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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.243/2006 /bri 
 
Urteil vom 4. Oktober 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Verfahrens (fahrlässige schwere Körperverletzung, Art. 125 Abs. 2 StGB), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen, vom 20. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ bog am 8. Dezember 1999 um zirka 18.30 Uhr mit ihrem Personenwagen in Wald/ZH von der Rütistrasse nach links in die Laupenstrasse ein. Unmittelbar nach der Abzweigung kollidierte sie mit der damals 14-jährigen A.________, welche auf dem Fussgängerstreifen die Laupenstrasse überquerte. Die Fussgängerin erlitt Kontusionen des linken Vorderarms, des linken Oberschenkels und der linken Hüfte. 
 
A.________ bzw. ihre gesetzlichen Vertreter stellten innerhalb der dreimonatigen Frist keinen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. In der Folge überwies die Bezirksanwaltschaft Hinwil die Akten an das Statthalteramt Hinwil. 
B. 
Das Statthalteramt Hinwil verurteilte X.________ am 10. April 2000 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 VRV) zu einer Busse von Fr. 450.--. 
C. 
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte die im Jahre 2004 wieder aufgenommene Untersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) am 4. Oktober 2005 ein. 
 
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Hinwil wies am 20. April 2006 den Rekurs des Opfers gegen die Einstellungsverfügung ab. 
D. 
A.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
E. 
Auf die von A.________ gegen die Verfügung des Einzelrichters erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juli 2006 nicht ein mit der Begründung, dass nach den hier anwendbaren Bestimmungen der zürcherischen Strafprozessordnung in der neuen Fassung gemäss Gesetz vom 27. Januar 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005, gegen Entscheide des Einzelrichters die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr gegeben ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Durch den angefochtenen Rekursentscheid des Einzelrichters wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt. Gegen den Entscheid des Einzelrichters ist nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht kein Rechtsmittel zulässig. Der Entscheid des Einzelrichters ist somit ein Einstellungsbeschluss letzter Instanz und daher gemäss Art. 268 Ziff. 2 BStP mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar. Die Beschwerdeführerin ist als Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (Art. 270 lit. e Ziff. 1 OHG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwischen dem Unfallereignis und der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein adäquater Kausalzusammenhang. Indem die Vorinstanz diese Störung hinter die angeblich ungünstige konstitutionelle Prädisposition der Beschwerdeführerin und die ausgebliebene Verarbeitung des Unfalls stelle und diesen beiden Umständen ein die Adäquanz durchbrechendes Ausmass zubillige, verkenne sie den Begriff der Adäquanz. 
2.1 Die Vorinstanz erklärt zu Recht, dass die nach dem Unfall festgestellten Verletzungen (Prellungen des linken Unterarms, des linken Oberschenkels und der linken Hüfte) nicht als schwer zu qualifizieren sind. Die seither aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind teilweise nicht auf den Unfall zurückzuführen. Dies gilt zweifelsfrei für die Erkrankungen des Unterleibs. Die Bauchschmerzen sind nach dem Gutachten, auf das die Vorinstanz abstellt, wahrscheinlich auf Verwachsungen nach einer Blinddarmoperation zurückzuführen, also ebenfalls auf eine unfallunabhängige Ursache. Allenfalls könnten sie aber auf eine somatoforme Störung zurückgehen, die unter Umständen schon vor dem Unfall bestand und durch diesen zum Ausbruch gebracht wurde. Die schliesslich festgestellte posttraumatische Belastungsstörung ist durch den Unfall verursacht worden. 
2.2 Die Vorinstanz lässt offen, ob die posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise die allfällige somatoforme Störung eine schwere Körperverletzung darstellen. Nach ihrer Ansicht besteht zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall kein adäquater Kausalzusammenhang. Als Ursache für die psychischen Fehlentwicklungen stünden ganz die ungünstige konstitutionelle Prädisposition der Beschwerdeführerin und ihre mangelhafte Verarbeitung des Unfalls im Vordergrund. 
 
Diese Beurteilung verkennt, dass nach der Rechtsprechung der schlechte Gesundheitszustand und eine ungünstige konstitutionelle Prädisposition des Opfers den Kausalzusammenhang nicht unterbrechen (BGE 131 IV 145 E. 5.3 S. 148 f.). Dasselbe gilt auch mit Blick auf die ungenügende Verarbeitung des Unfalls durch die Beschwerdeführerin. Dies führt indessen nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn dieser auch im Ergebnis bundesrechtswidrig ist. 
2.3 Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung äussert sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen, die sich auf das eingeholte psychiatrische Gutachten stützen, in den dafür typischen Symptomen wie Wiedererleben des Unfalls im Traum und Angstzuständen bei Unfallmeldungen in Nachrichten. Da jedoch laut Gutachten Heilungschancen bestehen, ist nicht von einer dauernden Beeinträchtigung auszugehen. Allerdings erscheint nach dem Gutachten eine Chronifizierung nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass zurzeit mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit einer dauernden Persönlichkeitsveränderung zu rechnen ist und daher nicht von einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB gesprochen werden kann. Bei unsicherer Prognose ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von einer Heilungschance auszugehen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage 1997, Art. 122 N 7). Schliesslich wäre nach dem Gutachten auch eine allfällige somatoforme Störung behandelbar, so dass auch insofern keine dauernde Beeinträchtigung zu erwarten wäre. 
2.4 Nach den im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids erhebbaren Erkenntnissen sind die unfallbedingten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht als schwere Körperverletzung zu qualifizieren. Der angefochtene Entscheid steht daher im Ergebnis mit dem Bundesrecht in Einklang. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen. 
3. 
Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihre finanzielle Bedürftigkeit ist ausgewiesen, und die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch ist daher gutzuheissen. Somit werden keine Kosten erhoben und wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Schütz, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Schütz, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Hinwil, Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Oktober 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: