Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_405/2024
Urteil vom 4. September 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Schwarzenburg Sozialdienst, Bernstrasse 11, 3150 Schwarzenburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2024 (200 23 902).
Erwägungen:
1.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 13. Juni 2024 die auf kantonalem Recht beruhende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2022, worin die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. März 2022 bis 14. Dezember 2022 bezogenen Sozialhilfe in der Höhe vom Fr. 18'734.70 verpflichtet wurde mit der Möglichkeit der Tilgung in monatlichen Raten von mindestens Fr. 150.-.
2.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend (vgl. BGE 148 V 114 E. 3.1) -, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt nichts Derartiges vor. Soweit sie das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 43 SHG/BE behauptet, geht sie auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene mit keinem Wort ein, wonach gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung das Vorliegen eines Härtefalls lediglich auf Antrag hin geprüft werde; ein solches Gesuch sei weder explizit noch implizit gestellt worden, weshalb sich die Überprüfung eines Rückforderungsverzichts erübrige. Soweit sie das bisher Versäumte letztinstanzlich nachzuholen versucht, so erweist sich dies als verspätet. Art. 99 Abs. 2 BGG schliesst neue Begehren vor Bundesgericht aus.
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. September 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel