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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1002/2020  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Juni 2020 (SU190038-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Gemäss Strafbefehl vom 28. Mai 2019 lenkte A.________ seinen Personenwagen Chevrolet am 4. September 2018 von Altstetten herkommen auf der Albisriedenstrasse Richtung Stallikon, wobei sich vor einer Ampelanlage eine Fahrzeugkolonne gebildet hatte. A.________ hielt seinen Wagen ebenfalls an. Als sich die Fahrzeugkolonne weiter vorne aufzulösen begann und sich einige Fahrzeuge wieder in Bewegung setzten, sah er, dass sich zwei oder drei Fahrzeuge vor ihm nicht bewegten. Dadurch entstand zwischen den sich bewegenden und den stillstehenden Autos eine Lücke. A.________ setzte, bei Bergfahrt, zum Überholen der stillstehenden Fahrzeuge an. Genau in diesem Moment begann B.________, der die besagte Lücke hatte entstehen lassen, aufzuschliessen. Nachdem A.________ sein Überholmanöver abgeschlossen hatte und in der Lücke direkt vor B.________ zum Stillstand kam, fuhr der Letztgenannte zu ihm vor und wollte ihn wegen seines Überholmanövers zur Rede stellen. B.________ lenkte seinen Wagen zu diesem Zweck an A.________ vorbei auf die Gegenfahrbahn, drängte sich vor diesen und wollte ihm so den Weg versperren. Als B.________ auf der linken Fahrspur mit leicht abgeschrägter Fahrzeugfront neben A.________ zum Stillstand kam, fuhr dieser geradeaus weiter und streifte so mit der linken Fahrzeugfront den rechten Kotflügel des Wagens von B.________. Anschliessend setzte er seine Fahrt fort, ohne sich um die Schadensabwicklung zu kümmern. Ausserdem missachtete er bei der Weiterfahrt ein Rotlicht.  
 
A.b. Am 26. November 2018 fuhr A.________ von der Spirgartenstrasse herkommend in Richtung Eugen-Huber-Strasse hinter einem Lieferwagen her. Dabei betätigte er laut Strafbefehl vom 28. Mai 2019 die Lichthupe, obwohl keine Gründe vorlagen, welche die Abgabe von Warnsignalen erfordert hätten.  
 
B.  
Nachdem A.________ gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, verurteilten ihn das Bezirksgericht Zürich und anschliessend das Obergericht des Kantons Zürich wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das SVG zu einer Busse von Fr. 1'500.--, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage. Im Einzelnen wurde er des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG durch Überholen einer Fahrzeugkolonne ohne die Gewissheit zu haben, rechtzeitig wieder einbiegen zu können (Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 SVG), Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr (Art. 26 Abs. 1 SVG), Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG), Missachten eines Rotlichtsignals (Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) und unnötige Abgabe von Warnsignalen (Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) schuldig erklärt. 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt dem Bundesgericht, er sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2020 freizusprechen bzw. sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für sämtliche Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) wurde gewahrt. Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zulässig. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Vorwurf betreffend Überholen einer Fahrzeugkolonne. 
 
2.1. Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Vorinstanz hätte er sich bei seinem Überholmanöver vom 4. September 2018 problemlos wieder in die Fahrzeugkolonne einfügen können. Im Hinblick auf allfälligen Gegenverkehr sei die Strasse genug weit einsehbar und übersichtlich gewesen, was auf dem von ihm eingereichten Dashcam-Video ersichtlich sei. Zu Beginn des Manövers habe er sich vergewissert, dass dieses problemlos möglich sein werde und er hätte es gegebenenfalls gefahrlos wieder abbrechen können. Die angepeilte Lücke sei angesichts des Tempounterschieds zudem so gross gewesen, dass sie sich bis zu seinem Eintreffen nicht hätte schliessen können, zumal nach Art. 35 Abs. 7 SVG wer überholt werde die Geschwindigkeit nicht erhöhen dürfe. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien willkürlich, nicht hinreichend begründet und verletzten den Grundsatz "in dubio pro reo".  
 
