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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_366/2022  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 20. Juni 2022 (5V 22 32). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1981 geborene A.________ meldete sich im April 2019 unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter, eine rezidivierende depressive Störung, eine mittelschwere Depression und chronischen Husten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern veranlasste insbesondere das neuropsychologische Gutachten des lic. phil. B.________ vom 25. Januar 2021, das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 16. Februar 2021 und die entsprechende interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 16. Februar 2021. Nachdem A.________ im Vorbescheidverfahren u.a. den Behandlungsbericht (mit Anmerkungen zu den Gutachten) des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ vom 18. März 2021 eingereicht hatte, holte sie die ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter vom 27. und 28. April sowie vom 4. Mai 2021 ein. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 20. Juni 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 20. Juni 2022 sei ihm rückwirkend eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und es seien berufliche Massnahmen zu prüfen resp. anzuordnen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Im angefochtenen Urteil werden die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen (Art. 7 f. ATSG, Art. 4 Abs. 1, Art. 8, 15 ff. und 28 IVG, gegebenenfalls in der bis Ende 2021 geltenden und hier anwendbaren Fassung) sowie zur Bedeutung und Beweiskraft medizinischer Unterlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a und 3b/bb) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Beweiswürdigung den Gutachten (samt ergänzenden Stellungnahmen) des lic. phil. B.________ und des Dr. med. C.________ Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat sie festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 30. Mai 2018 in jeder Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Folglich hat sie sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht stand. Soweit er auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren verweist, genügt dies den Anforderungen an die Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3). Darauf ist von vornherein nicht einzugehen. Weshalb die Experten - gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und ein Fachpsychologe für Neuropsychologie, beide zertifizierte Gutachter SIM - fachlich nicht qualifiziert sein sollen, eine ADHS oder Autismus-Spektrum-Störung (ASS) zu erkennen, leuchtet nicht ein und wird auch nicht näher begründet. Dr. med. C.________ erkannte für die Zeit vor März 2018 und von Mai 2018 bis November 2020 "aufgrund hierfür ungenügender Dokumentation" keine relevante (mindestens 20 %ige) Arbeitsunfähigkeit. Dies kann nur so verstanden werden, dass er aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen eine Einschränkung nicht nachvollziehbar herleiten konnte. Der Beschwerdeführer verneint denn auch ausdrücklich eine unvollständige Aktenlage. Laut verbindlicher (vgl. vorangehende E. 1) vorinstanzlicher Feststellung hatte der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ trotz diverser Erinnerungs- und Mahnschreiben der IV-Stelle keinen Bericht eingereicht. Dessen Einschätzungen wurden erstmals im Vorbescheidverfahren aktenkundig. Daher konnten die Experten erst nachträglich darauf eingehen, was sie in ihren Stellungnahmen vom 27. April und 4. Mai 2021 nachvollziehbar taten. Zudem hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dem Bericht des Dr. med. D.________ vom 26. Januar 2022, der mit der vorinstanzlichen Beschwerde eingereicht worden war, befasst und nicht offensichtlich unrichtig festgestellt, dass er keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experteneinschätzungen aufzuzeigen vermöge. Schliesslich ist sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc; Urteil 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.3.2.2) als auch dem Ermessensspielraum der Experten (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3; Urteil 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3) Rechnung zu tragen. Daher erschüttert auch eine abweichende Einschätzung der betroffenen Person selbst oder der behandelnden Ärzte nicht per se die Beweiskraft eines Administrativgutachtens. Ohnehin beschränkt sich der Beschwerdeführer auf weiten Strecken darauf, appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu üben, was nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; Urteil 9C_517/2019 vom 4. November 2019 E. 3.5).  
 
3.3. Nach dem Gesagten erfüllen die Gutachten und Stellungnahmen des lic. phil. B.________ und des Dr. med. C.________ die Anforderungen an die Beweiskraft. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit sind auch nicht offensichtlich unrichtig. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1).  
 
3.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird.  
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann