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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 437/01 
 
Urteil vom 4. November 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
M.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr.iur. René Müller, Steinackerstrasse 7, 5210 Windisch, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 29. Mai 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nach mehreren Kniekontusionen und -operationen zwischen 1982 und 1995 meldete sich der 1965 geborene M.________, gelernter Elektromonteur mit Spezialkenntnissen im Bereich der Fernmelde-Elektronik und des Strahlenschutzes sowie weiterer Zusatzausbildungen auf dem Gebiete der EDV und des Projekt- und Time-Management, aufgrund belastungsabhängiger Kniebeschwerden sowie Lumbalschmerzen am 3. Dezember 1998 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Per Ende Dezember 1997 hatte er seine seit September 1995 ausgeübte Tätigkeit als Techniker für Nuklearprojekte bei der Firma Z.________ AG gemäss Arbeitszeugnis aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen; ebenso war das am 1. April 1998 begründete Arbeitsverhältnis mit der Firma P.________ AG auf Ende Oktober 1998 gesundheitsbedingt aufgelöst worden. Seit Dezember 1998 arbeitet M.________ zu 50 % als Büroangestellter in der Firma Q.________ AG. 
 
Während die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint hatte (in Rechtskraft erwachsener Einspracheentscheid vom 10. Juli 2000), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, M.________ mit Verfügung vom 21. September 2000 rückwirkend ab 1. September 1998 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu, befristete jedoch den Rentenanspruch auf den 30. September 1999; ab diesem Zeitpunkt sei ihm zuzumuten, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Invaliditätsgrad 26 %). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau, soweit es darauf eintrat, ab (Entscheid vom 29. Mai 2001). 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Streitsache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses den Invaliditätsgrad gestützt auf zusätzliche umfassende Abklärungen zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit sowie unter Zugrundelegung eines ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) von Fr. 8'500.- bis Fr. 9'500.- neu festsetze und über den Rentenanspruch erneut befinde. 
 
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Unter den Parteien streitig ist die Befristung des Rentenanspruchs auf den 30. September 1999. Da es sich indessen bei der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht um ein Rechtsverhältnis handelt, sind die unbestritten gebliebenen Anspruchsperioden der richterlichen Überprüfungsbefugnis nicht entzogen. Das Gericht kann die Rechtmässigkeit der Abstufung oder Befristung einer Rente gar nicht beurteilen, ohne dafür die Periode der (vorangehenden) Anspruchsberechtigung herbeizuziehen. Denn die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung oder den Rentenbeginn und die Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 125 V 417 f., 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen). 
2. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Invali-ditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung im Falle einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente Revisionsgründe (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen) vorliegen müssen. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a IVV; vgl. BGE 125 V 417 Erw. 2d, 109 V 126 Erw. 4a; vgl. auch AHI 1998 S. 121 Erw. 1b). 
 
3. 
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es an einer rechtskräftigen, für die IV-Organe grundsätzlich bindenden (im Einzelnen BGE 127 V 135 f. Erw. 4d, 126 V 289 [Regest]), 292 Erw. 2b und 294 Erw. 2d in fine; siehe auch Urteil B. vom 6. Februar 2002 [U 221/01], Urteil B. vom 8. März 2001 [U 402/00]) Festlegung des Invaliditätsgrades durch den Unfallversicherer fehlt, zumal sich die SUVA - nach Lage der Akten - zufolge Verneinung der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens nicht veranlasst gesehen hatte, auf der Grundlage eines Einkommensvergleichs das konkrete Ausmass der Erwerbsunfähigkeit zu ermitteln. 
3.2 Vorinstanz und Verwaltung gelangten gestützt auf den spezialärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. S.________, SUVA Ärzteteam Unfallmedizin, vom 27. März 2000 sowie die Berichte des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 24. März 1999 und des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 27. Juni 2000 zum Ergebnis, dass dem ab 1. September 1998 als zu 70 % invalid eingestuften Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1999 vollzeitlich leichtere, wechselbelastend sitzende, stehende und gehende Tätigkeiten im kaufmännischen, kaufmännisch-technischen und/oder administrativen Bereich zugemutet werden können und die Erwerbseinbusse ab diesem Zeitpunkt lediglich noch rentenausschliessende 26 % betrage. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und beantragt zusätzliche medizinische Abklärungen zum verbleibenden Leistungsvermögen. 
3.3 Nach den unter Erw. 1 und 2 hievor dargelegten Grundsätzen ist die Rechtmässigkeit der streitigen Verfügung nach Massgabe der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse ab Rentenbeginn am 1. September 1998 bis zum Verfügungszeitpunkt am 21. September 2000 zu prüfen. 
3.3.1 Gegenüber den Ärzten gab der Beschwerdeführer im Februar, Juni, Sep-tember und Oktober 1998, im März, Mai und November 1999 sowie im März, Mai und Juni 2000 trotz therapeutischer Massnahmen im Wesentlichen unveränderte Knieschmerzen (vor allem rechts) und Lumbalbeschwerden an. Frau Dr. med. O.________, Klinik Y.________, stellte im Bericht vom 10. November 1999 lediglich eine geringgradige Regredienz der - im Vordergrund stehenden - chronischen Knieschmerzen fest, und Dr. med. A.________ gelangte im Bericht vom 27. Juni 2000 zum Schluss, eine befriedigende Besserung der Kniebeschwerden sei nicht erreicht worden. Angesichts der unverändert geklagten Leiden diagnostizierte Dr. med. S.________ im Bericht vom 27. März 2000 ein "chronisches Patella-Schmerzsyndrom beidseits". 
 
Auch die weitestgehend übereinstimmenden objektiven Untersuchungsbefunde fielen während des gesamten Zeitraums von 1998 bis September 2000 im Wesentlichen gleich aus. Dr. med. T.________, Othopädische Klinik X.________, stellte am 5. Mai 1999 fest, im Vergleich zum September 1998 habe sich eigent-lich wenig verändert, und namentlich mit Bezug auf die Knieproblematik ging Kreisarzt Dr. med. S.________ im Bericht vom 27. März 2000 ebenfalls von einem unveränderten Zustand aus. Anzeichen für eine deutliche Besserung der Symptomatik oder gar Heilungsaussichten ergeben sich aus den Akten keine. 
 
Hinsichtlich der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Gemäss den Bescheinigungen des Hausarztes Dr. med. N.________ zuhanden der SUVA betrug die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen Juli 1997 und September 2000 stets zwischen 50 und 100 %, dies selbst dann, als er die (auch praktische elektrotechnische Arbeiten umfassende) Tätigkeit bei der Firma P.________ AG aufgegeben hatte und ab April 1998 in der Firma Q.________ AG ausschliesslich Bürotätigkeiten ausübte. Im Bericht vom 25. Oktober 1999 an die IV-Stelle attestierte der Hausarzt eine andauernde 50%-ige Arbeitsunfähigkeit als kaufmännischer Angestellter ab 1. April 1998, was dem effektiv wahrgenommenen Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei der Firma Q.________ AG entspricht. Diese Auffassung wurde im Bericht der Frau Dr. med. O.________ vom 10. November 1999 im Wesentlichen geteilt (100% Arbeitsunfähigkeit vom 10. August bis 20. August 1999 und vom 20. September bis 30. Oktober 1999; restliche Zeiten und bis auf Weiteres 50 % Arbeitsunfähigkeit). Schliesslich ging Dr. med. B.________, Klinik Y.________, am 2. Mai 2000 ebenfalls von einer 50 % Arbeitsunfähigkeit (ab 10. April 2000) aus. Abweichend hievon war Dr. med. W.________ bereits im Bericht vom 19. Februar 1998 zum Ergebnis gelangt, dass der Wiederaufnahme einer Vollzeittätigkeit bei günstiger Arbeitsplatzsituation grundsätzlich nichts entgegen stehe, welche Beurteilung in seinem Bericht vom 24. März 1999 bestätigt und später von den Dres med. S.________ (Bericht vom 27. März 2000) und A.________ (Bericht vom 27. Juni 2000) erneut bekräftigt wurde. 
3.3.2 Aufgrund dieser Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, inwiefern per 1. Oktober 1999 - bzw. in Anbetracht der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a IVV (Erw. 2 hievor) per Juli 1999 - von einer voraussichtlich dauerhaften, erheblichen Verbesserung des objektiven Gesundheitszustands ausgegangen werden kann. Der Eintritt eines Revisionsgrundes im Sinne des Art. 41 IVG (Erw. 1 hievor) auf diesen Zeitpunkt hin ist selbst dann nicht ausgewiesen, wenn die zumutbare Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit mit Vorinstanz und Verwaltung auf 100 % zu veranschlagen wäre. Denn diesfalls ist angesichts der seit 1998 weitgehend unveränderten objektiven Untersuchungsbefunde und subjektiven Schmerzangaben nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die Verwertung des 100 %igen Leistungsvermögens nicht schon spätestens ab Beginn der (ausschliesslichen) Bürotätigkeit bei der Q.________ AG im Dezember 1998 hätte zugemutet werden können. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. W.________ bereits im Bericht vom 19. Februar 1998 gegenüber einem Vollzeitpensum in leidensangepasstem Arbeitsplatz keine ernsthaften Bedenken geäussert hatte. Vorinstanz und Verwaltung haben sich zu dieser Frage in keiner Weise geäussert, sondern sind ohne Weiteres von einer 70 %-igen Invalidität ab 1. September 1998 ausgegangen. Auch insoweit entbehren ihre Schlussfolgerungen einer nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung. 
Ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, hält die Verfügung vom 21. September 2000 vor Bundesrecht nicht Stand (vgl. Erw. 2 hievor). Ihre Bundesrechtswidrigkeit ergibt sich im Übrigen aus einem weitern Grund, wie aus nachstehenden Erwägungen erhellt. 
3.3.3 Mit Blick auf den von der Rentenverfügung erfassten Zeitraum divergieren die Einschätzungen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit beträchtlich (Erw. 3.3.1 hievor), sodass sich insgesamt kein schlüssiges Bild ergibt: Wohl muss gestützt auf die vorinstanzlich als ausschlaggebend erachteten Berichte der Dres. med. W.________, S.________ und A.________ in der Tat bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer mit der seit 1998 zu bloss 50 % ausgeübten Tätigkeit bei der Firma Q.________ AG seine objektive Leistungsfähigkeit voll ausgeschöpft hat und weiterhin ausschöpft. Dass der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich erstellt sei, durfte die Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt indes nicht annehmen. Denn entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist den abweichenden Stellungnahmen der Dres. med. N.________ und B.________ sowie der Frau Dr. med. O.________, nach welchen die Leistungsfähigkeit - auch ab Oktober 1999 - lediglich 50 % beträgt, nicht von vornherein geringere Beweiskraft beizumessen, zumal sich die behandelnden Ärzte über längere Zeit ein Bild vom Gesundheitszustand machen konnten und namentlich die Schlussfolgerungen in den Berichten der Klinik Y.________ - auch im Lichte der Anamnese und der subjektiven Angaben des Versicherten - grundsätzlich einleuchtend sind. Ferner fällt ins Gewicht, dass Dr. med. A.________ im Bericht vom 27. Juni 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, das nicht als unfallkausal erachtete spondylogene Syndrom (Dr. med. B.________: Panvertebral-Syndrom zervikal/lumbal-betont; Frau Dr. med. O.________/Dr. med. W.________: Lumbovertebral-Syndrom) beeinträchtige den Beschwerdeführer "zusätzlich zu seinen massiven, partiell invalidisierenden Kniebeschwerden", sei es als "zusätzliches Krankheitsbild oder als Folge der Gelenkprobleme an der unteren Extremität". Ob die von den SUVA-Ärzten angenommene 100 %ige Einsatzfähigkeit dem Rückenproblem bereits Rechnung trägt, bleibt unklar. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ärztlicherseits mehrmals die grosse Diskrepanz zwischen subjektivem Leidensdruck und objektivem Befund hervorgehoben wurde (Berichte des Dr. med. W.________ vom 7. Oktober 1998 und des Dr. med. T.________, Orthopädische Klinik X.________, vom 5. Mai 1999) und auch dem IV-Berufsberater eine ausgeprägte Leidensfixierung aufgefallen war. Nachdem Dr. med. W.________ im Bericht vom 7. Oktober 1998 den Verdacht auf eine "funktionelle Überlagerung" geäussert hat, ist nicht auszuschliessen, dass psychische bzw. psychosomatische Faktoren für die in den SUVA-Unfallscheinen von Juli 1997 bis September 2000 auffallenderweise durchgehend attestierte Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % mitverantwortlich sind. Dass sie im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung ohne Belang seien, darf nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden (BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine und 299 Erw. 5; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, je mit Hinweisen; siehe auch AHI 2000 S. 154). 
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im September 2000 angesichts der widersprüchlichen Angaben zum verbleibenden Leistungsvermögen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) gehalten gewesen wäre, vor der erstmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs eine abschliessende medizinische Abklärung zu veranlassen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie dies nachhole und hernach über den Rentenanspruch ab 1. September 1998 bis September 2000 erneut befinde. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2001 sowie die Verwaltungsverfügung vom 21. September 2000 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 4. November 2002 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: