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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_849/2010 
 
Urteil vom 4. November 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts 
im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 17. September 2010. 
 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 17. September 2010, womit die am 16. September 2010 durch das Migrationsamt des Kantons Aargau gegen den russischen Staatsangehörigen X.________ (geboren 1972) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 14. Dezember 2010 bestätigt wird, 
in den von X.________ auf einem Formular "Wunschzettel" des Ausschaffungsgefängnisses des Kantons Basel-Stadt in russischer Sprache redigierten, an das Bundesgericht adressierten Text vom 28. Oktober 2010, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass gemäss Empfangsbestätigung auf der Gerichtsurkunde des Rekursgerichts dessen Urteil vom 17. September 2010 am 27. September 2010 vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entgegengenommen worden ist, sodass die Beschwerdefrist am 28. September 2010 zu laufen begann und am 27. Oktober 2010 abgelaufen ist, 
dass das vom Beschwerdeführer verfasste Schriftstück das Datum 28. Oktober 2010 trägt und gemäss Poststempel gar erst am 29. Oktober 2010 bei der Post aufgegeben worden ist, 
dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass eine Übersetzung in eine Amtssprache zu veranlassen wäre (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), 
dass die Eingabe vom 28./29. Oktober 2010 an die Vorinstanz zu überweisen ist, damit diese prüft, ob sie sie als Haftentlassungsgesuch im Sinne von Art. 80 Abs. 5 AuG entgegennehmen kann, 
dass der Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig würde, es indessen die Umstände rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau (diesem zusammen mit der Rechtsschrift "Wunschzettel" vom 28. Oktober 2010) und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. November 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller