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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 97/06 
 
Urteil vom 4. Oktober 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
V.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Weinbergstrasse 72, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 5. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1959 geborene V.________ war je in einem Teilpensum als nebenamtliche Hauswartin bei der Firma X.________ und als Aufräumerin bei der Firma Y.________ angestellt. Sie meldete sich am 20. Juli 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da sie an den Folgen von zwei Unfällen im Jahre 1997 leide, bei denen sie sich einerseits das linke Handgelenk und andererseits den rechten Knöchel verletzt habe. Nach Einholung verschiedener Arztberichte sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 31. August 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % ab 1. September 1999 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrenten zu. Diese wurde rechtskräftig. 
Die Versicherte gelangte am 6. Mai 2003 mit einem Gesuch um Zusprechung einer ganzen Rente erneut an die IV-Stelle, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 wurde V.________ bei einem gleichbleibenden Invaliditätsgrad von 61 % infolge Änderung der Gesetzesbestimmung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen, ein weitergehender Leistungsanspruch hingegen verneint. Daran hielt die IV-Stelle auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 7. Dezember 2004). 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventuell die Rückweisung zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragte wurde, mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 ab. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig ist, ob seit der erstmaligen Leistungszusprechung (Verfügung vom 31. August 2000) bis zum Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderungen eingetreten sind, welche die Zusprechung einer ganzen Rente rechtfertigen. 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung von Art. 132 OG (Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06, Erw. 1). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, je in der bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2 aIVG ; BGE 128 V 32 Erw. 4a), die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) sowie die Grundsätze über die Aufgaben des Arztes und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 105 V 158 Erw. 1 in fine, 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
3.2 Die allfällige höhere Rente wird ab Mai 2003 beantragt. Im Rahmen der 4. IV-Revision wurde in Art. 28 Abs. 1 IVG eine neue Abstufung des Rentenanspruchs verankert, indem nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Viertel, von mindestens 50 % ein Zweitel und von mindestens 60 % drei Viertel einer ganzen Rente gewährt werden, während Anspruch auf eine ganze Rente erst bei einer Invalidität von mindestens 70 % besteht. Da der Einspracheentscheid am 7. Dezember 2004 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruches sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des IVG und der IVV - als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung (BGE 131 V 11 Erw. 1, 130 V 259 Erw. 3.5). Bei Bejahung einer vor dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision noch nach früherem Recht entstandenen höheren Rentenberechtigung wäre daher allenfalls zu prüfen, ob angesichts der neuen gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2004 eine Modifizierung des Leistungsanspruchs in Betracht fällt. 
3.2.1 Anzufügen bleibt, dass das ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine grundlegenden Neuerungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. 
4. 
4.1 Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit den verschiedenen Arztberichten und Gutachten auseinander und vergleicht die Befunde und Diagnosen, welche in den Jahren 1997 bis 1999 gestellt wurden, mit denjenigen des Zeitraums von April 2001 bis Oktober 2003. Gestützt auf Gutachten von Ärzten der Klinik Z.________ vom 15. Juli 2002, 24. Oktober 2002 und 2. April 2003 sowie einen Bericht der Dr. med. W.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Oktober 2003 gelangt sie zur Erkenntnis, die revisionsrechtlichen Voraussetzungen zur Erhöhung der halben (bis 31. Dezember 2003) beziehungsweise Drei-Viertelsrente (ab 1. Januar 2004) seien nicht gegeben. 
4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insbesondere geltend gemacht, bei der Beschwerdeführerin lägen vielfältige Befunde vor, die auf eine komplexe gesundheitliche Situation hinwiesen. Der sie seit Jahren behandelnde Arzt, Dr. med. J.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, könne den gesundheitlichen Verlauf am besten beurteilen, weshalb auf seine Berichte abzustellen sei. Zudem führe er neu die Diagnose einer beginnenden Fibromyalgie auf. Die Berichte und Gutachten, auf welche Verwaltung und Vorinstanz ihre Entscheidung abstellten, seien im Zeitpunkt des Einspracheentscheides nicht mehr aktuell gewesen. Insbesondere in den Jahren 2003 und 2004 sei eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten, welche im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der Klinik Z.________ noch nicht aktuell gewesen sei. So hätten diese eine beginnende femoropatelläre Arthrose des rechten Knies in ihren Gutachten nicht mitberücksichtigt. Den Experten an der Klinik Z.________ hätte zudem vor allem die Aufgabe oblegen, sich zur Unfallkausalität der Befunde zu äussern, was für die Belange der Invalidenversicherung irrelevant sei. 
4.3 Der umfassenden Anamnese in den Gutachten des Dr. med. H.________, leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie an der Klinik Z.________ vom 15. Juli 2002, und der Dres. med. R.________, Leitender Arzt Fusschirurgie, und M.________, Assistenzarzt Orthopädie, derselben Klinik vom 24. Oktober 2002 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2002 über eine Zunahme ihrer Beschwerden klagte. Diese betrafen insbesondere die linke obere Extremität, aber auch den rechten Fuss. Die erwähnten Gutachten, wie auch dasjenige des Dr. med. S.________, Leitender Oberarzt Neurologie der Klinik Z.________, vom 2. April 2003, beschränkten sich denn auch auf diese Problembereiche. Zusammenfassend fanden sie keine somatische Begründung für die geltend gemachte Verschlimmerung. Mit der Vorinstanz sind die Expertisen als aussagekräftig, überzeugend und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine medizinische Sachverhaltsermittlung entsprechend (BGE 125 V 352) zu qualifizieren. Insbesondere äussern sie sich entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dargelegten nicht vor allem zur Unfallkausalität. Vielmehr untersuchten sie die linke obere und die rechte untere Extremität in ihrer Gesamtheit und äusserten sich erst nach der Darstellung der Befunde zur Ursache des Angeführten. Die Gutachten sind demnach auch für die Belange der Invalidenversicherung aussagekräftig und es ist ihnen voller Beweiswert zuzuerkennen. Aus Sicht der Gutachter ist der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Arbeit, welche sitzend oder in wechselnder Position auszuführen ist, in einem Pensum von 50 % weiterhin zumutbar. Damit ist diesbezüglich keine Verschlechterung eingetreten, welche zu einem höheren Invaliditätsgrad führen würde. 
4.4 
4.4.1 Daran vermögen auch die Ausführungen des Dr. med. J.________ nichts zu ändern. Auch er legt nicht dar, dass sich der Zustand des rechten Fusses und der linken Hand konkret verschlechtert hätte. Vielmehr führt er im Schreiben vom 17. Januar 2005 aus, er habe schon am 20. Oktober 2003 die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % beurteilt. In jener Stellungnahme hatte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert, weil in der Begutachtung durch die Klinik Z.________ (Restarbeitsfähigkeit von 70 %) die Behinderung durch die Hand vollkommen weggelassen worden sei. Es handelt sich somit bei der Stellungnahme des Dr. med. J.________ nicht um eine dokumentierte Verschlechterung des Zustandes gegenüber dem Begutachtungszeitpunkt, sondern um eine abweichende Beurteilung des schon im Begutachtungszeitpunkt bestehenden Zustandes. Der Arzt begründet seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - die er als nicht mehr vorhanden erachtet - in seinem Schreiben vom 17. Januar 2005 mit "einem eigentlichen Gesamtkunstwerk an Diagnosen und Syndromen, die keinesfalls mehr an eine Erwerbsfähigkeit denken lassen. Die Patientin ist ... zu einem Häufchen Elend geschmolzen, das von seinen Schmerzen, meiner Meinung nach glaubhaft, geplagt wird. Beim ersten nur etwas bestimmten Ton eines Vorgesetzten würde sie sofort in Tränen ausbrechen und sich überfordert fühlen. Diese Situation erlebe ich alle 2 - 4 Wochen in meiner Sprechstunde. An eine Arbeit ist überhaupt nicht mehr zu denken." Er ändert seine frühere Diagnose dahin ab, dass er jetzt eine schwere, generalisierte Schmerzverarbeitungsstörung attestiert. Zu den bereits im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung ergangenen Diagnosen werden neu diejenigen einer beginnenden Fibromyalgie und einer reaktiven Depression angeführt. 
4.4.2 Einer seit August 2000 hinzugekommenen zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen steht insbesondere die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. W.________, in ihrem Verlaufsbericht entgegen. Am 19. März 2004 bestätigte sie, die von ihr behandelte Depression in Verbindung mit dem Schmerzsyndrom bewirke per se keine Limitierung der Arbeitsfähigkeit. Dieser fachärztlichen Beurteilung kommt ein höherer Stellenwert zu als derjenigen des orthopädischen Chirurgen. Dass sich der psychische Gesundheitszustand von März bis Dezember 2004 weiter verschlechtert hätte, wird nicht behauptet. Hinsichtlich der neu hinzugekommenen beginnenden femoropatellären Arthrose bei Status nach Patellafraktur rechts ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese im Rahmen einer leichten, wechselbelastenden, in einem Pensum von 50 % auszuführenden Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich beeinträchtigt. Es erübrigt sich auch diesbezüglich, weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen anzuordnen. 
4.5 Zusammenfassend steht fest, dass seit der Rentenzusprechung im August 2000 bis zum rechtsprechungsgemäss relevanten Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 7. Dezember 2004 in somatischer Hinsicht nur hinsichtlich der beginnenden Kniearthrose eine Verschlechterung zu verzeichnen ist, welche sich - wie die veränderte psychische Verfassung - nicht zusätzlich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Insoweit, als Dr. med. J.________ zu einer anderen Auffassung gelangte, handelt es sich nur um eine verschiedene Interpretation desselben Sachverhaltes. Das ergibt sich auch aus der zitierten Schilderung dieses Arztes, wo keine eigentliche gesundheitliche Verschlechterung beschrieben, sondern vorwiegend über die Befindlichkeit und abnehmende "Stresstoleranz" der Patientin berichtet wird. Dabei handelt es sich nicht um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche Anlass für eine Rentenanpassung geben würde. Da keine Anhaltspunkte für eine derartige Veränderung ersichtlich sind, rechtfertigt es sich auch nicht, dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin folgend die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 4. Oktober 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: