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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_733/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter M. Conrad, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 20. August 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Gerichtspräsidium A.________ gewährte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________ am 13. März 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 44'685.10 nebst Zins zu 5% seit dem 15. März 2012. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 20. August 2013 eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Urteil teilweise gut, indem es den Verzugszins von 5% auf die besagte Forderung erst seit dem 13. Dezember 2012 gewährte. Der Beschwerdeführer hat dieses Urteil am 1. Oktober 2013 (Postaufgabe) beim Bundesgericht angefochten. Er ersucht sinngemäss um Aufhebung des Entscheids bzw. um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdegegnerin. 
 
2.   
 
2.1. Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer mache auch in der Beschwerde keine Einwände gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Seine Ausführungen erschöpften sich, von unzulässigen Noven abgesehen, in einem Hinweis auf seine fehlende Leistungsfähigkeit, die allerdings eine Rechtsöffnung nicht zu verhindern vermöge. Der Zahlungsbefehl sei dem Beschwerdeführer erst am 13. Dezember 2012 zugestellt worden, weshalb der angefochtene erstinstanzliche Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu korrigieren und der Verzugszins erst ab dem 13. Dezember 2012 zu gewähren sei.  
 
2.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Eingabe an das Bundesgericht keinen Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils, sondern begnügt sich im Wesentlichen erneut damit, auf seine Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen.  
 
2.4. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden