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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.584/2005 /vje 
 
Urteil vom 4. Oktober 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil, Postfach 10, 3236 Gampelen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland 
vom 14. September 2005. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1980) war nach einem negativen Asylentscheid am 22. Dezember 2004 nach Moldawien ausgeschafft worden. Er wurde am 1. September 2005 erneut in Basel angehalten und hernach aufgrund diverser Ausschreibungen den Behörden des Kantons Bern zugeführt, wo er sich seit dem 7. September 2005 in Ausschaffungshaft befindet. Das Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und bestätigte diese am 8./14. September 2005. X.________ beantragt (sinngemäss), den entsprechenden Entscheid aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der Beschwerdeführer ist nach einem erfolglosen Asylverfahren am 22. Dezember 2004 nach Moldawien verbracht worden; dabei wurde ihm eine bis zum 21. Dezember 2009 gültige Einreisesperre eröffnet und ausgehändigt. Trotz dieser reiste er im August 2005 wieder in die Schweiz ein, womit er den Haftgrund von Art. 13a lit. c (Missachtung einer Einreisesperre) in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG (SR 142.20) erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, von der Fernhaltemassnahme keine Kenntnis gehabt zu haben, sind seine Ausführungen unglaubwürdig; im Übrigen setzt der Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre seit seiner Revision am 26. Juni 1998 (in Kraft seit 1. Oktober 1999) kein entsprechendes Wissen mehr voraus (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/ München 2002, Rz. 7.47). Beim Beschwerdeführer besteht zudem auch Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG in der Fassung vom 19. Dezember 2003 (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 128 II 241 E. 2.1 S. 243): Er ist hier unter den Namen W.________ (Russland), Y.________ (Moldawien) und Z.________ (Russland) aufgetreten. Ein Gespräch mit einem Lingua-Analysten brach er nach acht Minuten ab. Er behauptet, aus Weissrussland zu stammen, weigert sich aber, sowohl dorthin als auch nach Moldawien zurückzukehren. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens bietet er damit keine Gewähr dafür, dass er ohne Haft bei der Feststellung seiner Identität und der Papierbeschaffung mitwirken und sich für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird. 
2.2 Die Personalien des Beschwerdeführers und seine Herkunft stehen nicht fest, weshalb weitere Abklärungen erforderlich sind; immerhin konnte er bereits einmal nach Moldawien ausgeschafft werden. Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann, macht die Ausschaffung noch nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Hierfür müssen vielmehr triftige Gründe sprechen, d.h. es muss praktisch feststehen, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen bzw. ihr Vollzug nicht absehbar erscheint, obwohl die Identität und Nationalität des Ausländers belegt ist oder doch wenigstens keine Gründe bestehen, an der von ihm behaupteten Herkunft zu zweifeln (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172; 125 II 217 E. 2 S. 220). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem der Beschwerdeführer alles unternimmt, um seine Identität zu verschleiern. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck um seine Ausschaffung bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. 
2.3 
2.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, um hier ein weiteres Asylgesuch zu stellen, welches niemand habe entgegennehmen wollen. Bei seiner Anhaltung sei er von der Empfangsstelle in Basel gekommen, welche bereits geschlossen gewesen sei. Diese Ausführungen erscheinen wenig glaubwürdig: Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits seit anfangs August 2005 hier aufgehalten haben will, ist nicht nachvollziehbar, warum er sich erst im September zur Empfangsstelle hätte begeben sollen; dass er noch auf Papiere aus Moldawien wartete, wie er einwendet, überzeugt nicht, will er heute doch gerade nicht von dort, sondern aus Weissrussland stammen. Weder aus dem Protokoll der Verhandlung vor dem Haftrichter noch aus den anderen vorliegenden Unterlagen ergeben sich Hinweise darauf, dass er bereits vor seiner formlosen Wegweisung (Art. 12 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) Asyl beantragt hätte. 
2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Eingabe hierum ersucht, wird eine Kopie seines Schreibens an das Bundesamt für Migration weitergeleitet. Hierdurch fällt der erstinstanzliche Wegweisungsentscheid indessen nicht dahin. Mit einer entsprechenden Antwort kann in absehbarer Zeit gerechnet werden (vgl. Art. 13c Abs. 6 ANAG; Art. 33 AsylG [SR 142.31]; BGE 125 II 377 E. 2b S. 280, mit Hinweisen), falls das Bundesamt nicht bereits entschieden hat. Nach Angaben des Beschwerdeführers ist er inzwischen zu seinen Asylgründen befragt worden. Der Migrationsdienst und der Haftrichter werden dem Stand des entsprechenden Verfahrens bei ihren weiteren Entscheiden Rechnung zu tragen und gegebenfalls die nötigen Konsequenzen zu ziehen haben, sollten sich unvorhergesehene Verzögerungen ergeben. Nach BGE 122 II 148 E. 3 muss mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung in absehbarer Zeit zu rechnen sein, andernfalls sich die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erweist und der Betroffene zu entlassen oder in Vorbereitungshaft zu nehmen ist. Die mit dem (weiteren) Asylverfahren verbundenen Verzögerungen bei der Papierbeschaffung hat der Beschwerdeführer zu verantworten. 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Der Migrationsdienst des Kantons Bern bzw. der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern werden ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration (diesem unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Oktober 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: