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[AZA 0] 
I 385/00 Gr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Urteil vom 4. Oktober 2000 
 
in Sachen 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
J.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre Mutter R.________, gleiche Adresse, und diese vertreten durch den Schweizerischen Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Olten, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
Mit Verfügungen vom 24., 25. Und 26. November 1999 wies die IV-Stelle des Kantons Aargau die Leistungsbegehren um Physiotherapie und Hippotherapie für die 1992 geborene J.________ ab und sprach ihr eine bis längstens 30. Juni 1998 befristete sowie betraglich begrenzte Rückvergütung für Hauspflegekosten zu. 
Beschwerdeweise liess die Mutter von J.________ als gesetzliche Vertreterin die Aufhebung der Verfügung vom 24. November 1999 sowie die Zusprechung von Physiotherapie auch nach dem 1. Juli 1997 beantragen. In ihrer Vernehmlassung schloss die IV-Stelle auf Gutheissung der Beschwerde. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Mai 2000 die Verfügung vom 24. November 1999 auf und verpflichtete die IV-Stelle, die Kosten der bei J.________ durchgeführten Physiotherapie rückwirkend ab 11. August 1997 bis vorderhand 31. Juli 2000 zu Lasten der Invalidenversicherung zu übernehmen. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des Entscheids vom 23. Mai 2000. Die Eltern von J.________ lassen in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung : 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren nur noch der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Physiotherapie unter dem Rechtstitel von Art. 19 IVG ab 
11. August 1997. Nicht mehr streitig ist die Abweisung des Begehrens für die Zeit bis zum Eintritt der Versicherten in den Kindergarten der Heilpädagogischen Sonderschule Frick am 11. August 1997. 
 
2.- Sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht kann vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Entscheid vom 23. Mai 2000 verwiesen werden, in welchem das kantonale Gericht unter richtiger Anwendung der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (nicht veröffentlichte Urteile C. vom 16. April 1992, I 185/90, und S. vom 17. November 1997, I 316/96) und in eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage sorgfältig und ausführlich dargelegt hat, dass die Versicherte ab 11. August 1997 bis vorderhand 31. Juli 2000 einen Anspruch auf ambulante Physiotherapie als Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 80ter Abs. 2 lit. d IVV hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diesen umfassenden Ausführungen nichts beizufügen. Daran vermögen die Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern, zumal sie sich weder mit der Rechtsprechung noch mit der schlüssigen Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht : 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen. 
 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und der IV-Stelle des Kantons Aargau zugestellt. 
 
 
Luzern, 4. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: