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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_783/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. November 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Claude Monnier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fristverlängerung zur Einreichung der Klage auf Eintragung des Pfandrechts, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 16. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
In Gutheissung eines entsprechenden Gesuches der B.________ AG wies das Handelsgericht des Kantons Bern das Grundbuchamt Oberland mit Entscheid vom 10. Juni 2014 an, auf den Grundstücken U.________-GBB-xxx und -yyy ein Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von Fr. 474'552.20 bzw. Fr. 88'718.25 einzutragen. Gleichzeitig setzte es der B.________ AG eine Frist bis zum 15. September 2014, um gegen die A.________ auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes zu klagen. 
 
B.   
Am 15. September 2014 stellte die B.________ AG beim Handelsgericht ein Gesuch um Fristverlängerung bis zum 31. Oktober 2014, welchem dieses mit Verfügung vom 16. September 2014 stattgab. 
 
C.   
Dagegen hat die A.________ am 8. Oktober 2014 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Frist zur Klageeinreichung sei nicht zu verlängern. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Handelsgericht amtet als einzige kantonale Instanz (Art. 6 Abs. 1 ZPO), weshalb diese gemäss Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG kantonal letztinstanzlich ist. 
 
 Angefochten ist eine Verfügung, mit welcher die richterlich angesetzte und damit grundsätzlich erstreckbare (Art. 144 Abs. 2 ZPO) Klagefrist für die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts verlängert wurde. Bei der Fristerstreckung handelt es sich um eine typische prozessleitende Verfügung im Sinn von Art. 124 Abs. 1 ZPO ( FREI, in: Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 144 ZPO; BENN, in: Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 144 ZPO). Weder hat das Handelsgericht seine Verfügung in der Form eines formellen Zwischenentscheides erlassen (Art. 237 Abs. 1 ZPO) noch handelt es sich entgegen der - weder belegten noch irgendwie begründeten - Behauptung der Beschwerdeführerin von der Sache her um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG
 
 Selbstredend musste auch die vorliegend angefochtene Verfügung den Parteien schriftlich eröffnet werden; dies allein macht sie indes noch nicht zum  selbständigeröffneten Zwischenentscheid. Mit diesem wird vielmehr eine formelle oder materielle Frage vorweg beantwortet (vgl. Botschaft, BBl 2001 4333; BGE 133 III 629 E. 2.2 S. 631; 135 III 566 E. 1.1 S. 568). Entsprechend wird der selbständig eröffnete Zwischenentscheid in der Form eines Entscheides gemäss Art. 238 ZPO erlassen; er hat mithin insbesondere eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Dies gilt aufgrund der Mindestanforderungen gemäss Art. 112 BGG selbst für solche Entscheide, die ursprünglich in der Form von Art. 239 ZPO erlassen worden sind (vgl. BGE 135 V 353 E. 5.1 S. 355).  
 
 Bei der Erstreckung einer richterlichen Frist besteht in aller Regel kein Bedürfnis für einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, denn es werden weder formelle noch materielle Fragen vorabentschieden. Die angefochtene Verfügung enthält denn auch weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung, und es ist offensichtlich, dass das Handelsgericht bloss eine prozessleitende Verfügung erlassen und diese bewusst nicht in die Form eines selbständig eröffneten Zwischenentscheides kleiden wollte. Entsprechend ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig von den weiteren in Art. 93 Abs. 1 BGG aufgestellten Voraussetzungen nicht gegeben ( UHLMANN, in: Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 92 BGG; VON WERDT, Die Beschwerde in Zivilsachen, Bern 2010, Rz. 137). 
 
 Ohnehin wären die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht gegeben: In BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591 f. wurde festgehalten, dass der die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes anordnende Entscheid diese nicht erfüllt; umso weniger kann dies für die blosse Erstreckung der Frist für die Klage zur definitiven Eintragung der Fall sein. Nur der Vollständigkeit halber sei abschliessend erwähnt, dass gegen die Fristerstreckung durch ein erstinstanzliches Gericht grundsätzlich auch kein ZPO-Rechtsmittel zur Verfügung stehen würde (vgl. FREI, a.a.O., N. 14 zu Art. 124 ZPO und N. 21 zu Art. 144 ZPO; BENN, a.a.O., N. 15 zu Art. 144 ZPO; HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kurzkommentar ZPO, N. 15 zu Art. 144 ZPO). 
 
2.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli