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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_162/2021  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Luzern, 
vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung Zentrale Dienste, Zentralstrasse 28, Postfach, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung (Kostenvorschuss), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. Juli 2021 (RT210127-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 21. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Uster gegenüber dem Beschwerdeführer um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 440.-- nebst Zins. Das Bezirksgericht setzte dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 24. Juni 2021 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.-- an. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 22. Juli 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. September 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die vom Beschwerdeführer vertretene Weltanschauung (vgl. unten E. 3) und seine Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts. Ablehnungsanträge hinsichtlich einzelner Gerichtspersonen fehlen. Ablehnungsanträge gegen das Obergericht wären im kantonalen Beschwerdeverfahren vorzubringen gewesen. 
 
3.  
Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid und nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb diese Voraussetzungen (insbesondere die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) erfüllt sein sollen. Die Beschwerde enthält zudem keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Stattdessen schildert der Beschwerdeführer seine Weltanschauung (Behörden seien Firmen, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle und alle ihre Handlungen nichtig seien, etc.) und stellt unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg