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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_9/2025  
 
 
Urteil vom 4. September 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.B.________, 
3. C.B.________, 
Beschwerdeführende, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Schelbert, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Zug, Postfach 857, 6301 Zug, 
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, Seestrasse 2, 6301 Zug, 
vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 1. April 2025 (V 2024 79). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 widerrief das Amt für Migration des Kantons Zug die Aufenthaltsbewilligungen von A.________, B.B.________ und C.B.________ beziehungsweise verlängerte diese nicht. Diese Verfügung wurde per A-Post Plus versandt und gemäss "Track & Trace" am Samstag, 15. Juni 2024, zugestellt. 
 
B.  
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 8. Juli 2024 gelangten A.________, B.B.________ und C.B.________ an den Regierungsrat des Kantons Zug. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 trat der Regierungsrat, vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, auf die Beschwerde nicht ein, da die Rechtsmittelfrist offensichtlich nicht eingehalten worden sei. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 1. April 2025 ab. 
 
C.  
A.________, B.B.________ und C.B.________ gelangen mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2025 sei aufzuheben und der Regierungsrat sei anzuweisen, die Verwaltungsbeschwerde vom 8. Juli 2024 zu behandeln. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 
Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Amt für Migration lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 I 174 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).  
 
1.2. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG), mit welchem ein Nichteintretensentscheid in einem Verfahren betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen bestätigt wurde, womit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) betroffen ist.  
 
1.3. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide bzw. Rechtsmittelentscheide, mit denen solche Entscheide bestätigt werden (BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1; 135 II 145 E. 3.2; Urteil 2C_261/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.3). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerdeführenden machen in der Sache keinen bundes- oder völkerrechtlichen Bewilligungsanspruch geltend, sodass Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zum Tragen kommt. Entsprechend erheben die Beschwerdeführenden denn auch einzig subsidiäre Verfassungsbeschwerde.  
 
1.4. Zur Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die erste Voraussetzung ist offensichtlich erfüllt. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden insofern über ein rechtlich geschütztes Interesse, als sie mit Blick auf das angefochtene Urteil, wonach die untere kantonale Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten sei, die willkürliche Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht (Art. 9 BV), eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen. Trotz allenfalls fehlender Legitimation in der Sache kann eine betroffene Person jedenfalls die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, sofern das Gericht die Rüge von der materiellen Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann (sog. Star-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2). Ein in Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangener Nichteintretensentscheid stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteile 9C_224/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 4.1; 2C_24/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 1.3), während die Rügen der Beschwerdeführenden ausschliesslich die Eintretensfrage betreffen. Sie sind daher zur subsidiären Verfassungsbeschwerde berechtigt.  
 
1.5. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG sowie vorne E. 1.1 i.V.m. Art. 114 und 117 BGG), ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung kantonalen Rechts kann nicht als solche gerügt werden, sondern nur insofern, als seine Anwendung zu einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte führt, worunter auch das Willkürverbot fallen kann (BGE 145 I 121 E. 2.1; Urteil 2C_26/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.1). Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 145 I 121 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). Eine verfassungswidrige, d.h. namentlich willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist - einschliesslich der Relevanz ihrer Korrektur für den Verfahrensausgang - in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 145 I 121 E. 2.2; Urteil 2C_26/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.2).  
 
3.  
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführenden die Rechtsmittelfrist eingehalten haben, indem sie am 8. Juli 2024 Beschwerde an den Regierungsrat gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 14. Juni 2024 erhoben haben, und ob der Regierungsrat in diesem Zusammenhang den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 
 
3.1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Zug) vom 1. April 1976 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/ZG; BGS 162.1) ist die Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen nach der Mitteilung eines Entscheids bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen, soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist vorschreibt. Vorliegend besteht keine bundesrechtliche Vorgabe betreffend die Dauer der Beschwerdefrist. Die Berechnung der Frist gemäss § 43 Abs. 1 VRG/ZG richtet sich nach § 10 VRG/ZG. Danach beginnt die Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Abs. 1). Sie läuft um Mitternacht des letzten Tages ab. Ist der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder ein Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Abs. 3). Nach § 21 Abs. 1 VRG/ZG ist der Entscheid den Parteien durch die Post zuzustellen. Eine besondere Versandart, so insbesondere durch eingeschriebene Postsendung, ist nicht vorgesehen. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich auch nicht aus dem Bundesrecht ableiten (Urteil 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
3.2. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch erfolgt, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Für die Zustellung ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Adressat die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. Dies hat zur Folge, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (vgl. BGE 150 II 26 E. 3.5.4; 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile 1C_379/2023 vom 23. Januar 2024 E. 4.1; 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.4).  
 
3.3. Ebenso hat sich das Bundesgericht verschiedentlich zur Zustellung mittels A-Post Plus geäussert: Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind A-Post Plus-Sendungen mit einer Nummer versehen, welche die Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (vgl. im Einzelnen BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; 142 III 599 E. 2.2). Rechtsprechungsgemäss gilt die Zustellung der Sendung ins Postfach des Adressaten als fristauslösender Moment, selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt ist. Der Umstand, dass der betroffene Adressat die Sendung erst am darauf folgenden Montag aus dem Postfach holt, ist unerheblich (vgl. Urteile 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.5; 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.5; 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3).  
Allfällige Fehler bei der Postzustellung liegen auch bei der Zustellung mittels A-Post Plus nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Zustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4; 9C_627/2022 vom 1. November 2023 E. 4.4.2 und 6.1; 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.5). Rein hypothetische Überlegungen genügen nicht, um die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung umzustossen; vielmehr müssen hierfür konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (vgl. Urteile 2C_988/2022 vom 7. November 2023 E. 5.3.5; 9C_627/2022 vom 1. November 2023 E. 4.4.2; 1C_326/2021 vom 25. November 2021 E. 3.6). 
 
3.4. Vorliegend lässt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, dass die Verfügung des Migrationsamts vom 14. Juni 2024 gleichentags per A-Post Plus versandt und gemäss Sendungsverfolgung am Samstag, 15. Juni 2024, in das Postfach des Rechtsvertreters gelegt wurde (vgl. angefochtenes Urteil, Sachverhalt lit. A und E. 3.3; vorne Sachverhalt lit. A). Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorne E. 3.2 f.) ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Verfügung vom 14. Juni 2024 am Samstag, 15. Juni 2024, rechtsgültig zugestellt worden ist, die kantonale Rechtsmittelfrist (vgl. vorne E. 3.1) am Folgetag zu laufen begann und am Freitag, 5. Juli 2024, endete. Folglich hat die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats, wonach die Beschwerde am 8. Juli 2024 verspätet erhoben worden sei, bestätigt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.3, 4.3 und 7).  
 
3.5. Die Beschwerdeführenden legen auch vor Bundesgericht keine konkreten Umstände dar, die für einen Zustellungsfehler sprechen und nahelegen würden, dass im "Track & Trace"-System der Post die Zustellung der hier fraglichen Sendung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zwei Tage zu früh registriert worden sein könnte. Vielmehr beschränken sie sich auf das Vorbringen, die Schweizerische Post sei notorisch unzuverlässig. Dies genügt rechtsprechungsgemäss nicht, um eine fehlerhafte Zustellung plausibel erscheinen zu lassen (vgl. vorne E. 3.3). Demnach gelingt es den Beschwerdeführenden weder substanziiert darzutun, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG; vgl. vorne E. 2.2), noch inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet hat.  
 
3.6. Ebenso wenig lässt sich im Vorgehen des Migrationsamts ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) erkennen. Das anwendbare Recht schreibt weder die Versandart noch den Versandzeitpunkt vor (vgl. vorne E. 3.1). Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Zustellung an einem Samstag eine treuwidrige Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge hätte, wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen (vgl. Urteil 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.6). Zwar kann der Zustellungszeitpunkt einen geringfügigen Einfluss auf die Anzahl Arbeitstage haben, die zum Verfassen einer Rechtsmitteleingabe zur Verfügung stehen. Bei einer Rechtsmittelfrist von 20 Tagen entfallen entweder 14 oder 15 Tage der Frist auf Arbeitstage, wenn keine Feiertage betroffen sind. Diese Abweichungen sind in der Verfahrensordnung angelegt und fallen insgesamt nicht ins Gewicht. Zwar mag die Bearbeitungszeit vorliegend faktisch dadurch verkürzt worden sein, dass die Beschwerdeführenden bzw. ihr Rechtsvertreter nach eigenen Angaben erst am Montag, also am zweiten Tag der Frist, tatsächlich von der Verfügung Kenntnis nahm. Selbst wenn aber der Rechtsvertreter erst am Dienstag, dem dritten Tag der Frist und dem ersten Tag nach der effektiven Kenntnisnahme, mit der Arbeit hat beginnen können, standen ihm noch 14 Arbeitstage bis zum Fristende zur Verfügung. Eine treuwidrige Ungleichbehandlung der Beschwerdeführenden ist daher weder ersichtlich noch schlüssig dargelegt, zumal es keineswegs unüblich ist, dass Schreiben, die mittels A-Post Plus versandt werden, am Freitag aufgegeben und am darauffolgenden Samstag zugestellt werden (vgl. Urteil 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.2.3).  
 
3.7. Unbegründet ist schliesslich die Rüge der Beschwerdeführenden, die kantonalen Instanzen hätten den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Grundsätzlich ist eine Rechtsmittelinstanz, die einen Nichteintretensentscheid ins Auge fasst, nicht verpflichtet, die Parteien vorgängig zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufzufordern (vgl. Urteile 2D_4/2025 vom 28. April 2025 E. 3.2.3; 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 4.2.2). Es musste den Beschwerdeführenden und insbesondere ihrem Rechtsvertreter auch vorliegend klar gewesen sein, dass die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen prüfen wird, ob das Rechtsmittel fristgerecht eingereicht worden ist. Sie hätten sich folglich bereits in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat zur Frage der Fristberechnung eingehend äussern können. Zudem kann mit Blick auf das anwendbare Recht und die einschlägige Rechtsprechung bezüglich A-Post Plus-Sendungen (vgl. vorne E. 3.1 ff.) keine Rede von einer überraschenden Rechtsanwendung sein, welche die vorgängige Anhörung der Beschwerdeführenden ausnahmsweise verlangt hätte (vgl. dazu BGE 150 I 174 E. 4.1; 145 I 167 E. 4.1; Urteile 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.2 f.; 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 4.2).  
 
3.8. Im Ergebnis ist die Vorinstanz in verfassungskonformer Weise zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführenden das erste Rechtsmittel zu spät erhoben und die untere kantonale Rechtsmittelinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten sei.  
 
4.  
 
4.1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nach dem Dargelegten als unbegründet abzuweisen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung besteht kein Anlass.  
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführenden die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren solidarisch zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG), wobei die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Gerichtskosten ihrer beschwerdeführenden Tochter tragen (Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil 2C_445/2024 vom 28. Februar 2025 E. 6). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Weber