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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_670/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. I.________, 
2. A.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Auferlegung von Ordnungsbussen), 
 
betreffend das Schreiben des Obergerichtes Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 16. August 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann auf die Urteile 5A_947/2015 und 5A_965/2015 vom 11. April 2016 sowie 5A_322/2017 vom 12. Juni 2017 verwiesen werden. 
Gestützt auf seinen Entscheid vom 19. Januar 2017, mit welchem den rubrizierten Beschwerdeführern für den Fall der Missachtung der verfügten Auslieferungs- und Bekanntgabepflichten eine Ordnungsbusse im Sinn von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von Fr. 150.-- pro Tag angedroht worden war, auferlegte das Kantonsgericht Zug ihnen mit Entscheid vom 4. Juli 2017 eine Ordnungsbusse von je Fr. 22'200.--. 
Dagegen reichten die Beschwerdeführer am 24. Juli 2017 eine Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 forderte das Obergericht des Kantons Zug sie infolge Weitschweifigkeit und teilweiser Unverständlichkeit zur Verbesserung der Eingabe innert fünf Tagen auf, verbunden mit der Androhung, dass die Beschwerde ansonsten unbeachtet bleibe und als nicht erfolgt gelte. Die betreffenden Einschreiben wurden den Empfängern am 27. Juli 2017 zur Abholung bis am 3. August 2017 gemeldet. 
Mit Schreiben vom 16. August 2017 teilte das Obergericht den Beschwerdeführern mit, dass die 7-tägige Abholfrist am 3. August 2017 verstrichen und die Verbesserungsfrist somit am 8. August 2017 abgelaufen sei, weshalb die angeblich verbesserte Eingabe vom 13. August 2017 offenkundig verspätet sei und offen bleiben könne, ob sie den Anforderungen an eine ordnungsgemäss begründete Beschwerde genügen würde. Die Eingabe vom 22. Juli 2017 habe folglich androhungsgemäss als unbeachtet zu bleiben und gelte als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO). 
Die Beschwerdeführer haben in der Folge am 4. September 2017 beim Bundesgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht, zusammengefasst mit den Begehren um Anweisung des Obergerichtes, das rechtliche Gehör zu gewähren und ein faires Beschwerdeverfahren durch unabhängige und unparteiische Richter durchzuführen. Ferner wird die aufschiebende Wirkung verlangt. Mit Schreiben vom 13. September 2017 hat das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Obergericht ihre Beschwerde zu Unrecht als nicht erfolgt betrachte und damit eine Rechtsverweigerung begangen habe; diesbezüglich steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 94 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerdeführer bringen vor, das Schreiben vom 26. Juli 2017 sei nicht an I.________, sondern an einen M.I.________ versandt worden, welcher an der Zustelladresse unbekannt sei; I.________ hätte die an eine fremde Person versandte Post gar nicht öffnen dürfen. 
Die Beschwerdeführer versuchen notorisch, dem Obergericht unterlaufende Pannen in treuwidriger Weise für ihre Zwecke auszunutzen (vgl. Urteil 5A_322/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2), was keinen Rechtsschutz verdient; vorliegend ist offensichtlich, dass es sich beim ähnlich lautenden Vornamen um ein Kanzleiversehen handelt und dass es um eine Zustellung an I.________ ging. Unabhängig vom Rechtsmissbrauch liesse sich aber aus dem offensichtlichen Versehen auch insofern nichts ableiten, als erstens an beide Beschwerdeführer ein separates Einschreiben versandt worden und I.________ der Alleininhaber und die beherrschende Person der von ihm an der gleichen Adresse betriebenen AG ist, so dass er bei fristgerechtem Abholen des an die Firma adressierten Einschreibens ohne Weiteres Kenntnis vom gleichlautenden Inhalt erlangt hätte, und als zweitens beide Einschreiben gar nicht erst abgeholt worden sind, so dass sich der Fehler bei der Adressierung so oder anders gar nicht erst ausgewirkt hat. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, es sei der Aufmerksamkeit des Oberrichters entgangen, dass in dessen Schreiben vom 26. Juli 2017 keinerlei Hinweis gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO erfolgt sei, wonach aufgrund von Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO der Fristenstillstand im summarischen Verfahren nicht gelte, weshalb die Verbesserungsfrist erst nach Ablauf der Gerichtsferien am 16. August 2017 zu laufen begonnen habe und ihre verbesserte Eingabe rechtzeitig erfolgt sei. 
Es ist der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführer entgangen, dass der beschwerdeweise angefochtene Entscheid des Kantonsgerichtes vom 4. Juli 2017 den entsprechenden Hinweis bei der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich enthielt. Ein erneuter Hinweis durch das Obergericht war somit entbehrlich. 
 
4.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli