Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0/2] 
1P.369/2001/bie 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
4. Oktober 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
--------- 
 
In Sachen 
B.________, Schwerzenbach, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, 
 
betreffend 
Nichtzulassung der Anklage, 
hat das Bundesgericht 
in Erwägung, 
 
dass B.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2001 in Sachen Nichtzulassung der Anklage gegen S.________ eingereicht hat, 
 
dass B.________ sinngemäss um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nachgesucht hat, um nachträglich eine Beschwerdeergänzung einzureichen, 
 
dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 33 Abs. 1 OG), 
 
dass innert der 30-tägigen Beschwerdefrist keine Beschwerdeergänzung eingegangen ist, 
 
dass die Eingabe vom 22. Mai 2001 den Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht genügt (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), 
 
dass eine Kostenauflage als zwecklos erscheint, 
 
dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass inskünftig solche Eingaben ohne Antwort abgelegt werden, 
im Verfahren nach Art. 36a OG 
erkannt : 
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 4. Oktober 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: