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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_911/2012  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. November 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 27. September 2012. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2012, mit welchem die Beschwerde des S.________ gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 31. Oktober 2011 abgewiesen wurde, 
in die von S.________ am 8. November 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, 
in die Verfügung der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 10. April 2013, mit welcher die Eingabe vom 8. November 2012 samt Akten an die Vorinstanz überwiesen und das Verfahren bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens ausgesetzt wurde (8C_911/2012), 
in den Entscheid VBE.2011.821 des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2013, mit welchem dieses den von S.________ beim Bundesgericht am 8. November 2012 angefochtenen Entscheid vom 27. September 2012 revisionsweise aufhob und die Sache an die SUVA zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass eines neuen Entscheids zurückwies, 
 
 
in Erwägung,  
dass mit der Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2012 der Beschwerde vom 8. November 2012 das Anfechtungsobjekt entzogen ist, 
dass sie folglich im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG wegen eingetretener Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Urteile 8C_167/2013 vom 9. Oktober 2013; 8C_525/2013 vom 2. Oktober 2013), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aufgrund der besonderen Verhältnisse auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
dass der Beschwerdeführer die Eingabe beim kantonalen Gericht anstatt beim Bundesgericht hätte einreichen müssen (BGE 138 II 386), die Vorinstanz das Verfahren an die Hand nahm und ihm zu Lasten der SUVA eine Parteientschädigung zusprach, weshalb für das bundesgerichtliche Verfahren von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist, 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. November 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Heine 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer