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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 147/05 
 
Urteil vom 4. Oktober 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
H.________, 1983, Beschwerdeführer, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil, 
 
gegen 
 
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Sargans (RAV), Langgrabenweg, 7320 Sargans, Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 30. März 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1983 geborene H.________ absolvierte eine Konstrukteur-Lehre bei der Firma T.________ AG. Im vierten Lehrjahr wurde das Lehrverhältnis von der Arbeitgeberin per 12. März 2004 fristlos gekündigt. H.________ meldete sich per 24. März 2004 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Vom 6. Juli bis 26. November 2004 absolvierte er die Rekrutenschule. Die Arbeitslosenkasse unterbreitete die Sache dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Sargans zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit. 
 
Mit Verfügung vom 12. August 2004 verneinte das RAV die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. März bis 5. Juli 2004. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 22. September 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. März 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit ab 24. März bis 5. Juli 2004, eventualiter ab 24. März bis 13. Mai 2004 beantragen. 
 
Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist insbesondere, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 216). 
2. 
2.1 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer ab 24. März 2004 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und ab diesem Datum um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ersucht hat. Per 6. Juli 2004 war er für die Rekrutenschule aufgeboten. 
2.2 Entscheidend für die streitige Vermittlungsfähigkeit ab 24. März bis 5. Juli 2004 sind nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers, sondern - wie in Erw. 1 dargelegt - vielmehr die Aussichten, von einem Arbeitgeber für die noch zur Verfügung stehende Zeit von knapp 3 ½ Monaten angestellt zu werden. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz zu Recht auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein Versicherter, der bis zum Einrücken in den Militärdienst nur während kurzer Zeit einsetzbar gewesen wäre, auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist (BGE 123 V 217 Erw. 5a; ARV 1998 Nr. 21 S. 104 und Nr. 29 S. 160 Erw. 2b). Wie das kantonale Gericht darlegt, werden die Chancen, für die relativ kurze Zeit eine Anstellung zu finden, vorliegend noch dadurch verkleinert, dass der Beschwerdeführer seine Lehre als Konstrukteur erst mit der Prüfung im Juni 2004 abschliessen konnte und in diesem Tätigkeitsbereich nicht über Erfahrung verfügte. Dass der Versicherte auch unqualifiziertere Arbeit gesucht hätte, geht aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht hervor. Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe frühestens am 13. Mai 2004 durch den Erhalt des Marschbefehls vom Einrückungsdatum in die bevorstehende Rekrutenschule erfahren, widerspricht dies den Äusserungen des Versicherten in der Beschwerde an die Vorinstanz, wonach bei ihm von Anfang an klar gewesen sei, dass er nur bis am 5. Juli 2004 arbeiten könne. Von einer Umdisposition durch Erhalt des Marschbefehls kann somit nicht ausgegangen werden. Die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 24. März bis 5. Juli 2004 ist demzufolge nicht zu beanstanden. 
2.3 Wie in bisherigen Urteilen ist aber auch vorliegend einzuräumen, dass dieses Ergebnis in Anbetracht der Pflicht zur Leistung von Militärdienst für den betroffenen Arbeitslosen unbefriedigend ausfällt. Allfällige Abhilfe hat jedoch - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht schon mehrfach festgehalten hat - der Gesetzgeber zu schaffen (ARV 1998 Nr. 29 S. 160 Erw. 2b; vgl. auch BGE 118 V 173 Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 4. Oktober 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: