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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.462/2002/sch 
 
Urteil vom 4. November 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
A.B.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Teuscher, Gerichtsstrasse 4, Postfach, 8610 Uster, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 
Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld, 
Obergericht des Kantons Thurgau, 
Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Art. 9, 29 und 32 BV (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Mai 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Bezirksgerichtliche Kommission Frauenfeld verurteilte A.B.________ am 28. September 2002 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu 5 Monaten Gefängnis bedingt und Fr. 1'500.-- Busse. Zudem verfügte sie die Einziehung des beschlagnahmten unrechtmässigen Gewinnes in Höhe von Fr. 9'000.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. 
 
Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess die Berufung von A.B.________ teilweise gut und verurteilte ihn am 14. Mai 2002 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu 20 Wochen Gefängnis bedingt und Fr. 1'500.-- Busse (Dispositiv-Ziffer 1b). Zudem verfügte es die Einziehung des beschlagnahmten unrechtmässigen Gewinnes in Höhe von Fr. 9'000.-- (Dispositiv-Ziffer 2a) und auferlegte ihm reduzierte Kosten (Dispositiv-Ziffer 4b). 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. September 2002 wegen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 BV), des Willkürverbotes (Art. 9 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) beantragt A.B.________, die Ziffern 1b, 2a und 4b dieses obergerichtlichen Urteils aufzuheben. 
 
Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, erschöpfen sie sich in appellatorischer und damit unzulässiger Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Beweise willkürlich zu seinen Lasten gewürdigt, gegen den Grundsatz in "dubio pro reo" verstossen und sein rechtliches Gehör verletzt zu haben. Dabei wendet er sich nur gegen seine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Verstosses gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz; in Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte ist das obergerichtliche Urteil unangefochten. 
2.1 Die Rechtsregel, wonach der Richter "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" zu entscheiden hat, ergibt sich für das schweizerische Recht aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. 
Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Bei der Berufung auf den Grundsatz als Beweislastregel prüft es hingegen frei, ob sich bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Urteil des Sachrichters ergibt, dass dieser zu einem Schuldspruch gelangte, weil der Angeklagte seine Unschuld nicht nachwies (grundlegend BGE 120 Ia 31 E. 2 mit Hinweisen). 
2.2 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen). 
2.3 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 15 E. 2/aa S. 17; 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Das Obergericht hält folgenden Anklagesachverhalt für erwiesen: 
 
C.________ betreibt unter der Einzelfirma "Vertrieb X.________" eine Handelsfirma, welche insbesondere Werbefahrten organisiert, auf denen sie ihre Gesundheitsprodukte absetzt. Für den Zeitraum vom 20. - 31. Oktober 1997 plante er mehrere Werbefahrten ins Südtirol und fragte den Beschwerdeführer einige Tage vorher telefonisch an, ob er für ihn diese Fahrten als Verkaufsmoderator begleiten würde. Anfangs Oktober traf sich C.________ mit dem Beschwerdeführer in Luzern, wobei Folgendes vereinbart wurde: Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, zusammen mit seiner Ehefrau B.B.________ auf sieben Werbefahrten die Verkaufsmoderation durchzuführen. Die Bestellungen hätten auf den Formularen des "Vertriebs X.________" erfolgen sollen. Dem Beschwerdeführer hätte als (branchenübliche) Provision 30 % des gesamten Kaufpreises, abzüglich 10 Franken pro Teilnehmer, zugestanden. Der Beschwerdeführer hatte indessen von Anfang an die Absicht, die Verkäufe nicht über den "Vertrieb X.________", sondern über seine eigenen Vertriebsfirmen "Y.________" und "Z.________" abzuwickeln, deren Existenz er C.________ verschwiegen hatte. In der Folge holte der Beschwerdeführer bei C.________ gegen Empfangsschein Demonstrationsmaterial im Verkaufswert von Fr.3'422.-- ab und führte mit seiner Ehefrau die sieben Verkaufsmoderationen durch, wobei sie die Verkäufe abmachungswidrig auf eigene Rechnung durchführten. Sie erzielten dadurch einen Umsatz von Fr. 33'098.--. C.________ entging durch dieses vertragswidrige Verhalten ein Gewinn von Fr.7'000.--, und es entstand ihm ein Schaden von rund Fr. 3'300.--. Als Grund für die ausgebliebenen Einnahmen erklärte der Beschwerdeführer C.________, es sei sehr wenig bestellt worden. Obwohl der Beschwerdeführer seit Juni 1997 offiziell arbeitslos war, informierte er zudem seine Arbeitslosenkasse nicht über seine Erwerbstätigkeit, sondern erwirkte gegenteils mit der unwahren Angabe auf dem Formular, keinen Verdienst erzielt und keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt zu haben, ungekürzte Entschädigungen. 
3.2 Während der äussere Ablauf der Geschäftsabwicklung weitgehend unbestritten ist, bestreitet der Beschwerdeführer, mit C.________ vereinbart zu haben, gegen eine Provision auf dessen Rechnung die fraglichen Verkausmoderationen durchzuführen. Vielmehr sei C.________ im Zugzwang gewesen, weil er kurz vor dem Beginn der Werbefahrten noch keinen Verkaufsmoderator gehabt habe. Um nicht durch eine Absage der bereits verkauften Werbefahrten seine Kunden zu verärgern, habe er daher eingewilligt, dass seine Ehefrau die Verkausmoderationen auf eigene Rechnung durchführe. Über den Inhalt dieser Abmachung sei Aussage gegen Aussage gestanden, weshalb es Sache der Untersuchungsbehörden gewesen wäre, den Nachweis zu erbringen, dass die zu seiner Verurteilung führende Version von C.________ wahr sei. Stattdessen habe sich das Obergericht explizit auf den Standpunkt gestellt, es läge am Beschwerdeführer, in diesem Punkt überzeugende Argumente dafür zu liefern, dass seine Version und nicht diejenige von C.________ zuträfe. Damit habe es den Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweislastregel verletzt. Hinzu käme, dass entscheidende Sachverhaltselemente ungeklärt seien. Unbewiesen und ungeklärt sei, wer denn eigentlich Vertragspartener von C.________ gewesen sei. Während die Staatsanwaltschaft noch davon ausgegangen sei, seine Ehefrau sei in den Vertrag zwischen C.________ und ihm eingetreten, sei die erste Instanz zum Schluss gekommen, für einen solchen Vertragseintritt finde sich in den Akten keine Stütze. Das Obergericht vertrete nunmehr die Auffassung, es spiele für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers keine Rolle, ob Frau B.B.________ - allein oder zusammen mit dem Beschwerdeführer - Vertragspartner von C.________ gewesen sei. Das sei unhaltbar, da die Frage, wer letztendlich Vertragspartei gewesen sei, zentral sei bei einer Streitigkeit über das Zustandekommen eines Vertrages. Fehle aber der Beweis, dass zwischen ihm und C.________ ein Vertrag bestanden habe, könne ihm auch nicht die Verletzung von Art. 158 Ziff. 2 StGB vorgeworfen werden. Habe somit das Obergericht offen gelassen, ob Frau B.B.________ in den Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ eingetreten oder diesem beigetreten sei, habe es auch offen gelassen, ob er im Zeitpunkt der Durchführung der Verkaufsmoderationen Vertragspartner von C.________ gewesen sei, was Voraussetzung für seine Verurteilung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB sei. Das Obergericht sei daher in Willkür verfallen, indem es ihn verurteilt habe, ohne diese Frage zu entscheiden; zudem habe es sein rechtliches Gehör verletzt, indem es sich mit diesem von ihm aufgeworfenen Punkt nicht auseinandergesetzt habe. Die obergerichtliche Schlussfolgerung, es sei offensichtlich, dass Herr C.________ nur an einem Verkaufsmoderator interessiert gewesen sei, der auf Provisionsbasis auf seine Rechnung zu arbeiten bereit war, sei unhaltbar. Er habe einige Tage vor der ersten Veranstaltung noch keinen Verkaufsmoderator gehabt, und Alternativen zum Beschwerdeführer hätten entgegen der Mutmassung des Obergerichts kaum bestanden; Herrn D.________ von der W.________ AG habe Herr C.________ nicht anfragen wollen, da das Verhältnis zwischen ihm und Herrn D.________ sowie dem Eigentümer der W.________ AG, Herrn E.________, getrübt gewesen sei. Andere konkrete Alternativen seien nicht aktenkundig. Zudem bezeichne es das Obergericht selber als ungeklärte Ungereimtheit, dass Herr C.________ die Frage, warum er nicht Herrn D.________ oder einen anderen Vertreter, der bereits für ihn gearbeitet habe, mit der Verkaufsmoderation beauftragt habe, nicht habe beantworten wollen. 
3.3 
3.3.1 Unzutreffend ist der Einwand, das Obergericht habe offen gelassen ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Durchführung der Werbereisen Vertragspartner von C.________ war oder nicht: es hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer Vertragspartner von C.________ war (S. 12 E. b/aa). Offen gelassen hat es lediglich, ob dessen Ehefrau ebenfalls am Vertrag beteiligt war oder nicht, da dies für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht erheblich sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies nicht zutrifft, und das ist auch nicht ersichtlich. Damit ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsverweigerungsrüge unbegründet. 
3.3.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, ihn verurteilt zu haben, weil er seine Unschuld nicht habe beweisen können. In Bezug auf den Vertragsinhalt sei Aussage gegen Aussage gestanden: nach seiner eigenen Version sei er (bzw. seine Ehefrau) berechtigt gewesen, die Verkaufsmoderationen auf eigene Rechnung durchzuführen, nach der Version C.________ hätte er dies gegen eine Provision auf dessen Rechnung tun müssen. Das Obergericht habe ihn verurteilt, weil es ihm nicht gelungen sei, seine Version und damit seine Unschuld zu beweisen. 
 
Das Obergericht geht bei seiner Beweiswürdigung davon aus, dass bei allen branchenüblichen Entschädigungsarten der Verkaufsmoderator nie alle Einnahmen für sich behalten könne; anders sei dies nur dann, wenn der Verkaufsmoderator dem Veranstalter die Reiseteilnehmer "abkaufe", d.h. einen bestimmten Betrag pro Teilnehmer bezahle, womit der Veranstalter auf diese Weise für seine Bemühungen entschädigt werde. Es widerspreche daher jeder Lebenserfahrung, dass der als gierig und geizig beschriebene C.________ eine Vereinbarung eingegangen sei, nach welcher dem Beschwerdeführer der gesamte Gewinn zugeflossen und C.________ nicht einmal für seine (Werbe-)Auslagen entschädigt worden wäre. Es treffe auch nicht zu, dass C.________ in einer Notlage gewesen sei, die ihn zur Eingehung einer derart unvorteilhaften Abmachung gezwungen hätte. Er sei zwar unter Druck gewesen, weil er einige Tage vor Beginn der Werbefahrten noch keinen Verkaufsmoderator gehabt habe. Er sei indessen schon viele Jahre im Geschäft gewesen und habe daher fraglos viele Verkaufsmoderatoren gekannt, die für die Durchführung der Verkaufsmoderationen zu branchenüblichen Bedingungen in Frage gekommen wären. So wäre z. B. D.________ durchaus bereit gewesen, über einen Einsatz zu diskutieren; notfalls hätte C.________ die Moderationen aber auch selber durchführen können. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Frau zu den Vertragsverhandlungen mit C.________ - dieser bestritt, mit C.________ über finanzielle Angelegenheiten gesprochen zu haben, während seine Frau einerseits aussagte, C.________ habe ihrem Mann beim ersten Gespräch eine Provision von 30 % des Verkaufspreises abzüglich 10 Franken pro Teilnehmer angeboten, was ihr Mann aber abgelehnt habe, anderseits zu Protokoll gab, dass es ihr und ihrem Mann klar gewesen sei, dass sie C.________ einen Teil der Einnahmen in der Grössenordnung von 5'000 - 7'000 Franken zu bezahlen hätten - seien zudem nicht geeignet, die plausiblen Aussagen von C.________ zur Abmachung in Frage zu stellen. 
 
Damit begründet das Obergericht nachvollziehbar und willkürfrei, weshalb es in Bezug auf den strittigen Inhalt der Abmachung zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ die Version des Letzteren für erwiesen und die Einwände des Beschwerdeführers dagegen für nicht stichhaltig hält. Es trifft keineswegs zu, dass es beide Versionen für nicht bewiesen ansieht und den Beschwerdeführer die Folgen dafür tragen lässt, dass er seine für ihn günstigere Version nicht beweisen kann. Die Rüge ist unbegründet. 
3.3.3 Unbegründet ist auch die Rüge, das Obergericht habe willkürlich angenommen, C.________ hätte noch einen anderen Verkaufsmoderator finden können und sei deshalb nicht in einer Notlage gewesen, die ihn dazu gezwungen hätte, den Beschwerdeführer auch zu höchst ungünstigen Bedingungen zu engagieren. Das Obergericht verneinte die Notlage von C.________ mit zwei selbstständigen Begründungen, nämlich dass er noch einen anderen Verkaufsmoderator hätte finden oder die Werbefahrten selber begleiten können. Inwiefern die zweite Begründung willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar, sondern bemerkt dazu lediglich, C.________ selber habe nie erklärt, dass er die Werbefahrten selber gemacht hätte, dies sei bloss die Einschätzung von Herrn D.________. Dieser Einwand ist offensichtlich nicht geeignet, die Annahme des Obergerichts, dass C.________ in der Lage gewesen wäre, die Verkaufsmoderationen selber durchzuführen, als willkürlich nachzuweisen. Er erschöpft sich vielmehr in appellatorischer Kritik, auf die nicht eingetreten werden kann. 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. November 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: