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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_586/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. November 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der 1978 geborene A.________ war seit März 2008 als Maschinist bei der B.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA, unter anderem gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. Oktober 2011 flog ihm bei der Blechbearbeitung mit einem Hammer ein Metallsplitter ins Auge. Der Versicherte erlitt dabei eine Bulbusperforation mit Glaskörperblutung und eine Cataracta secundaria rechts. Die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen. Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. April 2012 aufgelöst. Da keine weitere Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war, orientierte die Unfallversicherung A.________ mit Schreiben vom 2. August 2012 über den Fallabschluss. Seine bisherige Tätigkeit als Maschinist sei ihm nicht mehr möglich, hingegen seien ihm Arbeiten, die kein erhöhtes stereoskopisches Sehen erfordern, ganztägig zumutbar. Dazu gehöre auch der von ihm erlernte Beruf eines Bäckers. Die Invalidenversicherung werde berufliche Massnahmen prüfen. Nach Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen werde die Unfallversicherung prüfen, ob ihm weitere Versicherungsleistungen zustünden. Mit Verfügung vom 27. August 2012 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 28 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 7. November 2012 ab. Dieser erwuchs in Rechtskraft.  
 
A.b. Zur Klärung der Frage nach der beruflichen Zumutbarkeit liess die SUVA den Versicherten vorerst durch Prof. Dr. med. C.________, Chefarzt Ophthalmologie an der Augenklinik des Spitals D.________ (Expertise vom 16. September 2013) und durch Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, Leiter des Instituts F.________, begutachten (Expertise vom 1. September 2014). Danach veranlasste sie eine weitere ophthalmologische Begutachtung (Dr. med. G.________, Fachärztin für Ophthalmologie FMH, Gutachten vom 22. Juli 2015) und eine interdisziplinäre, neurologisch-psychiatrische Gesamtbeurteilung durch ihre Fachärzte, Dres. med. H.________ (Neurologie FMH) und I.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH), welche diese mit Datum vom 27. August 2015 erstatteten. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 verneinte die Unfallversicherung einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 3 %. Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016 hielt sie daran fest.  
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Juni 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Dezember 2015 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, die danach über seinen Rentenanspruch neu zu befinden habe. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, konkret einer Rente, für die Folgen des Unfalls vom 12. Oktober 2011. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze zum für einen solchen Anspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden, insbesondere bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen, bei Verletzungen, welche die Anwendung der sog. Schleudertrauma-Praxis rechtfertigen und bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall gemäss der sog. Psycho-Praxis (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG), des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.), der Invalidität (Art. 7 f. ATSG) und der Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG).  
 
3.2. Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so kommen grundsätzlich die Adäquanzkriterien zum Zuge, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; sog. Psycho-Praxis; BGE 138 V 248 E. 4 S. 250; 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.).  
 
4.  
 
4.1. Nach Feststellungen des kantonalen Gerichts sind die geltend gemachten Schmerzen im rechten Auge aus fachärztlicher neurologischer und ophthalmologischer Sicht nicht objektivierbar. Den Akten seien keine fachärztlichen Berichte zu entnehmen, welche diese Schlussfolgerung aus somatischer Warte in Frage stellen würden. Einzig der Arbeitsmediziner, Dr. med. E.________, erachte die geklagten Schmerzen in seinem Gutachten vom 1. September 2014 als organisch objektivierbar. Auch dieser Arzt habe indessen keine objektivierbaren Befunde genannt, auf welche die Augen- und Kopfschmerzen zurückgeführt werden könnten. Da kein organisches Korrelat bestehe, habe die Unfallversicherung zu Recht eine Prüfung der Adäquanz vorgenommen und diese verneint. Schliesslich verneinte die Vorinstanz bei einem Invaliditätsgrad von 7 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente.  
 
4.2. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er leide weiterhin an zumindest teilweise organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen in Form von Schmerzen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 1. September 2014 unrichtig gewürdigt. Dessen Ausführungen seien nicht widersprüchlich und es sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen weniger Glauben geschenkt werden soll als denjenigen der Gutachter der SUVA. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Schmerzen nicht hinreichend objektivierbar wären, dürfe die Adäquanzprüfung nicht nach der sogenannten "Psychopraxis" gemäss BGE 115 V 130 vorgenommen werden, da er nicht an psychischen Unfallfolgen leide. Seine Schmerzen seien belastungsabhängig und reproduzierbar. Die Adäquanzbeurteilung müsse daher nach der allgemeinen Formel erfolgen, wonach ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolges gilt, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen. Das sei vorliegend der Fall. Schliesslich sei die Vorinstanz bei der Invaliditätsbemessung von einem zu niedrigen Valideneinkommen ausgegangen und habe beim hypothetischen Invalideneinkommen einen zu kleinen Abzug von den statistischen Werten vorgenommen.  
 
5.   
 
5.1. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde von der SUVA sorgfältig abgeklärt. Das gilt insbesondere auch bezüglich der Organizität der geltend gemachten Augen- und Kopfschmerzen. Der Versicherte wurde von zahlreichen Ophthalmologen untersucht und begutachtet. Sie alle kamen zur übereinstimmenden Überzeugung, dass sich die geklagten Schmerzen physiologisch nicht erklären lassen. Besonders ausführlich hat sich hiezu Dr. med. G.________ in ihrem Gutachten vom 22. Juli 2015 geäussert. Demnach wurde ein Akkomodationsschmerz - der allenfalls als Erklärung in Frage käme - evaluiert und ausgeschlossen. Andere Strukturen des Auges könnten keine Schmerzen verursachen. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe sich das rechte Auge auch nach 10-minütigem konzentriertem Fixieren reizlos gezeigt. Die Hornhaut sei gut befeuchtet gewesen, sodass auch eine nicht optimale Befeuchtung die Schmerzen nicht verursachen könne. Zudem könnte eine solche nicht erklären, warum nach Angabe des Versicherten die Beschwerden bei körperlicher Anstrengung auftreten würden. Zusammenfassend waren die beschriebenen Schmerzen ophthalmologisch nicht zu objektivieren. Die angegebene Lokalisation und die angegebene Schmerzanamnese passten nicht zum morphologischen Befund. Bei dieser Sachlage vermögen auch die Ausführungen des Dr. med. E.________ nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung zu ändern. Ophthalmologisch wurden nach dessen Gutachten vom 1. September 2014 weitere Testungen vorgenommen. Dabei liessen sich Akkomodationsschmerzen - als eine von Dr. med. E.________ in Erwägung gezogene Ursache der Beschwerden - wie dargelegt ausschliessen.  
Auch eine psychiatrische Begutachtung führte zu keiner Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Der Arbeitsarzt führte unter anderem eine Konsistenz und Kohärenz der Schmerzangaben im Rahmen der Untersuchungen und Tests als Indiz für die Plausibilität der Angaben des Versicherten und damit für seine Beurteilung der Beschwerden als "überwiegend wahrscheinlich organisch objektivierbar" an. Dies wurde in der Folge durch Dr. med. G.________ aber stark relativiert, weil, wie dargelegt, die angegebene Lokalisation und die angegebene Schmerzanamnese nicht zum morphologischen Befund passten. Auch das im Eingliederungsverfahren der Invalidenversicherung gezeigte und im Gutachten des Dr. med. E.________ zitierte Verhalten, dass der Versicherte bei konzentrierter Arbeit alle 10 bis 15 Minuten eine Pause einlegen und infolge äusserst starker Kopfschmerzen die Arbeit abbrechen musste, damit er sich hinlegen konnte, wurde im Begutachtungsverfahren bei den Dres. med. G.________, H.________ und I.________ nicht beobachtet. So hielt Dr. med. H.________ fest, ein schmerzgeplagtes Verhalten sei während der zwei Stunden dauernden neurologischen Untersuchung nicht beobachtbar gewesen. Der Explorand habe die Schmerzintensität denn auch durchgehend mit NSR 2/10 angegeben. Der Versicherte brauchte nach der zwei Stunden dauernden neurologischen Untersuchung lediglich eine fünfminütige Rauchpause, bevor mit der psychiatrischen Untersuchung begonnen werden konnte. Damit wurde das Hauptargument des Dr. med. E.________, dass - trotz Fehlens eines erklärenden Mechanismus der Schmerzentstehung - ein organisch objektivierbarer unfallkausaler Gesundheitsschaden vorliege, entkräftet. 
Mit Blick auf die durchgeführten Untersuchungen und deren Interpretation durch Fachärzte wurde der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Das kantonale Gericht ist zu Recht von einem fehlenden organischen Korrelat der geltend gemachten Schmerzen ausgegangen. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, selbst wenn seine Schmerzen nicht hinreichend objektivierbar wären, führe dies nicht zu einer besonderen Adäquanzprüfung nach der sogenannten "Psycho-Praxis" gemäss BGE 115 V 130.  
 
5.2.1. Sind die geltend gemachten Beschwerden nicht im Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend nachweisbar, so ist die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und diesen Beschwerden speziell zu prüfen (BGE 138 V 248 E. 4 S. 251; 134 V 109 E. 2.1 S. 112). Ergibt sich, dass die Adäquanz zu verneinen ist, kann die Frage der natürlichen Unfallkausalität offenbleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).  
 
5.2.2. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese langjährige bundesgerichtliche Praxis vorliegend nicht zur Anwendung kommen sollte. Im angeführten Urteil (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 42) wird denn auch ausdrücklich von "organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden" und nicht von "psychischen Beschwerden" gesprochen. In BGE 138 V 248 hat das Bundesgericht beispielsweise entschieden, auch bei einem Tinnitus, der sich keiner organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge zuordnen lasse, könne der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall, wie bei anderen organisch nicht ausgewiesenen Beschwerdebildern, nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden. Dasselbe gilt für den hier vorliegenden Fall organisch nicht erklärbarer Schmerzen. Wie das kantonale Gericht richtig anführte, konnte die SUVA offen lassen, ob die geltend gemachten Augen- und Kopfschmerzen in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde sind die geklagten belastungsabhängigen Schmerzen eben gerade nicht "klarerweise physische Folgen" des Unfalles. Sie sind vielmehr medizinisch nicht objektivierbar und somit nicht nachvollziehbar. Eine besondere Adäquanzprüfung war daher angezeigt. Die von der SUVA vorgenommene und vom kantonalen Gericht bestätigte Verneinung der Adäquanz der geltend gemachten Beschwerden in Anwendung der Kriterien von BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff. wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb eine diesbezügliche eingehende Prüfung letztinstanzlich entfällt (E. 1 hievor).  
 
6.   
Umstritten ist weiter der Invaliditätsgrad. 
 
6.1. Da über die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Januar 2015 der Konkurs eröffnet wurde, haben SUVA und Vorinstanz für die Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen. Der Versicherte rügt, es sei dabei fälschlicherweise von Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 ausgegangen worden. Vielmehr würde er heute als Gesunder ein Einkommen auf der Grundlage des Kompetenzniveaus 2 erzielen. Er habe immer eine Tätigkeit ausgeübt, welche Fachkunde voraussetze. Zudem verfüge er über langjährige Berufserfahrung.  
Der Beschwerdeführer hatte eine Bäckerlehre absolviert und in der Folge einige Jahre als Bäcker gearbeitet. Die Stelle verlor er wegen Handgreiflichkeiten gegenüber einem Vorgesetzten. In der Folge nahm er eine Stelle in einer Pizzeria an. Einen eigenen Betrieb konnte er nicht aufbauen, da er die Wirteprüfung nicht bestand. Schliesslich war er bei der B.________ AG als ungelernter Maschinist tätig. Er war damit während seines gesamten Erwerbslebens in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigt. In welchen Bereichen er sich eine erhöhte Fachkunde erworben haben soll, wird denn auch nicht ausgeführt. Zudem hätten auch seine Vorstrafen und das amtliche Verbot einer motorisierten Teilnahme am Strassenverkehr infolge "Drogensucht" nicht dazu beigetragen, ihn mit einer anforderungsreicheren Stelle zu betrauen. Da er bei der B.________ AG im Jahre 2014 Fr. 66'240.- verdient hätte, erweist sich das von der SUVA und der Vorinstanz mit Fr. 68'059.- bezifferte Valideneinkommen für das Jahr 2015 nicht als zu tief. 
 
6.2. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm anstelle des von der Vorinstanz gewährten Abzuges von 5 % vom Tabellenlohn gemäss LSE ein solcher von 10 % anzurechnen.  
Die Höhe des Abzuges kann nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) gerügt werden. Die freie gerichtliche Ermessensprüfung im Sinne der Angemessenheitskontrolle, welche unter anderem im Bereich der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nach UVG gemäss dem bis am 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Art. 132 Abs. 1 lit. a OG letztinstanzlich zulässig war, bleibt seit Inkrafttreten des BGG zum 1. Januar 2007 auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ausgeschlossen (ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage Basel 2011, N. 30 zu Art. 105 BGG; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N. 26 zu Art. 97 BGG). 
Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer von den zulässigen Merkmalen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) lediglich das Kriterium der Aufenthaltskategorie berücksichtigt werden kann. Dafür einen Abzug von 5 % zu gewähren, war materiellrechtlich nicht rechtsfehlerhaft. Die geltend gemachten Augen- und Kopfschmerzen, welche nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen, können auch bezüglich eines leidensbedingten Abzuges nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. G.________, die frei schwebenden Teilchen in seinem rechten Auge würden ihn nicht mehr behindern. Es bleibt bei dem von der Vorinstanz auf 7 % festgelegten Invaliditätsgrad. Der Versicherte hat daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. November 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer