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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_56/2024  
 
 
Urteil vom 4. September 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Josi, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.B.________ und C.B.________, 
vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenentscheid (Besitzesstörung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 10. September 2024 (410 24 158). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. www, welche an die Parzelle Nr. xxx von B.B.________ und C.B.________ anstösst. Die auf den Grundstücken errichteten Liegenschaften teilen sich eine Hauswand. A.________ verdächtigt seine Nachbarn, aus den durch diese Hauswand führenden Leitungen auf seine Kosten Wasser und Elektrizität bezogen zu haben. 
 
B.  
 
B.a.  
 
B.a.a. Er verlangte deshalb mit Gesuch vom 1. März 2021 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, es seien B.B.________ und C.B.________ superprovisorisch zu verpflichten, ihm zusammen mit Fachpersonen den Augenschein der elektrischen Leitungen und Wasserleitungen, die von ihrer Parzelle durch die Wand zu seiner Parzelle führen, zugänglich zu machen und im Fall des Bezugs seines elektrischen Stroms und Wassers die entsprechenden Leitungen fachkundig auf ihre Kosten trennen zu lassen (Verfahren 170 21 431 I).  
 
B.a.b. Das Zivilkreisgericht wies das Superprovisorium ab. Mit Urteil vom 8. September 2021 hiess es das Massnahmengesuch gut, soweit den Augenschein betreffend, und wies es im Übrigen ab. Es auferlegte A.________ vorläufig die Gerichtskosten von Fr. 600.-- und schlug die Parteikosten vorläufig wett, wobei es eine abweichende Kostenregelung durch Vereinbarung der Parteien, Urteil im allfälligen Hauptprozess oder sonstige richterliche Verfügung vorbehielt. Sodann setzte es ihm eine Frist von drei Monaten zur Klageerhebung.  
 
B.b. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 ersuchte A.________ beim Zivilkreisgericht um vorsorgliche Beweisführung (Verfahren 170 21 2205 I), namentlich um Erstellung eines Gutachtens.  
 
B.c.  
 
B.c.a. Am 8. Dezember 2021 reichte er seine Klage in der Hauptsache ein (zuerst Verfahren 170 21 2257 I, dann 140 21 2257 I). Er beantragte, es seien B.B.________ und C.B.________ zu verpflichten, sämtliche elektrischen Leitungen, Telekommunikationsanschlüsse, Wasser- und Abwasserleitungen sowie Heizrohre, die von seiner Parzelle Nr.www in seinem Gebäude yyy vom Erdgeschoss, Obergeschoss und unterirdisch auf die Parzelle Nr. xxx im Gebäude yyy bis zur beide Gebäude trennbaren [sic] Brandmauer und durch die Brandmauer zum Gebäude zzz von B.B.________ und C.B.________ führen, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB unter Mitwirkung der Parteien auf Kosten von B.B.________ und C.B.________ trennen zu lassen.  
 
B.c.b. Das Zivilkreisgericht sistierte dieses Verfahren antragsgemäss mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 bis zum Abschluss des Verfahrens auf vorsorgliche Beweisführung.  
 
B.d. Nach Einholung einer Expertise hinsichtlich der Wasserleitungen schloss das Zivilkreisgericht mit Verfügung vom 8. Mai 2023 das vorsorgliche Beweisführungsverfahren. Vorbehältlich einer anderen Verteilung im Hauptprozess auferlegte es A.________ die Gerichtskosten von Fr. 800.-- sowie die Gutachtenskosten von Fr. 418.30 und verpflichtete ihn, B.B.________ und C.B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 9'577.65 zu bezahlen.  
 
B.e.  
 
B.e.a. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 beantragte A.________ beim Zivilkreisgericht, soweit hier von Belang, es sei von der Prosekution der gewährten vorsorglichen Massnahmen abzusehen. Die Gerichtskosten aus jenem Massnahmeverfahren seien B.B.________ und C.B.________ aufzuerlegen und diese hätten ihre Parteikosten selbst zu tragen. Sie seien ferner zu verpflichten, ihm die Kosten des Verfahrens auf vorsorgliche Beweisführung in der Höhe von insgesamt Fr. 10'795.95 zurückzuerstatten.  
 
B.e.b. Daraufhin schrieb das Zivilkreisgericht mit Verfügung vom 10. Juni 2024 das Hauptverfahren als erledigt ab. Es auferlegte A.________ die Gerichtskosten des Massnahmeverfahrens von Fr. 600.-- sowie jene des Hauptverfahrens von Fr. 800.-- und verpflichtete ihn zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 4'632.80 (inkl. Auslagen und MWSt) für ersteres sowie von Fr. 5'192.35 (inkl. Auslagen und MWSt) für letzteres Verfahren. Seinen Antrag auf Rückerstattung der Verfahrenskosten für die vorsorgliche Beweisführung wies es ab.  
 
C.  
A.________ focht diese Verfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft an. Dieses wies seine Beschwerde mit Entscheid vom 10. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid wurde ihm am 17. Oktober 2024 zugestellt. 
 
D.  
 
D.a. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 18. November 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt zusammengefasst, B.B.________ und C.B.________ (Beschwerdegegner) seien zu verpflichten, ihm die ihm auferlegten Kosten der drei vor Zivilkreisgericht geführten Verfahren (170 21 431 I, 170 21 2257 I und 170 21 2205 I) sowie des kantonalen Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 24'735.60 zurückzuerstatten. Eventualiter seien besagte Verfahrenskosten nach Ermessen des Bundesgerichts neu zu verteilen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die vorliegende Beschwerde betrifft einzig die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1; 134 V 138 E. 3; je mit Hinweisen). Bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren waren nur die Prozesskosten streitig (Art. 110 ZPO), sodass sich der Streitwert nach den vor Vorinstanz zu diesen gestellten Begehren bemisst (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 143 III 46 E. 1; zum Ganzen: Urteile 5A_283/2024 vom 13. November 2024 E. 1.1; 5D_78/2022, 5D_79/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erfüllt. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, sodass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) das zutreffende Rechtsmittel ist. Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin geurteilt (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG) und ihr Entscheid schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 115 BGG). Die rechtzeitig (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG) erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Rückerstattung der ihm auferlegten Prozesskosten durch die Beschwerdegegner. Aus der Begründung seiner Beschwerdeschrift erhellt, dass er damit ausdrücken möchte, sämtliche erst- und vorinstanzlichen Prozesskosten seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Seine Rechtsbegehren sind in diesem Sinne auszulegen und entgegenzunehmen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.2; Urteil 5D_45/2024 vom 20. Februar 2025 E. 1 in fine mit Hinweisen). Wird eine solche Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.2; Urteil 5D_45/2024 vom 20. Februar 2025 E. 1 in fine mit Hinweisen).  
 
2.2. Sodann legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Urteil 5A_125/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2 in fine mit Hinweisen).  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt, dass dem Beschwerdeführer die Prozesskosten der von ihm angestrengten Verfahren auferlegt wurden. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO würden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gelte die klagende Partei als unterliegend. Soweit der Beschwerdeführer einwende, das Klageverfahren hätte gestützt auf Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit anstatt zufolge Rückzugs nach Art. 241 ZPO als erledigt abgeschrieben werden müssen, könne er nicht gehört werden. Derartige Vorbringen seien im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenentscheid nicht zulässig, sondern hätten im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen die Abschreibungsverfügung vorgebracht werden müssen. Angesichts des rechtskräftigen Rückzugs des Prosekutionsverfahrens habe das Zivilkreisgericht korrekterweise die Kosten der beiden vorsorglichen Verfahren sowie diejenigen des Prosekutionsverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer auferlegt, sodass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei. Selbst wenn das Prosekutionsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden wäre, wären im Hinblick auf den mutmasslichen Prozessausgang keine Gründe für ein Abweichen von dieser Kostenverteilung ersichtlich, zumal die Expertise der D.________ AG vom 22. November 2022 keinen ungerechtfertigten Wasserbezug durch die Beschwerdegegner festgestellt und der Beschwerdeführer von der Begutachtung eines allfälligen ungerechtfertigten Strombezugs durch die Beschwerdegegner abgesehen habe.  
 
3.2. Zumindest sinngemäss vertritt der Beschwerdeführer weiterhin, das Hauptverfahren sei gegenstandslos geworden, sodass die Kosten entsprechend zu verlegen gewesen wären. Er zeigt indessen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, indem sie darauf hinwies, dass er diese Rüge im Rahmen eines Revisionsverfahrens hätte vorbringen sollen. Namentlich setzt er sich mit der hierfür im angefochtenen Entscheid zitierten Rechtsprechung nicht auseinander. Es genügt nicht, in diesem Kontext Willkür und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV lediglich zu behaupten, ohne dies hinreichend zu substanziieren (vgl. vorne E. 2.1). Für das Bundesgericht ist deshalb verbindlich festgestellt (vgl. vorne E. 2.2), dass der Beschwerdeführer seine Klage zurückzog. Insofern erübrigt sich eine Prüfung der im Zusammenhang mit der Kostenverteilung nach mutmasslichem Prozessausgang vorgetragenen Rügen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass die Vorinstanz die Umstände seines Klagerückzugs bei der Kostenverteilung nicht berücksichtigt habe.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt. Der Grundsatz, wonach die Kosten nach dem Verfahrensausgang verteilt werden, beruht auf dem Gedanken, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, der sie verursacht hat. Dabei wird vermutet, dass die unterliegende Partei die Verfahrenskosten verursacht hat. In gewissen Konstellationen kann das Gericht von diesen allgemeinen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach freiem Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO), so etwa, wenn besondere Umstände die Verteilung nach dem Verfahrensausgang unbillig erscheinen lassen (lit. f.). Das Gericht entscheidet frei, ob und wie es Art. 107 Abs. 1 ZPO anwenden will ("Kann-Vorschrift"). Es verfügt in dieser Hinsicht über einen weiten Ermessensspielraum (zum Ganzen: Urteil 4A_630/2020 vom 24. März 2022 E. 9, nicht publ. in: BGE 148 III 115, aber in: Pra 2022 Nr. 91 S. 1042 f.). Es kann namentlich dann auf Billigkeitserwägungen zurückgreifen, wenn die nicht unterlegene Partei durch ihr Verhalten ungerechtfertigten Aufwand zu verantworten hat (BGE 139 III 33 E. 4.2 in fine).  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegner hätten die Beweisabnahme vereitelt, indem sie die Leitungen abgeschnitten und die Räume umgebaut hätten. Sein Klagerückzug sei eine Folge dieser unzulässigen Handlungen gewesen, weshalb die Kostenverteilung unbillig und willkürlich sei sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletze. Mit anderen Worten stellt er sich auf den Standpunkt, die kantonalen Instanzen hätten angesichts besonderer Umstände vom Unterliegerprinzip abweichen und die Prozesskosten ermessensweise nach dem Verursacherprinzip verteilen müssen.  
 
3.3.3. Um damit durchzudringen, müsste er Willkür in der Ermessensausübung dartun. Hierfür reicht es nicht aus, die Sach- oder Rechtslage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern die Vorinstanz willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 V 57 E. 1.3; Urteil 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
3.3.4. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren behauptete, die Beschwerdegegner hätten mit ihrer Verzögerungstaktik Mehrkosten verursacht und mit dem Umbau ihrer Liegenschaft die Beweisabnahme vereitelt. Die Vorinstanz traf indessen keine Sachverhaltsfeststellungen in diesem Sinne. Namentlich stellte sie nicht fest, dass die Beschwerdegegner mit Blick auf die Gutachtenserstellung gerichtliche Anordnungen missachtet hätten und mutwillig vorgegangen wären. Der Beschwerdeführer bezeichnet weder kantonale Aktenstücke, welche seine Tatsachenbehauptungen stützen würden und welche die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen hätte, noch macht er substanziiert geltend, die kantonalen Instanzen hätten seine in diesem Zusammenhang offerierten Beweise nicht berücksichtigt bzw. seine diesbezüglichen Beweisanträge abgewiesen.  
 
3.3.5. Zwar verweist er darauf, in seiner Eingabe vom 26. Februar 2024 im Verfahren 140 21 2257 I Beweise angeboten zu haben. Er nennt jedoch weder einschlägige Fundstellen noch die angeblich bezeichneten Beweismittel. Damit substanziiert er seine Rüge nicht genügend. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in seinen erstinstanzlichen Rechtsschriften nach entsprechenden Beweisofferten zu forschen (vgl. Urteile 5A_145/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 3.1.3; 5A_904/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3.6.3 mit Hinweisen).  
 
3.3.6. Sodann führte er in Rz. 51 seiner kantonalen Beschwerdeschrift wohl aus, die Verfahrenskosten seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, weil sie den starken Umbau von Gang, Badezimmer und Aussenraum im Herbst 2023 nicht hätten durchführen dürfen, da die Verfahren vor dem Zivilkreisgericht, namentlich die Klage (Verfahren 170 21 2257 I) und die vorsorgliche Massnahme (170 21 431 I), dannzumal noch nicht abgeschlossen worden seien. Ebenso verwies er auf diverse, offenbar in den Akten liegende Beweismittel. In der referenzierten Textpassage findet sich aber weder die Behauptung, die Beschwerdegegner hätten die Verfahren verzögert, noch jene, sie hätten Leitungen abgeschnitten und dadurch die Beweisabnahme vereitelt. Der Verweis auf Rz. 51 der kantonalen Rechtsschrift taugt mithin von vornherein nicht, um nachzuweisen, dass er für seine Tatsachendarstellung auf einschlägige Aktenstücke verwiesen hätte, welche die Vorinstanz zu Unrecht übergangen hätte. Ohnehin nimmt der Beschwerdeführer in seiner hiesigen Beschwerdeschrift keinerlei Bezug auf die an besagter Stelle angeführten Beweismittel und erläutert nicht, weshalb diese keinen anderen Schluss hätten zulassen sollen als jenen, dass seiner Sachverhaltsdarstellung zu folgen wäre. Ebenso wenig macht er geltend, die Beschwerdegegner hätten nie bestritten, unnötige Mehrkosten verursacht zu haben.  
 
3.3.7. Mithin gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz hinsichtlich der behaupteten Prozessverzögerung und Beweisvereitelung durch die Beschwerdegegner sein verfassungsmässiges Recht auf Beweis verletzt und gestützt auf einen unvollständigen Sachverhalt willkürlich entschieden haben soll. Seiner Rüge mangelt es damit bereits an der tatsächlichen Grundlage, weshalb ihr kein Erfolg beschieden sein kann.  
 
3.4. Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise das Klageverfahren und das Verfahren auf vorsorgliche Beweisführung vermischt.  
 
3.4.1. Er erblickt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV darin, dass die Vorinstanz die Kosten der vorsorglichen Beweisführung zu Unrecht als endgültig angesehen habe, obwohl diese vorläufig seien und im Hauptverfahren noch abweichend geregelt werden könnten. Damit rügt er eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1). Die Vorinstanz erwog indessen lediglich, über die Höhe der Kosten für das vorsorgliche Beweisverfahren sei nicht (mehr) neu zu entscheiden, verweigerte dem Beschwerdeführer aber nicht die Prüfung der Frage, ob die definitive Verlegung der Kosten im Hauptverfahren bundesrechtskonform erfolgt sei. Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der fraglichen Kosten im hiesigen Verfahren nicht (vgl. vorne E. 2.1); seine Kritik beschränkt sich auf die Kostenverteilung. Wie sich gezeigt hat, hält der vorinstanzliche Ermessensentscheid, die Prozesskosten nach dem Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer zu überbinden, vor dem Willkürverbot stand (vgl. vorne E. 3.3.7). Ist der Beschwerdeführer im Hauptprozess nicht als obsiegend zu betrachten und bestand kein Grund, um ermessensweise vom Unterliegerprinzip abzuweichen, so musste die Vorinstanz die Kosten des vorsorglichen Beweisverfahrens auch nicht auf die Beschwerdegegner überwälzen (vgl. BGE 140 III 30 E. 3.5).  
 
3.4.2. Angesichts des soeben Ausgeführten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe mit Bezug auf die Kosten für das vorsorgliche Beweisverfahren ihre Begründungspflicht verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), als unbegründet. Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Begründung im angefochtenen Entscheid; eine solche fehlt demnach gerade nicht.  
 
4.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal den Beschwerdegegnern mangels Einholen von Vernehmlassungen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller