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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_437/2011 
 
Verfügung vom 4. Oktober 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
2. Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 31. Januar 2011. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 4. Oktober 2011, worin H.________ die Beschwerde vom 31. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2011 zurückzieht, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. Oktober 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
Pfiffner Rauber Ettlin