2.2. Mit Busse wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, namentlich zum Überholen, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 88 E. 1.3.1).  
 
2.4. Die Vorinstanz stellt fest, die vom Beschwerdeführer angesteuerte Lücke in der Kolonne habe rund drei Fahrzeuglängen betragen und erwägt, er habe bei seinem Überholmanöver nicht die Gewissheit haben können, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Es sei davon auszugehen bzw. habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass die ihm nachfolgenden Fahrzeuge die durch sein Ausscheren geschaffene Lücke schliessen und dass bereits überholte Fahrzeuge ebenfalls aufschliessen würden. Entsprechend habe er nicht sicher sein können, bei einem Abbruch seines Manövers wieder auf die rechte Fahrbahn zu seinem ursprünglichen Platz einlenken zu können. Ebenso wenig habe er sicher sein können, dass ein problemloses Einfügen in die angepeilte Lücke problemlos möglich sein werde, da sich die Situation im dynamischen Verkehrsgeschehen vor einem Lichtsignal jederzeit ändern könne.  
 
2.5. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, erschöpft sich weitestgehend in appellatorischer Kritik, mit der er vor Bundesgericht nicht zu hören ist. Die Vorinstanz setzt sich mit seinen nun auch vor Bundesgericht vorgebrachten Argumenten hinreichend auseinander. Anders als der Beschwerdeführer meint, bezieht sie mit Verweis auf die Erstinstanz auch den Umstand, dass im Zeitpunkt des Überholmanövers kein Gegenverkehr herrschte, in ihre Würdigung mit ein. Der Lenker hat bei einem Überholvorgang jedoch nicht nur den Gegenverkehr, sondern auch die ihm folgenden Fahrzeuge sowie die Möglichkeit eines Wiedereinbiegens zu beachten (vgl. Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 SVG). Es ist deshalb unerheblich, wie übersichtlich sich die Gegenfahrbahn auf den Aufnahmen der Dashcam präsentiert. Die Vorinstanz legt mit Verweis auf das hohe Verkehrsaufkommen zum Tatzeitpunkt und die Dynamik des Verkehrsgeschehens vor einem Lichtsignal, wo sich die Situation rasch ändern kann, nachvollziehbar dar, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit Gewissheit davon ausgehen konnte, nach dem Ausscheren gefahrlos auf die rechte Fahrbahn zurückkehren zu können. Insbesondere scheint ihre Auffassung, wonach die Lücke, die der Beschwerdeführer durch sein Ausscheren hinterliess, durch das hinter ihm fahrende Fahrzeug hätte geschlossen werden können und ein Abbruch des Manövers deshalb nicht mehr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, realistisch. Eine spezfische (re) Auseinandersetzung mit dem Beginn des Manövers, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, war nicht erforderlich. Nicht ersichtlich ist schliesslich, wie die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" (siehe dazu eingehend BGE 145 IV 154 E. 1.1) verletzt haben sollte, zumal diesem in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, durch "Nichtanhalten trotz Kollisionsgefahr" gegen Art. 26 Abs. 2 SVG verstossen zu haben. 
 
3.1. Der Schuldspruch gründet auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Überholmanövers, als das Fahrzeug von B.________ links neben ihm auf der anderen Fahrspur auftauchte und sich mit der Fahrzeugfront leicht abgeschrägt zu ihm befand, ein weiteres Stück nach vorne fuhr.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer behauptet, als er nach vorne aufgerückt sei, sei das Fahrzeug des Kollisionsbeteiligten bereits stillgestanden und nicht zu erwarten gewesen, dass er gleichzeitig wie er noch weiter vorwärts fahren werde. Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach er nicht habe sicher sein können, dass B.________ noch weiter vorfahre, sei eine hypothetische Annahme, die sich nicht realisiert habe. Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen sei ausreichend und kontrolliert geblieben, weshalb die Subsumtion unter Art. 26 Abs. 2 SVG willkürlich sei.  
 
3.3. Aus dem Verhalten von B.________, so die Erwägungen der Vorinstanz, sei zu schliessen gewesen, dass dieser sich vor den Beschwerdeführer habe drängen und diesem den Weg habe versperren wollen. Konkrete Anzeichen für begonnenes und womöglich erneut bevorstehendes Fehlverhalten seien somit klar vorhanden gewesen und der Beschwerdeführer habe diese bemerkt. Es habe eine Situation der Unklarheit bzw. Ungewissheit vorgelegen, der mit besonderer Vorsicht und risikoarmem Verhalten hätte begegnet werden müssen. Diese Vorgaben habe der Beschwerdeführer missachtet, indem er erneut aufs Gaspedal getreten und ein weiteres Stück nach vorne gefahren sei.  
 
3.4. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Besondere Vorsicht ist namentlich geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzeichen" bzw. "zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt nicht. Sie können sich auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a; je mit Hinweisen).  
Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 S. 505 f. mit Hinweisen). 
 
3.5. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund des vordrängenden Verhaltens von B.________ darauf schliesst, es habe eine Situation vorgelegen, die besondere Vorsicht geboten hätte. Ob B.________ im Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer seine Fahrt fortsetzte, stillstand, ist letztlich nicht entscheidend. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, nicht sicher sein, dass B.________ seinen regelwidrigen Versuch, ihn abzudrängen resp. ihm den Weg zu versperren, nicht fortführen würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Schuldspruch beruhe auf reinen Hypothesen, geht an der Sache vorbei. Art. 26 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dessen Sinn und Zweck gerade darin besteht, die Verwirklichung von sich abzeichnenden Gefahren zu verhindern. Zu Recht hält die Vorinstanz dafür, dass der Beschwerdeführer mit dem Fortsetzen seiner Fahrt die von B.________ geschaffene Gefahr einer Kollision weiter verstärkte und somit gegen die genannten Bestimmungen verstiess.  
 
4.  
Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Verurteilung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs sei bundesrechtswidrig. 
 
4.1. Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführer habe die Streifkollision mit dem stillstehenden Fahrzeug von B.________ verursacht, indem er seine Fahrt fortgesetzt habe. Trotz des Umstands, dass er das Lenkrad nach rechts eingeschlagen habe, sei er bis zur Kollision praktisch geradeaus in das andere Fahrzeug gefahren. Der in der Dashcam-Aufnahme festgehaltene leichte Schlenker nach rechts habe weitestgehend nach der Kollision stattgefunden.  
 
4.2. Aus den Aufnahmen der Dashcam, so die Argumentation des Beschwerdeführers, gehe entgegen den Feststellungen der Vorinstanz nicht hervor, dass das Fahrzeug von B.________ nach dem Zurückrollen und vor der Streifkollision stillgestanden sei. Erst nachdem dieses Fahrzeug nicht mehr im Bild sei, sei ein Kollisionsgeräusch zu hören, das sich im Übrigen nicht mit dem leichten Anfahren seines Wagens nach rechts in Übereinstimmung bringen lasse. Es sei offensichtlich, dass er dieses Kollisionsgeräusch nicht verursacht haben könne. Die Aussagen des Zeugen C.________, auf welche die Vorinstanz den Schuldspruch stütze, überzeugten nicht. Obwohl die Vorinstanz ein Zurückrollen des Fahrzeugs B.________ festgestellt habe, habe sich der Zeuge an einen solchen, für das Kerngeschehen entscheidenden Umstand nicht mehr erinnern können. Auch in anderen Punkten sei der Zeuge durch fehlende Erinnerung oder eine fehlerhafte Einschätzung der Situation aufgefallen. Insbesondere sei nicht richtig, dass er, der Beschwerdeführer, geradeaus gefahren sei. Es sei willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung, trotz dieser Unzulänglichkeiten auf die Zeugenaussagen und nicht auf das Video abzustellen.  
 
4.3. Art. 31 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass der Lenker das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Die Bestimmung verlangt, dass der Lenker jederzeit in der Lage ist, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302 E. 3c; Urteil 6B_1006/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.1).  
 
4.4. Mit seinen Ausführungen beschränkt sich der Beschwerdeführer über weite Strecken darauf, den vorinstanzlichen Erwägungen seine eigene Sicht des Geschehens gegenüberzustellen, ohne Willkür aufzuzeigen. Die Vorinstanz stützt sich zunächst auf die Aussagen des Zeugen C.________, aber auch auf die Dashcam-Aufnahmen und stellt fest, die Kollision habe angesichts des Zeitpunkts des wahrnehmbaren Kollisionsgeräuschs unmittelbar nach dem Losfahren des Beschwerdeführers und damit praktisch vor einer äusserlich wahrnehmbaren Schwenkbewegung seines Fahrzeugs nach rechts stattgefunden. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass der Zeuge diese Lenkbewegung nicht wahrgenommen habe, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dadurch nicht geschmälert werde. Gleiches gelte, wenn der Zeuge Erinnerungslücken wie etwa dazu, ob B.________ kurz vor der Kollision rückwärts gefahren sei, habe eingestehen können. Zudem liessen sich die Aussagen des Zeugen mit dem im Polizeirapport vermerkten Schadensbild in Einklang bringen. Was an diesen Überlegungen willkürlich sein soll, erschliesst sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Weiter führt die Vorinstanz aus, auf der Videoaufnahme sei ersichtlich, dass der Kollisionsbeteiligte B.________ nach leichtem Zurücksetzen zumindest vorübergehen zum Stillstand gekommen sei. Wenn der Beschwerdeführer in pauschaler Weise und ohne nähere Begründung das Gegenteil behauptet, ist er damit nicht zu hören. Er geht sodann nicht weiter darauf ein, dass die Vorinstanz nach eingehender Würdigung seiner Aussagen und aufgrund von darin ausgemachten Widersprüchen zum Schluss kommt, diese seien wenig glaubhaft. Insgesamt stellt die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei fest. Gestützt darauf geht sie zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe, obwohl das Verhalten von B.________ erhöhte Aufmerksamkeit erfordert hätte, nicht die nötige Vorsicht walten lassen, die Streifkollision verursacht und somit sei das Fahrzeug nicht beherrscht.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Schuldsprüche wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Missachtens eines Rotlichtsignals. 
 
5.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 SVG als oberflächlich, willkürlich und unzureichend begründet.  
Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb sie die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kollision nicht bemerkt zu haben, nicht für überzeugend hält. Sie führt aus, er habe in der Einvernahme beim Statthalteramt zu Beginn in freier Rede angegeben, das Auto von B.________ müsse rückwärts gerollt sein und es habe "getätscht". Weiter habe er ausgeführt, er habe gedacht, wenn es einen Schaden gegeben haben sollte und er diesen zu Hause feststellen würde, könnte er immer noch Anzeige erstatten. Entsprechend sei die am Ende der Einvernahme erstmals auf Frage seines Verteidigers geäusserte Behauptung, er habe die Kollision echtzeitlich nicht bemerkt, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies gelte umso mehr, als auf der Dashcam-Aufnahme zu hören sei, wie sich der Beschwerdeführer abschätzig über den Kollisionsbeteiligten äussere. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Willkür zu belegen. Er bringt einzig vor, die Vorinstanz unterscheide nicht zwischen dem, was er in Echtzeit und dem, was er erst im Zeitpunkt der Einvernahme gewusst habe. Es sei, wie er in seiner Befragung angegeben habe, davon auszugehen, dass er echtzeitlich das Kollisionsgeräusch nicht wahrgenommen habe. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vorinstanz findet damit nicht statt. Mit seiner Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist der Beschwerdeführer folglich nicht zu hören. 
 
5.2.  
 
5.2.1. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, er habe davon ausgehen dürfen, dass der Kollisionsbeteiligte nicht auf einer Klärung der Schadensabwicklung bestehe. Man sehe auf dem Video, wie B.________ irgendein Telefongespräch führe und ihm gegenüber überhaupt keine Anzeichen mache, wonach er etwas regeln wolle.  
 
5.2.2. Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz auferlegt. Art. 51 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass alle Beteiligten sofort anhalten müssen, wenn sich ein Unfall ereignet, an dem ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt ist. Nach der Rechtsprechung gilt als Unfall jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen (BGE 122 IV 356 E. 3a; Urteil 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ereignet sich ein Unfall, muss der beteiligte Motorfahrzeug- oder Fahrradlenker unverzüglich anhalten. Denn nur so kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das Anhalten ist mithin Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle. Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden eingetreten ist. Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (Urteil 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3 mit Hinweisen). Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen und die Polizei zu benachrichtigen (Art. 51 Abs. 2 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei zu verständigen (Abs. 3). Soweit Art. 51 Abs. 3 SVG eine Benachrichtigungspflicht des Schädigers enthält, ist sein Wortlaut auf Fälle zugeschnitten, in denen der Geschädigte auf der Unfallstelle nicht anwesend ist (vgl. BGE 131 IV 36 E. 3.4.1 mit Hinweis auf RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2002, Rz. 1005). Jedoch hat auch der vor Ort anwesende Fahrer, der den ihm zugefügten Sachschaden selber feststellen kann, Anspruch darauf, die Personalien des Schädigers zu erfahren (BGE 90 IV 147; Urteil 6B_626/2018 vom 28. November 2018 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kommen, wie etwa bei einer Streifkollision, beide Beteiligten als Schädiger und Geschädigter in Betracht, hat die Bekanntgabe von Name und Adresse beidseitig zu erfolgen (BGE 90 IV 219 E. 2; SCHAFFHAUSER, a.a.O., Rz. 1009).  
 
5.2.3. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz hat er die Kollision bemerkt und konnte namentlich aufgrund des dabei entstandenen Geräuschs einen Sachschaden nicht ausschliessen. Er wäre deshalb verpflichtet gewesen, anzuhalten, die nötigen Abklärungen zur Feststellung eines allfälligen Schadens vorzunehmen oder allenfalls durch die gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VRV fakultativ beigezogene Polizei zu dulden und seine Personalien zu hinterlassen. Aus dem alleinigen Umstand, dass der Kollisionsbeteiligte wie von ihm behauptet bei einer Tankstelle ein Telefongespräch führte, durfte er jedenfalls nicht schliessen, dass keinerlei Anlass für weitere Abklärungen und den Austausch der Personalien bestand.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer, sich in einer Notstandssituation befunden zu haben. B.________ habe, als er sich auf gleicher Höhe wie er befunden habe, eine Bewegung gemacht, mit der er ein "Kopf ab" angedeutet habe. Aufgrund dieser Geste habe er sich in einem Schock befunden und aus nachvollziehbaren Gründen wegfahren wollen. Es sei ihm nicht mehr zuzumuten gewesen, zur Regelung der Umstände der Kollision anzuhalten, zumal dies erfordert hätte, aus seinem Wagen auszusteigen. Aus denselben Gründen hält er auch das Missachten eines Rotlichts bei der anschliessenden Weiterfahrt als durch Notstand gerechtfertigt.  
 
5.3.2. Der Vorinstanz scheinen die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach B.________ ihm mit einer "Kopf-ab-Geste" gedroht habe, nicht glaubhaft. Des Weiteren verneint sie, selbst wenn es zu einer solchen Bewegung gekommen sein sollte, das Vorliegen einer Notstandssituation mit der Begründung, es fehle an einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr im Sinne des Notstandsrechts. Im massgeblichen Zeitpunkt, in dem eine solche hätte vorliegen müssen, hätten sich beide Lenker mit geschlossenen Türen sicher in ihren Fahrzeugen befunden. Spekulationen darüber, ob B.________ ausgestiegen wäre, seien irrelevant, da es nicht dazu gekommen sei und es sich dabei entsprechend lediglich um eine potenzielle Gefahr gehandelt habe.  
 
5.3.3. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Unmittelbar im Sinne des Gesetzes sind nur aktuelle und konkrete Gefahren (BGE 129 IV 6 E. 3.2; 122 IV 1 E. 3a; je mit Hinweisen). Solche liegen vor, wenn es für eine erfolgsversprechende Rettung des bedrohten Rechtsguts bei einem weiteren Zuwarten mit der Abwehr zu spät sein könnte oder - soweit die Gefahr zu einem späteren Zeitpunkt droht - wenn diese nur gegenwärtig sicher abwendbar ist (Urteile 6B_1072/2020 vom 26. Mai 2021 E. 4.4; 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Es gilt absolute Subsidiarität 146 IV 297 E.2.2.1. Wer folglich über rechtmässige Mittel verfügt, um das bedrohte Rechtsgut zu erhalten, kann sich nicht auf Notstand berufen (BGE 122 IV 1 E. 3c; Urteil 6B_1072/2020 vom 26. Mai 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
5.3.4. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr im dargestellten Sinne zu Recht. Es fehlt selbst dann an einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr, wenn B.________ die vom Beschwerdeführer behauptete "Kopf-ab-Bewegung" tatsächlich ausgeführt hat. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz befanden sich im fraglichen Zeitpunkt beide Beteiligten mit geschlossenen Türen und Fensterscheiben in ihren Fahrzeugen. Anzeichen dafür, dass B.________ tatsächlich zu einem tätlichen Übergriff auf den Beschwerdeführer ansetzen wollte, bestanden keine. Die vermeintliche Gefahr war somit nicht derart akut, dass es dem Beschwerdeführer nicht mindestens zuzumuten gewesen wäre, anzuhalten und die weitere Entwicklung der Situation abzuwarten. Mit der Vorinstanz ist ihm der geltend gemachte Rechtfertigungsgrund des Notstands somit nicht zuzubilligen.  
 
6.  
Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, den Tatbestand der unnötigen Abgabe von Warnsignalen nicht erfüllt zu haben. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 26. November 2018 einmal die Lichthupe betätigt zu haben, während er in einer Tempo 30-Zone hinter einem Lieferwagen herfuhr, der mit rund 20 km/h unterwegs war. Er beruft sich jedoch auf BGE 106 IV 61 und macht geltend, er habe den vor ihm über eine längere Strecke deutlich zu langsam fahrenden Lieferwagenlenker auf seine Fahrweise aufmerksam gemacht. Dieser habe danach immer noch entscheiden können, ob er im bisherigen Tempo weiterfahren wolle. Gestützt auf das angerufene Urteil müsse es zulässig sein, dem voranfahrenden Lenker seine Fahrweise bewusst zu machen.  
 
6.2. Der Verweis auf BGE 106 IV 61 hilft dem Beschwerdeführer nicht. Das besagte Urteil stützt sich auf eine andere gesetzliche Grundlage und betrifft eine andere Situation, nämlich das Hintereinanderfahren auf der Überholspur der Autobahn. Gemäss der damals geltenden Fassung von Art. 29 Abs. 3 VRV war es ausserorts gestattet, einem voranfahrenden Motorfahrzeugführer das Überholen durch Hupen oder ein Lichtsignal anzukündigen. Dies sieht die heutige Fassung von Art. 29 VRV nicht mehr vor. Vielmehr sind Warnsignale nur erlaubt, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert (Art. 29 Abs. 1 VRV und Art. 40 SVG). Die langsame Fahrweise des Lieferwagenfahrers stellte vorliegend keine Gefahr im Sinne dieser Bestimmungen dar. Ausserdem blockierte der Lieferwagen keine Spur, die eigens dem Überholen langsamerer Fahrzeuge dient. Die Vorinstanz hat die Abgabe eines Lichtsignals folglich zur Recht als unnötig im Sinne von Art. 40 SVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VRV qualifiziert.  
 
7.  
Zusammengefasst halten die vorinstanzlichen Schuldsprüche vor Bundesrecht stand. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger