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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 102/04 
 
Urteil vom 4. November 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
B.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Stadtturmstrasse 10, 5401 Baden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 14. Januar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1961 geborene B.________ leidet an verschiedenen Beschwerden, insbesondere an einem Rückenleiden. Bis März 1997 arbeitete er als Deckenmonteur bei der Firma D.________ AG in X.________. Nach Anmeldung zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung (20. März 1998) wurde ein Invaliditätsgrad von 14 % ermittelt und das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. April 1999 abgewiesen. Am 18. November 2000 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Rente an. Nachdem er in der Klinik Y.________ begutachtet wurde und zwei Berufsberatungen sowie eine berufliche Abklärungsmassnahme in der Stiftung A.________ in Z.________ durchgeführt wurden, lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Rentengesuch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25,57 % mit Verfügung vom 7. Mai 2003 erneut ab und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2003. In Anbetracht der Aussichtslosigkeit des Einspracheverfahrens wies die Verwaltung mit Verfügung vom 26. August 2003 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls ab. 
B. 
B.________ liess gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge den Antrag stellen, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem liess er die Rechtsbegehren stellen, einerseits sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2003 für das Einspracheverfahren, anderseits für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Mit Entscheid vom 14. Januar 2004 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau sowohl die gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2003 als auch die gegen die Verfügung vom 26. August 2003 gerichtete Beschwerde ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im vorliegenden Fall ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) anwendbar (BGE 129 V 356 Erw. 1; 130 V 329). 
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen. Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (ATF 130 V 343), was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch integral dem ATSG untersteht oder aber für die Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht massgeblich ist. 
1.2 Anzumerken bleibt, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) keine Anwendung finden, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: vom 31. Juli 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einerseits der Invaliditätsgrad des Versicherten und sein Anspruch auf eine Rente für den Zeitraum von April 1999 bis Juli 2003. Andererseits beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowohl im Einsprache- als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren. 
3. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, die angestammte Tätigkeit als Deckenmonteur zu verrichten. Mit der IV-Stelle ist die Vorinstanz nach einlässlicher Prüfung der Aktenlage jedoch zum Schluss gelangt, dass angesichts des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in einer seinen Behinderungen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. 
3.1 Zur Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer in Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände geltend, in Bezug auf den Rentenanspruch habe die Verwaltung nur auf die medizinische Beurteilung des Gutachtens der Klinik Y.________ abgestellt und dabei die beruflichen Abklärungen der Stiftung A.________ vom 27. Januar bis 25. April 2003 nicht genügend berücksichtigt. Gemäss diesem Abklärungsergebnis sei er trotz einer möglichen Erwerbstätigkeit von 100 % an einem geeigneten Arbeitsplatz invaliditätsbedingt höchstens zu 50 % leistungsfähig, was bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen sei. Auf diesem Einkommen müsse zudem ein leidensbedingter Abzug von 25 % anstatt von 20 % vorgenommen werden und auch das Valideneinkommen sei falsch ermittelt worden. 
3.2 Mit dem kantonalen Gericht, auf dessen Erwägungen verwiesen wird, ist zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten hauptsächlich auf die zuverlässigen Angaben im Gutachten der Klinik Y.________ (vom 25. Juli 2002), auf die Berichte der Berufsberatung von Frau Dr. K.________ (vom 25. Oktober 2002 und 29. April 2003) sowie auf einen Abklärungsbericht der Stiftung A.________ (vom 12. Mai 2003) abzustellen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen therapieresistenten lumbalen Schmerzsyndrom mit ausgeprägter funktioneller Überlagerung ICD-10 F 45.4 leidet, wobei es auf der psychischen Ebene keine Hinweise für eine depressive Störung oder Angstsymptomatik gebe. Im Abklärungsbericht der Stiftung A.________ wurde festgehalten, trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen könne der Versicherte vollzeitlich an einem geeigneten Arbeitsplatz tätig sein, obwohl seine durchschnittliche Leistungsfähigkeit während der Präsenz am Arbeitsplatz bei der Verrichtung von einfachen Seriearbeiten nur rund 50 % betragen habe. Negativ ins Gewicht gefallen sei dabei sein Arbeitsverhalten mit häufigen Unterbrüchen und Pausen, die rasch nachlassende Motivation und Ausdauer sowie die abnehmende Konzentrationsfähigkeit. Die sehr hohe Fehlzeit von 178 auf 487 Arbeitsstunden im Zeitraum vom 27. Januar bis zum 25. April 2003 deute ebenfalls auf eine mangelnde Motivation hin, wenn auch ein Teil der Absenzen auf eine Grippeerkrankung zurückzuführen sei. Verwaltung und Vorinstanz schlossen daraus, der Beschwerdeführer sei in einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 100 % einsatzfähig. Die mögliche bis zu 50 % verminderte Leistungsfähigkeit sei invaliditätsfremden Faktoren, wie mangelnder Motivation und ausgeprägter Selbstlimitierung zuzuschreiben und könne im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werden. 
3.3 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen zu keinem andern Schluss zu führen. Der Beschwerdeführer macht geltend, obwohl der Abklärungsbericht der Stiftung A.________ vom 12. Mai 2003 datiere, habe die IV-Stelle ihre negative Rentenverfügung bereits am 7. Mai 2003 erlassen. Somit stütze sich diese lediglich auf ein Schlussgespräch vom 25. April 2003 zwischen den zuständigen Personen der Stiftung A.________, der Berufsberaterin Frau Dr. K.________ und ihm selbst. Die Fehlzeiten während der Abklärungsmassnahme seien krankheitsbedingt begründet gewesen und der Umstand, dass im Verlauf der Massnahme seine Motivation nachgelassen habe, könne nicht mit fehlendem Arbeitswillen begründet werden. Vielmehr hätte bei ihm die während dem durchgeführten Arbeitsversuch gemachte Feststellung, dass er keine volle Arbeitsleistung erbringen könne, zu einer gewissen Resignation geführt. 
 
Diese Vorbringen sowie jene bezüglich der Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen sind nicht stichhaltig und vermögen den kantonalen Entscheid nicht in Frage zu stellen. Anhaltspunkte für eine in zeitlicher Hinsicht ungenügende Beurteilung der Aktenlage durch die Verwaltung liegen nicht vor. Zutreffend wurde sodann festgehalten, die wegen mangelnder Motivation und ausgeprägter Selbstlimitierung verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche invaliditätsfremden Faktoren zuzuschreiben sei, könnte er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht verwerten. In erwerblicher Hinsicht hat das kantonale Gericht das Valideneinkommen richtig ermittelt und der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zugrunde gelegt, woraus sich ein Erwerbsunfähigkeitsgrad ergibt, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. 
4. 
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid und die damit bestätigte Verfügung der IV-Stelle vom 26. August 2003 mit der Rüge, sowohl im Einsprache- als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden (Art. 61 lit. f ATSG). Mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen in dieser Hinsicht ebenfalls verwiesen wird, ist die Aussichtslosigkeit beider Verfahren zu bejahen. Auch dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was den kantonalen Entscheid in Frage zu stellen vermag. 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit (BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3) nicht gewährt werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: