Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_448/2024
Urteil vom 4. September 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Februar 2024 (715 23 350 / 55).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz gelangte im Urteil vom 29. Februar 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2023 um Arbeitslosenversicherungsleistungen abweisen dürfen. Dies begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer die gemäss Art. 8 in Verbindung mit Art. 13 f. AVIG dafür geforderte Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten in der massgeblichen Rahmenfrist vom 3. Mai 2021 bis 2. Mai 2023 unstreitig nicht erfüllt habe. Weil sodann die Betreuung der Eltern als möglicher Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht mit dem Tod der Mutter am 4. August 2021 geendet habe, fehle es überdies offenkundig an der Voraussetzung gemäss Art. 14 AVIG, wonach der Befreiungsgrund während der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate angedauert haben muss, um trotz fehlender Beitragszeit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen zu können. Ohnehin hätte das Leistungsbegehren gemäss Art. 14 Abs. 2 in fine AVIG innerhalb eines Jahres nach Ende der Betreuungszeit eingereicht sein müssen, was ebenso wenig der Fall gewesen sei.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwiefern die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Dass er stets sämtliche Vorgaben der Arbeitslosenversicherung und der regionalen Arbeitsvermittlungszentren erfüllt und sich aktiv um Arbeitsstellen bemüht habe, ist in diesem Zusammenhang nämlich ohne Belang. Auch verdient das Betreuen der Eltern bis zu deren Tod hin durchaus Anerkennung. Indessen ist damit nicht aufgezeigt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen geltendes Recht verstossen oder die Gutheissung des Leistungsbegehrens damit vereinbar sein soll. Soweit sodann Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG angerufen ist, wonach von der Erfüllung der Beitragszeit (ebenfalls) Personen befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- und Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung, verschliesst sich dem Gericht, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Die Vorbringen gehen insgesamt bei allem Verständnis nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. September 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel