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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_826/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. November 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.  
 
Gegenstand 
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 aZGB, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Oktober 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Oktober 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Errichtung (zusätzlich zur vorbestehenden Einkommens- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 393 aZGB) einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 aZGB abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verwaltungsgericht erwog, der Beschwerdebegründung könne nicht entnommen werden, aus welchen konkreten Gründen die Beschwerdeführerin gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft sei und weshalb diese Massnahme falsch wäre, die Eingaben der Beschwerdeführerin seien wirr und erschöpften sich in pauschalen Beschuldigungen der Behörden, Kosten seien keine zu erheben, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gegenstandlos geworden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann