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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_410/2021  
 
 
Urteil vom 4. November 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Fritschi, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 1. April 2021 (VB.2020.00604). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (1974) kam im Sommer 1996 in die Schweiz. Er lebte als abgewiesener Asylbewerber im Land, bevor er 1999 vorläufig aufgenommen wurde. Aus einer vorehelichen Beziehung kam im Jahr 2000 seine erste Tochter B.________ zur Welt. Sie ist Schweizer Bürgerin. Im Jahr 2000 heiratete A.A.________ seine heutige Ehefrau B.A.________ (1978), eine in der Schweiz niedergelassene Nordmazedonierin. Am 25. August 2000 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung, die es zuletzt bis zum 14. Juni 2019 verlängerte. Aus der Ehe gingen sechs Kinder hervor: C.________ (2001), D.________ (2002), E.________ (2004), F.________ (2007), G.________ (2012) und H.________ (2015). C.________, D.________ und E.________ verfügen über das Schweizer Bürgerrecht; F.________, G.________ und H.________ besitzen eine Niederlassungsbewilligung. Die Familie bezog zwischen 2004 und 2005 sowie 2016 und 2017 Sozialhilfeleistungen von insgesamt rund Fr. 117'000.--. 
Gegen A.A.________ ergingen in den letzten 21 Jahren mindestens 13 strafrechtliche Verurteilungen, vorwiegend wegen Widerhandlungen gegen das SVG (SR 741.01). Am 30. November 2011 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen Nötigung sowie mehrfachen Widerhandlungen gegen das SVG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 1500.--. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte A.A.________ mit Verfügungen vom 27. September 2002 sowie 21. Februar 2012. Am 30. Oktober 2014 wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich erneut auf die Folgen seiner Straffälligkeit hin. Zuletzt erliess das Statthalteramt des Bezirks Zürich am 5. Dezember 2019 einen Strafbefehl gegen A.A.________ und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.-- wegen Widerhandlungen gegen das SVG. 
A.A.________ trat ab 2003 und seither regelmässig betreibungsrechtlich in Erscheinung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte ihn am 2. März 2018, da gegen ihn 63 Verlustscheine und zwei Betreibungen über insgesamt Fr. 417'264.10 vorlagen. Seine Verschuldung nahm danach weiter zu auf insgesamt Fr. 438'720.20. 
Am 25. Juli 2019 ersuchte A.A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 31. März 2020 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 7. Juli 2020; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2021 beantragt A.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2021 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung ab Datum des Entscheids für mindestens zwei Jahre zu verlängern. Eventualiter sei vom Widerruf respektive der Nichtverlängerung abzusehen und eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei ihm gestützt auf einen schwerwiegenden Härtefall eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen. 
Der Abteilungspräsident erteilte der Beschwerde am 17. Mai 2021 aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da das Bundesrecht vorliegend einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt (Art. 43 Abs. 1 AIG [SR 42.20]) und der Beschwerdeführer zudem in vertretbarer Weise eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geltend macht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerde erfüllt auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 90, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 82 lit. a und Art. 89 Abs. 1 BGG), weshalb unter Vorbehalt des Nachfolgenden darauf einzutreten ist.  
 
1.2. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Situation sei zu Unrecht nicht als allgemeiner Härtefall geprüft und behandelt worden (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Ob die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Bewilligung hätten erteilen müssen, kann das Bundesgericht nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit auf Anspruchsbewilligungen beschränkt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Bei der Erteilung der damit verbundenen Bewilligung geht es um einen kantonalen Ermessensentscheid im Rahmen von Art. 96 AIG (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; Urteil 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4.1). Da sich ein Anspruch auf Aufenthalt weder aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem Verhältnismässigkeitsprinzip ableiten lässt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen entsprechende kantonal letztinstanzliche richterliche Entscheide in der Sache nicht offen (vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; Urteil 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4.1). Diesbezüglich können (im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde) ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte geltend gemacht werden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selber beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 137 II 305 E. 2 S. 308 und E. 4 S. 311). Solche Rügen bringt der Beschwerdeführer nicht (hinreichend substanziiert) vor (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Streitgegenstand wird im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege durch die Beschwerdeanträge festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts und somit des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bewegen müssen (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; Urteil 2C_1176/2013 vom 17. April 2015 E. 1.2.1). Streitgegenstand vor einer Rechtsmittelinstanz kann höchstens sein, was bereits vor der Vorinstanz Streitgegenstand gewesen ist oder richtigerweise hätte sein sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; Urteil 2C_1176/2013 vom 17. April 2015 E. 1.2.1).  
 
1.3.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die (Nicht-) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Davon nicht erfasst ist die Frage, ob der Beschwerdeführer ab 2005 einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung gehabt hätte und ob die kantonalen Behörden seine entsprechenden Gesuche hinreichend geprüft hatten. Den vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobenen Vorwurf der Rechtsverweigerung hätte er damals im Rahmen eines entsprechenden Rechtsschutzverfahrens geltend machen können bzw. müssen. Es ist deshalb nicht weiter auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, dass der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Bewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (anstelle von Art. 62 Abs. 1 AIG) zu beurteilen sei.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.4.2. Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er auf willkürlichen Feststellungen beruht (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder sich auf eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG stützt, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Streitfrage bildet zunächst, ob der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt und deshalb sein grundsätzlich bestehender Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 (Familiennachzug zu Personen mit Niederlassungsbewilligung) in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG (Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG) erloschen ist. 
 
2.1. Eine Aufenthaltsbewilligung kann unter anderem widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn die ausländische Person erheblich bzw. wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere dann vor, (1) wenn die ausländische Person die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen missachtet (lit. a) oder (2) sie mutwillig ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt (lit. b).  
 
2.2. Im Rahmen von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich allein genommen einen Widerruf noch nicht rechtfertigen würden, Grund für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bilden, wenn die ausländische Person mit ihrem Verhalten zeigt, dass sie nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; Urteile 2C_520/2017 vom 15. November 2017 E. 3.2.2; 2C_74/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3.1).  
 
2.3. Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (Urteil 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 3.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt eine Schuldenwirtschaft für sich allein hierfür nicht. Vorausgesetzt ist eine Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und damit qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht leichthin ausgegangen werden soll (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1).  
 
2.4. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (Urteile 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1).  
 
2.5. Ob das erschwerende Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit der Verschuldung erfüllt ist, hat in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterliegenden Verfahren wie dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren die erstinstanzliche Behörde abzuklären (Urteile 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.2; 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids sind für das Bundesgericht in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Entscheids der richterlichen Vorinstanz herrschten (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; Urteile 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.3; Urteil 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3). Die Vorinstanz ist ihrerseits verpflichtet, die vom Beschwerdeführer behaupteten Anstrengungen zur Schuldentilgung bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen und gestützt darauf die Schuldensituation abzuklären (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; Urteile 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.3; 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.4).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass seit der Verwarnung neue Verlustscheine von Fr. 18'220.25, neue Betreibungen von Fr. 3'379.20 sowie neue Konkursandrohungen von Fr. 2'454.20 gegen den Beschwerdeführer ergingen, wobei dieser zudem gegen eine Forderung von Fr. 23'560.-- Rechtsvorschlag erhoben hat. Insgesamt hat sich seine Verschuldung gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung um Fr. 24'053.65 auf gesamthaft Fr. 438'720.20 erhöht.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass bzw. inwiefern diese tatsächlichen Feststellungen willkürlich wären (vgl. E. 1.4.2). Er macht zwar geltend, die Vorinstanzen hätten sich trotz der ihnen obliegenden Beweisführungspflicht zu Unrecht nicht mit seinem Einwand auseinandergesetzt, dass ein beträchtlicher Teil seiner Verschuldung auf mehrfach betriebene Forderungen und zu hohe Steuerveranlagungen sowie Krankenversicherungsprämien zurückzuführen sei. Auf solche appellatorische Kritik geht das Bundesgericht jedoch nicht ein (vgl. E. 1.5). Die Verlustscheine vom Verlustscheininkasso der Stadt Zürich, deren Grundlage gemäss Beschwerdeführer unklar sei, hat die Vorinstanz sodann gar nicht berücksichtigt. Vielmehr ging sie im Umfang von einer Neuverschuldung aus, wie sie der Beschwerdeführer zuvor selbst anerkannt hatte.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Umstritten ist, ob die seit dem 2. März 2018 eingetretene Neuverschuldung mutwillig erfolgte. Die Vorinstanz bejahte dies, weil der Beschwerdeführer an seiner offensichtlich nicht einträglichen selbständigen Erwerbstätigkeit festgehalten habe. Sie ging überdies davon aus, dass der Beschwerdeführer mit den neu gegen ihn ergangenen Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten in ebenso vorwerfbarer Weise neue Schulden begründet habe. Sie hielt dem Beschwerdeführer zwar zugute, dass seine Neuverschuldung im Vergleich zu früheren Jahren erheblich zurück ging und dass er zwischen 2005 und 2017 Fr. 75'725.75 und im Jahr 2018 Fr. 8'035.70 an das Betreibungsamt zahlte sowie im September 2020, unter Eindruck des vorinstanzlichen Verfahrens, weitere Bemühungen zur Schuldensanierungen ankündigte. Sie wertete die Bemühungen des Beschwerdeführers im Verhältnis zur grossen Schuldenlast jedoch als zu geringfügig.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht vorgeworfen werden könne. Die Vorinstanz verkenne, dass seine bisherigen Unternehmen durchaus erfolgreich gewesen und teils unverschuldet in Konkurs geraten seien. Eine unselbständige Erwerbstätigkeit sei für ihn wesentlich schwieriger mit seinem Familienleben zu vereinbaren und garantiere kein höheres Einkommen. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, mit seinen Gläubigern in Kontakt zu stehen und zurzeit als Geschäftsführer des Unternehmens seines Sohnes über ein Einkommen von monatlich brutto Fr. 7'800.-- zu verfügen, das ihm erlaube, seine Schulden substanziell abzubauen.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Ausschlaggebend ist, ob sich der Beschwerdeführer nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 2. März 2018 in vorwerfbarer Weise weiter verschuldete (vgl. E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht insofern zu Recht geltend, dass nicht einzig auf seine vorbestehende Schuldenlast abgestellt werden kann. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung der Mutwilligkeit insbesondere darauf an, wie sich die Schulden seit der Verwarnung weiter entwickelt haben und worin deren Ursache liegt (vgl. Urteile 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.5 und 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.2.1).  
 
3.4.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Neuverschuldung, wie auch die bisherigen Schulden, primär auf den Umstand zurückzuführen sind, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit erfolglos versucht, sein Einkommen durch eine selbständige unternehmerische Tätigkeit zu bestreiten. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz gingen bisher mindestens zwei Unternehmen Konkurs, in denen der Beschwerdeführer über eine beherrschende Stellung verfügte. Über sein letztes Einzelunternehmen, mit dem er im Jahr 2019 einen Umsatz von lediglich Fr. 17'895.50 erwirtschaftete, musste am 11. Mai 2020 der Konkurs eröffnet werden. Direkt im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit stehen, wie die Vorinstanz ausführte, bspw. die neu erwirkten Verlustscheine und Betreibungen der SUVA oder des Handelsregisteramts.  
 
3.4.3. Jedes wirtschaftliche Handeln birgt Risiken und berufliche Rückschläge können einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (vgl. Urteile 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2 und 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.1). In der Verwarnung vom 2. März 2018 wies das Migrationsamt den Beschwerdeführer jedoch explizit darauf hin, dass er künftig in der Lage sein müsse, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Dass der Beschwerdeführer trotz Verwarnung und Schuldenlast an seiner erfolglosen unternehmerischen Tätigkeit festhielt, lässt auf seine fehlende Einsicht schliessen (Urteil 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.1). Der Einwand, eine unselbständige Erwerbstätigkeit, die mit seinen familiären Pflichten vereinbar sei und ein hinreichendes Einkommen verspreche, liesse sich nicht finden, ist weder überzeugend noch belegt.  
 
3.4.4. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers würdigte die Vorinstanz positiv, dass die Neuverschuldung verglichen mit früheren Jahren deutlich zurück ging und dass der Beschwerdeführer bspw. im Jahr 2018 Fr. 8'035.70 an das Betreibungsamt leistete. Auch die vor Bundesgericht nochmals vorgebrachten Bemühungen um eine Schuldenbereinigung, wie die Kontaktaufnahme mit seinen Gläubigern oder die Aufnahme eines Darlehens, sowie der Wille - gestützt auf die neue Tätigkeit als Geschäftsführer im Unternehmen seines Sohnes - weitere Schulden abzubauen, berücksichtigte bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid. Sie gelangte jedoch zur begründeten Auffassung, dass diese Bemühungen, soweit überhaupt dargelegt, (noch) zu keiner nachhaltigen Verbesserung geführt haben und eine solche auch für die Zukunft fraglich erscheint. Dass bzw. inwiefern die Vorinstanz die ihr vorliegenden Indizien willkürlich gewürdigt hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf (vgl. E. 1.4.2). Ebenso ist nicht erstellt, dass die Aufenthaltsbeendigung einen künftigen Schuldenabbau kompromittieren würde (vgl. Urteil 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar nie ernsthaft eine Schuldenberatung in Anspruch genommen hat.  
 
3.4.5. Der vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht neu eingereichte Arbeitsvertrag vom 7. August 2020 kann nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Einreichung dieses Novums gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.4.2). Vielmehr argumentierte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dass er als Geschäftsführer ein genügend hohes Einkommen erziele, um seine Schulden substanziell abbauen zu können.  
 
3.4.6. Die Vorinstanz durfte im Ergebnis davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer mindestens qualifiziert fahrlässig verhielt und sich mutwillig neu verschuldete, indem er an seiner erfolglosen unternehmerischen Tätigkeit festhielt (vgl. Urteile 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.1; 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.3). Der Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten, dass die Neuverschuldung, soweit sie auf Geldstrafen, Bussen oder Verfahrenskosten wegen Widerhandlungen gegen das SVG zurückzuführen ist, ebenfalls als qualifiziert vorwerfbar gelten muss.  
 
3.5. Mit der Vorinstanz ist schliesslich davon auszugehen, dass die bislang mindestens 13 ergangenen Straferkenntnisse, zuletzt vom 5. Dezember 2019, sowie die Rückfälligkeit des Beschwerdeführers trotz mehrfachen ausländerrechtlichen Verwarnungen nahe legen, dass er nicht bereit ist, sich an die hier geltende Ordnung zu halten (vgl. E. 2.2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht.  
 
3.6. Der Widerrufsgrund des erheblichen bzw. wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung nach Art. 62 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE ist vorliegend erfüllt und der Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 43 Abs. 1 AIG) somit gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erloschen.  
 
4.  
Umstritten ist schliesslich, ob sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig und mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens und insbesondere dem Kindeswohl vereinbar erweist. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine umfassende und faire Interessenabwägung erfordert auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV, soweit die Aufenthaltsbeendigung in deren Schutzbereich eingreift. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen einer ausländischen Person, die die Schweiz verlassen muss, nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, auszureisen (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 135 I 153 E. 2.1 S. 155).  
 
4.1.2. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3). Art. 8 Ziff. 2 EMRK verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96; 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249).  
 
4.1.3. Im Rahmen der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes - als einem (wesentlichen) Element unter anderen - Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; Art. 11 BV).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz erblickte in der schwerwiegenden Schuldenwirtschaft sowie, in geringerem Ausmass, in der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein überwiegendes öffentliches Interesse, dessen Aufenthalt zu beenden. Er habe erst unter Druck der Wegweisung seine finanzielle Situation zu sanieren versucht, wobei der Erfolg seiner Bemühungen ungewiss sei. Hinzu komme der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bereits Sozialhilfeleistungen bezogen hätten. Die Vorinstanz anerkennt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Beschwerdeführer hart trifft und den Interessen seiner (jüngeren) Kinder widerspricht, gemeinsam mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Seiner Ehefrau und den Kindern sei es zwar nicht zumutbar, in den Kosovo bzw. nach Nordmazedonien auszureisen; jedoch könne der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinen Kindern von seinem Heimatland aus besuchsweise und mittels elektronischer Kommunikationsmittel weiterhin engmaschig pflegen. Eine Reintegration im Kosovo sei für den Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten, nicht aber mit erheblichen Hindernissen verbunden.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV. Die Vorinstanz habe die Interessen der Familie am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz unzureichend berücksichtigt. Sie verkenne, dass eine besuchsweise oder elektronische Kontaktpflege in der vorliegenden Konstellation eines intakten Familienverhältnisses mit Kindern nicht ausreiche. Die Vorinstanz habe die ihr vorliegenden Briefe der Kinder nicht berücksichtigt sowie die Folgen der Trennung für Kinder und Ehefrau missachtet. Ferner verkenne sie, dass - wenn der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsste - die Familie voraussichtlich Sozialhilfe beziehen müsse, was nicht im öffentlichen Interesse liegen könne.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Wegen der grossen Schuldenlast des Beschwerdeführers besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Hinzu kommt eine schlechte Prognose: Die Vorinstanz würdigte zu Recht kritisch, ob die Sanierungsbemühungen sowie die (aktuelle) berufliche Situation des Beschwerdeführers eine nachhaltige Verbesserung bringen können. Es besteht das begründete Risiko, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in der Schweiz weiter verschulden würde und allenfalls wieder Sozialhilfeleistungen beanspruchen müsste.  
 
4.3.2. Darüber hinaus existiert ein sicherheitspolizeiliches Interesse, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu beenden. Der Beschwerdeführer beging bislang zwar vorwiegend SVG-Delikte, denen teilweise Bagatellcharakter zukommt. Gleichwohl gefährdete er mit seinem Fahrverhalten immer wieder die öffentlichen Sicherheit und Ordnung. So wurde er unter anderem am 30. November 2011 wegen Nötigung sowie mehrfachen Widerhandlungen gegen das SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Zu Recht nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz, dass gegen den Beschwerdeführer auch wegen Betrugs bei der Vergabe eines Covid-19-Kredits ermittelt wurde.  
 
4.3.3. Dass die in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen künftig auf Sozialhilfe angewiesen sein könnten, vermag das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht massgeblich zu relativieren. Unter Berücksichtigung seiner Schuldenwirtschaft erscheint fraglich, wie viel der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in der Schweiz effektiv zu den Lebensunterhaltskosten der Familie beitragen könnte. Eine weitere Verschuldung, gleich wie eine etwaige Unterstützung der Familie durch die Sozialhilfe, ginge sodann auch künftig mehrheitlich zu Lasten der öffentlichen Hand.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Dem Beschwerdeführer ist zugutezuhalten, dass seine Neuverschuldung verglichen mit seiner Schuldenlast relativ gering ausfällt und dass er bereits vor der erstinstanzlichen Verfügung Anstrengungen unternommen hatte, seine finanzielle Situation zu sanieren; so hat er insbesondere im Jahr 2018 Fr. 8'035.70 an das Betreibungsamt bezahlt. Trotz Verwarnungen hielt er aber an seiner erfolglosen selbständigen Erwerbstätigkeit fest und liess sich weitere Verkehrsdelikte zuschulden kommen (E. 3.4.2 sowie E. 3.5).  
 
4.4.2. Nach einem rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz von 21 Jahren hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei ein erhebliches privates Interesse daran, in der Schweiz verbleiben zu können. Seine lange Aufenthaltsdauer entspricht jedoch nicht dem tatsächlichen Integrationsgrad: Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kann bei seiner Schuldenlast nicht von einer erfolgreichen wirtschaftlichen und beruflichen Integration gesprochen werden; auch der fehlende Wille, sich an die schweizerische Verkehrsordnung zu halten, zeigt Integrationsdefizite auf. Darüber hinaus geht aus den vorinstanzlichen Feststellungen keine besonders fortgeschrittene soziale Integration hervor.  
 
4.4.3. Zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers gehören auch die Interessen seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau sowie diejenigen seiner Schweizer bzw. in der Schweiz niedergelassenen Kinder. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, kann der Ehefrau und den gemeinsamen (minderjährigen) Kindern eine Ausreise in den Kosovo bzw. nach Nordmazedonien kaum zugemutet werden (vgl. Urteil 2C_818/2018 vom 25. November 2019 E. 4.3). Eine Trennung der Familie träfe die vier jüngsten Kinder - im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils im Alter zwischen 5 bis 16 Jahren - empfindlich. Sie könnten entgegen ihrem Grundbedürfnis nicht mit beiden Elternteilen aufwachsen (vgl. E. 4.1.3). Zu berücksichtigen gilt zudem, dass der Beschwerdeführer gemäss den Briefen der Kinder für diese offenbar eine wichtige Bezugsperson darstellt (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 4.3). Die Trennung der Familie würde auch die Ehefrau erheblich belasten, da sie die vier minderjährigen Kinder künftig alleine betreuen und für die Familie aufkommen müsste (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.7 S. 153 f.).  
 
4.5.  
 
4.5.1. In der Gesamtwürdigung vermögen die privaten Interessen die erheblichen öffentlichen Interessen jedoch nicht zu überwiegen. Eine nachhaltige Verbesserung der gravierenden finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist nicht auszumachen, weshalb das Risiko einer weiteren Verschuldung begründet erscheint. Trotz der langen Aufenthaltsdauer konnte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nur beschränkt integrieren. Die familiären Konsequenzen wiegen zweifelsfrei schwer, sind jedoch selbst verschuldet: Trotz Verwarnungen stellte der Beschwerdeführer mit der Schuldenwirtschaft und Straffälligkeit sein Familienleben und das Kindeswohl infrage (vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.4).  
 
4.5.2. Auch in der hier vorliegenden Konstellation eines intakten Familienverhältnisses bieten Besuche oder elektronische Kommunikationsmittel dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, den Kontakt zu seinen Kindern und seiner Ehefrau vom Kosovo aus zu pflegen (Urteil 2C_818/2018 vom 25. November 2019 E. 4.4-4.7). Der Beschwerdeführer verkennt ferner, dass das von ihm herangezogene Urteil des EGMR Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) keinen Grundsatzentscheid darstellt, sondern die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt hat, die teilweise erst nach der Beurteilung durch das Bundesgericht eintraten und mit der vorliegenden Angelegenheit nicht vergleichbar sind (vgl. BGE 141 II 169 E. 5.1 S. 179; 139 I 325 E. 2.4 S. 327 ff.; Urteil 2C_366/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.3.2). Es ist ferner nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei fortdauerndem potentiellen Bewilligungsanspruch (Art. 43 AIG) künftig erneut ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung stellen kann.  
 
4.5.3. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, sich im Kosovo wiedereinzugliedern. Er verbrachte dort seine prägende Kindes- und Jugendzeit. Als ausgebildeter Lüftungs- und Klimatechniker und mit Sprachkenntnissen in Deutsch, Französisch, Englisch, Russisch, Albanisch und Italienisch sind die Voraussetzungen für eine berufliche Eingliederung vergleichsweise gut. Im Kosovo leben seine Mutter, vier seiner Geschwister sowie weitere Familienangehörige und Bekannte; er besitzt zudem mit seiner Mutter ein eigenes Haus in der Heimat. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.  
 
4.6.  
Im Ergebnis durfte die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung höher gewichten, als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig und somit als notwendig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Eine Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) kommt damit nicht infrage und es besteht kein Grund, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Marti