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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_778/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. November 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
GastroSocial Pensionskasse,  
Bahnhofstrasse 86, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. Oktober 2014 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2014 betreffend Invalidenrente, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass es ebenfalls nicht ausreicht, in der Beschwerdeschrift bloss die Rechtsstandpunkte zu bekräftigen, welche bereits im kantonalen Verfahren eingenommen wurden, sondern dass die Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen hat (Urteil 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 3, nicht publ. in: BGE 140 III 109), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - namentlich in E. 2.3 f. und 3.1 f. des angefochtenen Entscheids - qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollen, 
dass die in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung, wonach die Vorinstanz auf die vom Allgemeinmediziner Dr. B.________ bescheinigte Osteoporose/Demineralisation gar nicht eingegangen sei, offenkundig aktenwidrig ist (vgl. E. 3.2.2 des angefochtenen Entscheids), 
dass der Beschwerdeführer zwar eine Verletzung von Art. 17 ATSG rügt (vgl. Art. 95 BGG), sich dabei aber nicht inhaltlich mit dem vorinstanzlich zugrundegelegten Sachverhalt auseinandersetzt (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die Rüge einer Verletzung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) ins Leere stösst, da die Frage der Anwendbarkeit dieser Übergangsnorm nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildete (sie wurde denn auch im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt), 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG) und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der GastroSocial Pensionskasse schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. November 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger