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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_874/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. November 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. August 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 13. März 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 700.-- sowie einer Busse von Fr. 2'000.--. Dagegen meldete X.________ Berufung an, reichte jedoch innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Juni 2013 auf die Berufung nicht eintrat. 
 
 Am 12. August 2014 trat es auch auf das von X.________ verfasste Revisionsgesuch nicht ein. 
 
 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, auf das Revisionsgesuch einzutreten und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.   
Wer durch ein Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Die Vorinstanz verneint die diesbezüglichen Voraussetzungen. Sie führt aus, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, die von ihm angeführten Tatsachen seien neu beziehungsweise dem Gericht in der nun vorliegenden Bedeutung nicht bekannt gewesen. Ferner stellten allfällige Verfahrensfehler keinen Revisionsgrund dar. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe während der Untersuchung und der Hauptverhandlung nicht von seinem Recht Gebrauch gemacht, Beweisanträge zu stellen und einen Augenschein sowie die Einvernahme von Zeugen zu verlangen. Dies könne nicht mit einem Revisionsbegehren nachgeholt werden. Schliesslich kritisiere der Beschwerdeführer die bezirksgerichtliche Beweiswürdigung, mache jedoch keinen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund geltend (Beschluss S. 5 f.). 
Was an diesen Erwägungen willkürlich sein sollte oder gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mittels eines neuen Augenscheins die örtlichen Verhältnisse erstmals abgeklärt, und reicht Fotos zu den Akten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, machte er im Revisionsgesuch noch nicht geltend, die angeführten Tatsachen seien neu. Die vor Bundesgericht nachgeschobene Begründung stellt ein unzulässiges Novum dar, welches nicht gehört werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG). Gleiches gilt bezüglich des Vorbringens, der angefochtene Beschluss stelle ein neues Beweismittel dar. Soweit der Beschwerdeführer eine "mangelhafte Protokollierung" geltend macht, verkennt er, dass das Revisionsgesuch nicht dazu dienen kann, angebliche Verfahrensverletzungen, die im Hauptverfahren nicht gerügt wurden, nachträglich noch überprüfen zu lassen. Im Übrigen laufen die Einwände des Beschwerdeführers, welcher vorbringt, er habe gar nicht rückwärts aus dem Parkfeld fahren können, auf eine inhaltliche Kritik am bezirksgerichtlichen Urteil hinaus. Die angeblich unzutreffende Würdigung von Beweisen berechtigt indes ebenso wenig zu einer Revision wie die behauptete Verletzung der Unschuldsvermutung. Dass und inwiefern das bezirksgerichtliche Urteil einen Revisionsgrund gesetzt beziehungsweise die Vorinstanz einen solchen zu Unrecht verneint haben könnte, ist gestützt auf die Beschwerdevorbringen nicht erkennbar. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. 
 
3.   
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres