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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_474/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Februar 2017 (720 16 316 / 44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1965 geborene A.________, zuletzt bis Februar 2014 im Spital B.________ als Küchenhilfe angestellt gewesen, meldete sich am 3. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (fortan: IV-Stelle) führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte insbesondere ein bidisziplinäres Gutachten in den Bereichen Rheumatologie und Psychiatrie ein (Expertise vom 16. Februar 2016). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie mit Verfügung vom 17. August 2016 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56 % - vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Mai 2016 eine befristete halbe Rente zu; im Übrigen wies sie das Leistungsbegehren - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 18 % ab dem 16. Februar 2016 - ab. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 9. Februar 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid vom 9. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ein Gerichtsgutachten betreffend die Frage ihrer Arbeitsfähigkeit anzuordnen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Da die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss sie einen Antrag in der Sache (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten; ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f. mit Hinweis; Urteil 8C_135/2017 vom 4. September 2017 E. 1 mit Hinweisen). Aus der Beschwerdebegründung, die in diesem Zusammenhang zur Interpretation beigezogen werden kann, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich sinngemäss gegen die Abweisung des Gesuchs um Leistungen der Invalidenversicherung für den Zeitraum ab 1. Juni 2016 wendet. Ein Antrag in der Sache liegt in diesem Sinn nicht vor. Die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz bezweckt, den als nicht rechtsgenüglich untersucht gerügten Sachverhalt durch weitere medizinische Abklärungen zu ergänzen und gestützt darauf neu über den Leistungsanspruch zu verfügen. Daher, und weil hier das Bundesgericht aufgrund des geltend gemachten Bedarfs an weiteren Abklärungen im Gutheissungsfall nicht reformatorisch entscheiden könnte, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.   
Im angefochtenen Entscheid werden insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (vgl. hierzu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; Urteil 9C_389/2016 vom 8. November 2016 E. 2.2) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und erwog, das bidisziplinäre Gutachten vom 16. Februar 2016 genüge den von der Rechtsprechung entwickelten Beweisanforderungen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss dem rheumatologischen Gutachter leide die Beschwerdeführerin hauptsächlich unter einer aktivierten AC-Gelenksarthrose rechts und den vor allem muskulär bedingten Überlastungen im gesamten Schulter- und Nackengürtelbereich rechts sowie entlang des Rückens. Dessen Schlussfolgerung, dass sich aufgrund dieses Beschwerdebilds in einer leichten Verweistätigkeit mit Wechselbelastung eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % ergebe, erscheine schlüssig, auch angesichts der Ausführungen der Versicherten, wonach sich ihre Beschwerden gegenüber dem initialen Maximum unter regelmässiger Anwendung von Durogesic-Pflastern um 50 % gebessert hätten. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin rügt, entgegen der Vorinstanz sei dem bidisziplinären Gutachten der Beweiswert abzusprechen. Indem das kantonale Gericht dennoch darauf abstellte, habe es den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 
 
4.1. Dabei macht sie zunächst geltend, die Gutachter hätten das Vorliegen eines (in den Vorakten verschiedentlich als Verdachtsdiagnose erwähnten) zervikoradikulären Reizsyndroms nicht hinreichend abgeklärt, sondern dieses einfach verneint. Diesbezüglich wären die Auswirkungen einer Wurzelblockade näher zu prüfen gewesen und es hätte z.B. eine neue MRT-Bildgebung durchgeführt werden müssen.  
Die Rüge geht fehl. Es besteht grundsätzlich keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195). Vielmehr ergibt sich letztere aus den vorhandenen - objektivierten oder plausibilisierten - Funktionseinschränkungen (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Die Gutachter haben die Beschwerdeführerin umfassend untersucht und sämtliche funktionellen Einschränkungen berücksichtigt. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, weitere (orthopädische) Abklärungen bezüglich ihrer - entgegen der Vorinstanz auch nach März 2013 weiterhin geklagten - Schulterbeschwerden seien zu Unrecht unterblieben.  
Auch damit dringt sie nicht durch. (Chronische) Schmerzen des Bewegungsapparats bilden Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass vorliegend (allein) eine rheumatologische Begutachtung stattfand. Im Übrigen ist in den von der Beschwerdeführerin angerufenen Arztberichten lediglich von Muskelverhärtungen bzw. Myogelosen im Schulterbereich die Rede, die in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend durch den rheumatologischen Gutachter berücksichtigt wurden (E. 4.1 hievor). 
 
4.3. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, sie habe zwar in der Begutachtung eine Reduktion ihrer Beschwerden angegeben. Es sei jedoch nicht von einer generellen Beschwerdeverbesserung durch die Durogesic-Behandlung auszugehen, sondern die Reduktion der Beschwerden sei im Zusammenhang mit der Schonung aufgrund der weggefallenen Arbeitsbelastung zu sehen, was als Hintergrund der Verbesserung entscheidend, im Gutachten aber nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Aus diesem Grund sei sie gesundheitlich maximal zu 50 % in einer leichten Tätigkeit arbeitsfähig.  
Soweit sie dabei im Abbruch eines Arbeitsversuchs den Beleg dafür sieht, dass die gutachtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit unter realen Bedingungen nicht umsetzbar sei, verfängt ihr Einwand nicht, zumal sich aus den Berichten des dipl. med. C.________ vom 30. Januar und 27. Mai 2015 ergibt, dass während des abgebrochenen Arbeitsversuchs als Raumpflegerin im November 2014 gerade keine Behandlung mit - gemäss ihren eigenen Aussagen die Beschwerden verbessernden - Durogesic-Pflastern stattfand. Wie von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, kommt der (anfänglichen) Unverträglichkeit keine Bewandtnis mehr zu. Zudem übersieht die Beschwerdeführerin, dass der rheumatologische Gutachter in seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit ausführlich erläutert hat, welche konkreten Belastungen ihr in einem Pensum von 70 % noch zumutbar sind, und damit seine Einschätzung sehr wohl unter der Annahme einer gewissen Belastung - und nicht etwa der vollständigen Schonung - abgab. 
 
4.4. Zusammenfassend bestehen mit dem kantonalen Gericht keine Anhaltspunkte, die Zweifel am Beweiswert der bidisziplinären Expertise vom 16. Februar 2016 wecken. Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie diese als beweiskräftig einstufte.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Oktober 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald