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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_595/2011 
 
Urteil vom 4. November 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 
20. Juli 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1964 geborene deutsche Staatsangehörige und Rechtsanwalt L.________ arbeitete in den Jahren 2001 und 2002 in der Schweiz, bevor er wieder nach Deutschland zurückkehrte. Dort meldete er sich bei der Deutschen Rentenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an. Das Gesuch wurde von dieser auch an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland weitergeleitet. Nach Beizug der medizinischen Akten, in welchen verschiedene Spezialärzte im Wesentlichen einen Status nach Ependymom-Operation, Zervikobrachialgien, Lumbalgien und eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Entwicklung diagnostizierten, stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2009 fest, es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des L.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. Juli 2011 ab. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde stattgegeben. 
 
C. 
L.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt den Antrag, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides eine Invalidenrente zuzusprechen. Er ersucht im weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten). 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen. Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_304/2011 vom 6. Juli 2011 E. 1). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt; darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung einer Arbeitsfähigkeit von zumindest sechs Stunden täglich in leidensangepassten Tätigkeiten wie der bisherigen als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das in vollständiger Berücksichtigung der rechtserheblichen medizinischen Aktenlage ermittelte Beweisergebnis willkürlich (Art. 9 BV) oder anderweitig auf einer Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG) beruht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt in der vorinstanzlichen Feststellung - in für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage -, dass er noch in der Lage ist, körperlich leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit von Positionswechseln und ohne Heben/Tragen von schweren Gewichten weiterhin auszuüben und dass die frühere Tätigkeit als Rechtsanwalt und wissenschaftlicher Mitarbeiter diesen Kriterien grundsätzlich entspricht, keine Aktenwidrigkeit. Daran vermag auch das Zeugnis des vom Versicherten angerufenen Prof. Dr. med. S.________ nichts zu ändern, selbst wenn dieser ausführt, dass feinmotorische Arbeiten nicht mehr zuzumuten seien, und dass alle Tätigkeiten vorzugsweise an der frischen Luft auszuführen sind. Beides wird mit keinem Wort begründet. Es gilt dabei auch festzustellen, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts beziehungsweise eines wissenschaftlichen juristischen Mitarbeiters nicht als feinmotorische gelten kann, da sie auch von körperlich behinderten Personen ausgeübt wird. Dass die genannten Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht aufgrund der festgestellten leichten Depression nur eingeschränkt zumutbar sein sollen, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Entgegen seiner Darstellung hat die Vorinstanz rechtsgenüglich begründet, weshalb auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichtet werden kann und weshalb die in Deutschland attestierte Arbeitsfähigkeit im Rahmen von "drei bis unter sechs Stunden" nicht ohne Weiteres für die Beurteilung eines Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente herangezogen werden kann. Es wird darauf verwiesen. 
Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auf der Basis von nachvollziehbaren und begründeten medizinischen Akten seine bisherige Tätigkeit während ca. sechs Stunden am Tag weiterhin zumutbar ist. 
 
Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist schliesslich die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung mittels Prozentvergleich, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, als zutreffend zu bezeichnen. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher. 
 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. November 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer