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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_358/2022  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Didier Kipfer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Süess und Rechtsanwältin Tamara Rechsteiner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Juni 2022 (LA210018-O/U). 
 
 
1.  
Mit Urteil vom 6. April 2021 verurteilte das Arbeitsgericht Zürich die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 3'860.40 netto und Fr. 1'276.-- brutto=netto, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2017, zu bezahlen. Zudem verpflichtete es die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin ein Arbeitszeugnis mit bestimmtem Wortlaut aus- und zuzustellen. Die Widerklage der Beschwerdeführerin wies das Arbeitsgericht ab. 
Mit Entscheid vom 27. Juni 2022 hiess das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdegegnerin gegen den arbeitsgerichtlichen Entscheid vom 6. April 2021 erhobene Berufung teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 38'994.18 brutto nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2017 zu bezahlen. 
Mit Eingabe vom 5. September 2022 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.1. Bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht hat die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Vielmehr muss sie einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1).  
Anträge betreffend Geldforderungen müssen beziffert werden und auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn das Bundesgericht den zuzusprechenden Geldbetrag nach dem gestellten Begehren selber festlegen müsste, wobei es genügt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres klar ergibt, welchen Geldbetrag die beschwerdeführende Partei beantragt (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweis.). Allerdings besteht keine Vermutung dafür, dass eine beschwerdeführende Partei, die ihre Anträge in der Beschwerde nicht präzisiert, diejenigen übernehmen will, die sie vor der Vorinstanz gestellt hat (Urteile 4A_288/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2; 5A_1048/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2; 4A_199/2016 vom 26. September 2016 E. 1.2). 
 
2.2. Im vorliegenden Fall wird aus der Beschwerde vom 5. September 2022 in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht klar, welche Entscheidung durch das Bundesgericht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt.  
Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann