393/2024  
 
 
Urteil vom 4. September 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Fürsorgebehörde Küssnacht, 
Seemattweg 6, 6403 Küssnacht am Rigi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Mai 2024 (III 2024 27). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. 
 
2.  
Das kantonale Gericht stützte mit Entscheid vom 29. Mai 2024 die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für den Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes zu übernehmen. Dabei setzte es sich einlässlich mit den Parteivorbringen auseinander und legte in Würdigung der Akten u.a. dar, weshalb allein die erstmals am 13. Oktober 2022 gestellte Diagnose "Chronisches Müdigkeitssyndrom / Myalgische Enzephalomyelitis" (CFS/ME, ICD-10 G93.3) noch keine spezifische Behandlung samt damit verbundenen Transportkosten zu begründen vermag. Über allfällig notwendige Transportkosten könne sachadäquat erst entschieden werden, wenn Klarheit über die gebotene Therapie bestehe, was vorliegend (noch) nicht der Fall sei. Überdies sei es der Beschwerdeführerin trotz der CSF/ME-Erkrankung möglich und zumutbar, bei längeren Anfahrten zu medizinischen Behandlungen Pausen einzuschalten oder aber das Angebot einer Begleitperson der Fürsorgebehörde anzunehmen; bei medizinisch indizierten Behandlungen habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine (Neu-) Beurteilung der Übernahme der Fahrkosten im Einzelfall. Dabei brachte das kantonale Gericht kantonales Recht zur Anwendung (vgl. BGE 148 V 114 E. 3.1). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht näher auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen insbesondere zur medizinischen Behandlungsbedürftigkeit und zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme alternativer Transportmöglichkeiten offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt sie dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zu möglichen Auswirkungen einer CFS/ME-Erkrankung unter Belastung. Dabei scheint sie zu übersehen, dass das kantonale Gericht das Vorliegen einer CSF/ME-Erkrankung nicht per se in Abrede gestellt, sondern die gewünschte Behandlung als gegenwärtig nicht hinreichend begründet gewertet hat. Genauso wenig schliesst die Vorinstanz generell die Übernahme von Kosten für den Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes aus. Deren Notwendigkeit muss im Einzelfall ausgewiesen sein, was im zu beurteilenden Zeitraum nicht der Fall gewesen sein soll. Inwiefern die tatsächlichen Feststellungen dazu willkürlich sein sollen, wird nicht näher ausgeführt. Sodann fällt eine Beweiswürdigung nicht bereits deshalb unter den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot), weil sie nicht im Sinne der rügenden Person erfolgt ist (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2; 139 I 169 E. 7.2 f.). Das diesbezügliche Vorbringen stösst daher ebenfalls ins Leere. Die Beschwerde vermag insgesamt den oben aufgezeigten qualifizierten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. 
 
4.  
Da dieser Mangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Das in der ergänzten Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. September 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel