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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1091/2018  
 
 
Urteil vom 4. November 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber A. Brunner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Oktober 2018 (VB.2018.00470). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1963) ist indischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1993 heiratete er in seiner Heimat die ebenfalls aus Indien stammende österreichische Staatsangehörige B.A.________. Im Folgejahr zog er zu seiner Ehefrau nach Österreich. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (C.A.________ [geb. 1994] und D.A._______ [geb. 1997]).  
 
A.b. Im Jahr 1999 nahm B.A._______ in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auf und erhielt deshalb die Aufenthaltsbewilligung. Im gleichen Jahr zog sie ihren Ehemann A.A._______ und die gemeinsamen Kinder im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz nach. Alle Familienmitglieder kamen in den Folgejahren in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA.  
 
Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat A.A._______ wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: 
 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2005: Busse von Fr. 500.-- wegen Drohung; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2007: Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und Busse von Fr. 1'000.-- wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrun-fähigem Zustand und mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration sowie Verletzung der Verkehrsregeln; 
- Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Juni 2010: 680 Stunden gemeinnützige Arbeit und Busse von Fr. 700.-- (als Gesamtstrafe zum vorerwähnten, widerrufenen Strafbefehl) wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Vereitelung von Mass-nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs; 
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2016: Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB
 
B.  
 
B.a. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich A.A._______ wegen seiner Delinquenz bereits am 3. August 2010 verwarnt hatte, widerrief es mit Blick auf die jüngste Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (vgl. Bst. A.b hiervor) am 8. November 2017 seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Zudem entzog es einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung und ordnete an, A.A._______ habe die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.  
 
B.b. Per 20. April 2018 wurde A.A._______ unter Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen; dies mit der Weisung, die gerichtlich angeordnete ambulante Behandlung fort-zusetzen, sich alkoholabstinent zu verhalten und sich regelmässig diesbezüglichen Substanzkontrollen zu unterziehen.  
 
B.c. Der gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA in der Folge angehobene Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb ohne Erfolg (vgl. Entscheid vom 10. Juli 2018).  
 
Die Sicherheitsdirektion verzichtete jedoch darauf, der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die aufschie-bende Wirkung zu entziehen, da sich A.A._______ noch bis mindestens 19. April 2019 zur Behandlung seiner Alkoholsucht im ambulanten Massnahmenvollzug befinden und bis dahin seine Niederlassungsbewilligung ihre Gültigkeit behalten würde. Stattdessen hielt sie fest, A.A._______ müsse die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem (ambulanten) Massnahmenvollzug unverzüglich verlassen. 
 
B.d. Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.A._______ gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion angehobene Beschwerde ab.  
 
C.   
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 gelangt A.A._______ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-gericht. Er stellt den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 sei aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen und stattdessen allen-falls eine Verwarnung auszusprechen. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2018 hat das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen Entscheide über den Widerruf der Niederlassungs-bewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-legenheiten mit Blick auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob der Anspruch im konkreten Fall zu bejahen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287). Die Beschwerde ist damit zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).  
 
1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist und Legitimation gemäss Art. 42, Art. 100 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts ist für das Bundesgericht verbindlich. Sie kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Der Betroffene hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Auch im Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Aus-länder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), verurteilt worden ist (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AIG [SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: AuG]; vgl. ferner Art. 24 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Der Widerrufsgrund kommt selbst dann zum Tragen, wenn sich ein Ausländer - wie der Be-schwerdeführer - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
Vorliegend wird in der Beschwerde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2016 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten) den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 lit. b AIG (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36) gesetzt hat. Unter Anrufung von Art. 96 AIG und Art. 8 EMRK rügt der Beschwerdeführer aber die Annahme der Vorinstanz, dass der Widerruf auch verhältnismässig sei. 
 
3.2. Unter dem Aspekt des Familienlebens sind Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272 f.; 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 116 Ib 353 E. 3c S. 357).  
 
Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer in Österreich und der Schweiz könnte ihr die Ausreise nach Indien trotz ihrer indischen Abstammung nicht ohne Weiteres zugemutet werden; der Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit zumindest tangiert. Angesichts des über zehnjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist überdies davon auszugehen, dass der Bewilligungswiderruf auch in seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) eingreift (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.). 
 
3.3. Art. 8 Ziff. 2 EMRK setzt für die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Ziff. 1 EMRK voraus, dass dieser gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Vorgeschrieben ist mit anderen Worten neben dem vorliegend unbestrittenermassen erfüllten Erfordernis der gesetzlichen Grundlage eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Nichts anderes ergibt sich inhaltlich aus den anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 BV sowie Art. 96 AIG; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).  
 
3.4. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind bei Bewilligungswiderrufen wegen Straffälligkeit nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die mit der Fernhaltemassnahme verbundenen Nachteile (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto höher sind die Anforderungen zur Annahme der Rechtmässigkeit der fremdenpolizeilichen Massnahme. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist ein Widerruf bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteile 2C_819/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.3; 2C_740/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2).  
 
3.5. Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216; 134 II 10 E. 4.2 S. 23; Urteil 2C_1076/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (vgl. Urteil 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1).  
 
3.6. Aufgrund der Anwendbarkeit des FZA ist vorliegend ausserdem zu prüfen, ob und inwiefern sich daraus zusätzliche Schranken ergeben (Urteile 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 4; 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 3.2 S. 181). Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 5 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung erfüllt dieses Kriterium, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, das eine künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA). Hingegen steht Art. 5 Anhang I FZA Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; 129 II 215 E. 7.1 S. 221 f.; Urteil 2C_194/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2; 2C_407/2013 vom 15. November 2013 E. 3.2).  
 
Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad einer künftigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind nach der möglichen Rechtsgutsverletzung zu differenzieren; je schwerer die befürchtete Rechtsgutsverletzung wiegt, desto niedriger sind die Anforderungen an die Rückfallwahrscheinlichkeit anzusetzen (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 137 II 233; Urteil 2C_194/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2). 
 
4.  
 
4.1. In Bezug auf das öffentliche Fernhalteinteresse erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dem Beschwerdeführer sei schon allein aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erhebliches (migrationsrechtliches) Verschulden vorzuwerfen. Diese Wertung werde durch das betreffende Strafurteil vom 21. Oktober 2016 bekräftigt: Das Obergericht des Kantons Zürich habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Sohn mit dem Messer bedroht und unter Inkaufnahme einer lebensgefährlichen Verletzung mindestens eine Stichbewegung in Richtung von dessen Bauch ausgeführt habe; überdies habe es festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der Tatausführung ein nicht unerhebliches Aggressionspotenzial offenbart habe, und deshalb erwogen, die Tatschwere sei in objektiver Hinsicht als mittelschwer bis eher schwer und in subjektiver Hinsicht als erheblich einzustufen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer insbesondere im häuslichen Bereich bereits früher straffällig geworden sei (Verurteilung vom 8. März 2005), und überdies davon ausgegangen werden müsse, dass es zu zahlreichen weiteren undokumentierten Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen sei. Mit Blick auf ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachtens der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 2. Dezember 2015, eine Risikoabklärung des Amts für Justizvollzug vom 30. September 2016 und den Therapiebericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 29. März 2018 müsse ferner davon ausgegangen werden, dass zumindest langfristig ernsthaft mit einem Rückfall des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Insgesamt bestehe ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse.  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die oben wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz vorträgt, ist nicht geeignet, zu einer anderen Gewichtung des öffentlichen Fernhalteinteresses zu führen. Nichts für sich ableiten kann er namentlich aus dem Umstand, dass er seit der letzten Verurteilung nicht mehr straffällig geworden ist; aus dem Strafvollzug bedingt entlassen wurde er nämlich erst am 20. April 2018, und auch dies geschah nur unter Anordnung einer engmaschigen Nachsorge. Aus seinem Wohlverhalten kann demnach nicht auf eine gute Legalprognose geschlossen werden (vgl. Urteile 2C_740/2017 vom 6. März 2018 E. 3.3; 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017). Unbehelflich ist auch das Argument, die ausländerrechtliche Verwarnung von August 2010 sei wegen Straftaten erfolgt, die einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 AIG nicht erlaubt hätten; nach der Rechtsprechung wäre es nämlich angesichts der gegen Leib und Leben gerichteten schweren Straftat des Beschwerdeführers sogar gerechtfertigt gewesen, den hier zu beurteilenden Widerruf ohne jede vorgängige Verwarnung zu verfügen (vgl. Urteile 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.3.4; 2C_300/2016 vom 19. August 2016 E. 4.4.4; je mit weiteren Hinweisen).  
 
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zutreffend von einer schwerwiegenden Straftat (vgl. Urteil 2C_779/2017 vom 26. Oktober 2018 E. 3.3) und - mit Blick auf die aktenkundigen und vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen Prognoseeinschätzungen von forensisch-psychiatrischer bzw. psycho-logischer Seite - zu Recht von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen ist. Zu befürchten stehen angesichts der Persön-lichkeitsstruktur und des mangelnden Problembewusstseins des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3.6) weitere gegen Leib und Leben gerichtete Delikte im Kontext häuslicher Gewalt. Mit der Vorinstanz ist deshalb vorliegend von einem gewichtigen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. 
 
4.3. Dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung könnte nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden; vorliegend müssten also aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen.  
 
4.3.1. In Bezug auf die massgeblichen persönlichen Verhältnisse führte die Vorinstanz aus, der in Indien aufgewachsene und sozialisierte Beschwerdeführer habe sich trotz seiner langen An-wesenheit in der Schweiz nur unvollständig integriert. Zwar habe er nie Sozialhilfe bezogen und sei bis zu seiner Inhaftierung überwiegend erwerbstätig gewesen. Trotz rund 25-jährigen Aufenthalts im deutschsprachigen Raum spreche er auch heute nur wenig Deutsch. Seine Wert- und Normvorstellungen seien von einem überkommenen, mit den hiesigen Werten nicht zu vereinbarenden patriarchischen Weltbild geprägt. Seine ausserfamiliären Beziehungen beschränkten sich weitgehend auf Kontakte zur hiesigen indischen Diaspora.  
 
Umgekehrt weise er nach wie vor starke Bezüge zur indischen Heimat auf: Er orientiere sich weiterhin stark an der traditionellen indischen Kultur und habe bis zu seiner Inhaftierung regelmässig sein Heimatland und die zahlreichen dort lebenden Verwandten besucht. Noch bis zu seiner Inhaftierung habe der früher als Karikaturist tätig gewesene Beschwerdeführer Cartoons an eine Zeitung in seinem Heimatland versandt. Gemäss eigenen Angaben seien seine Chancen auf dem indischen Arbeitsmarkt intakt; zudem besitze er in Indien ein Stück Land und könne bei der Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Insgesamt könne dem Beschwerdeführer die Reintegration in Indien zugemutet werden. 
 
Die Ehefrau und die beiden erwachsenen Söhne des Beschwerde-führers könnten den Kontakt zu ihm auch auf Distanz aufrechterhalten. Würde die Ehefrau dem Beschwerdeführer nicht in das gemeinsame Heimatland folgen, wären von der räumlichen Trennung überdies auch positive Effekte zu erwarten, entfiele doch damit ein entscheidender situativer Faktor für die im häuslichen Umfeld zu befürchtenden Gewalttaten. 
 
4.3.2. Diesen Ausführungen kann sich das Bundesgericht ohne jeden Vorbehalt anschliessen. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich zu einem grossen Teil in appellatorischer Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Soweit der Beschwerde-führer geltend macht, sich mit den hiesigen Wertvorstellungen und der hier gesprochenen Sprache mittlerweile auseinandergesetzt und beides verinnerlicht zu haben, steht dies in offenkundigem Wider-spruch zu den für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) vorinstanzlichen Feststellungen. Unbelegt bleibt auch die Behauptung, er absolviere die Therapie mittlerweile in deutscher Sprache.  
 
4.4. Auch mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. namentlich Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018) teilt das Bundesgericht in Anbetracht aller Umstände die Auffassung der Vorinstanz, dass die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der erheblichen Rückfall-gefahr die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungs-bewilligung ist verhältnismässig.  
 
5.   
Gestützt auf eine eingehende Auseinandersetzung mit den Akten hat die Vorinstanz festgestellt, vorliegend bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer im Kontext häuslicher Gewalt in Zukunft weitere Delikte gegen Leib und Leben verüben werde (vgl. E. 2.3.4 - 2.3.6 des angefochtenen Entscheids). Diese Einschätzung vermochte der Beschwerdeführer nicht zu entkräften (vgl. E. 4.2 hiervor). Mit Blick auf die für das Bundesgericht damit verbindlich festgestellte erhebliche Rückfallgefahr, geht vom Beschwerdeführer eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus (vgl. zu diesem Massstab E. 3.6 hiervor). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht daher auch mit dem FZA in Einklang. 
 
Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich auch mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Anhang I FZA vor Bundesgericht nicht geltend macht (vgl. E. 2.1 hiervor). 
 
6.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner