Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_313/2022  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9100 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 10. Mai 2022 (O2V 21 67 und ERV 21 83). 
 
 
Nach Einsicht 
in die am 13. Juni 2022 ergänzte Beschwerde vom 20. Mai 2022 gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 10. Mai 2022, 
in die Verfügung vom 13. Juli 2022, mit welcher das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- angesetzt wurde, 
in die Verfügung vom 6. September 2022, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 19. September 2022 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die gleichentags der schweizerischen Post übergebene Eingabe von A.________, 
 
 
in Erwägung,  
dass, soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 6. September 2022 pauschal um Ausstand der bisher mit dem Verfahren betrauten Personen ersucht, ein solches Gesuch unzulässig ist (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7), 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, woran das Festhalten am bereits abgelehnten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in der Eingabe vom 6. September 2022 nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010 mit Hinweis), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (bereits so Urteil 8C_537/2021 vom 2. November 2021) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, indessen bei gleich bleibender Beschwerdeführung künftig nicht mehr mit einem solchen Entgegenkommen gerechnet werden darf, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Oktober 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel