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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_661/2022  
 
 
Urteil vom 4. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schöbi, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
4. D.A.________, 
5. E.A.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
F.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bauhandwerkerpfandrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Juli 2022 (LF220040-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 28. Januar 2022 ersuchte die F.________ AG das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur, auf dem Grundstück Kat. Nr. xxx, G.________strasse yyy, U.________ (ZH), Grundbuchamt V.________, GBBl. zzz, für eine Pfandsumme von Fr. 122'417.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2022 vorläufig ein Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen. Das Grundstück steht im Gesamteigentum von A.A.________, B.A.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________, Erben von H.A.________ und von I.A.________. Die F.________ AG macht geltend, sie habe in der streitgegenständlichen Liegenschaft pfandberechtigte Renovationsarbeiten ausgeführt und die Eigentümer hätten Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 122'417.-- nicht beglichen. 
 
B.  
Nachdem es das Grundbuchamt V.________ mit Verfügung vom 31. Januar 2022 superprovisorisch angewiesen hatte, das Pfandrecht antragsgemäss vorläufig einzutragen, bestätigte das Bezirksgericht mit Urteil vom 3. Mai 2022 diese vorläufige Eintragung und setzte der F.________ AG gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB Frist zur klageweisen Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitiven Eintragung des Pfandrechts. Der dagegen erhobenen Berufung der Erben A.________ war kein Erfolg beschieden. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid (Urteil vom 29. Juli 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 5. September 2022 wenden sich A.A.________, B.A.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Gesuch der F.________ AG (Beschwerdegegnerin) um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts abzuweisen; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1). 
 
2.  
Der Entscheid, der eine superprovisorisch angeordnete vorläufige Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB) bestätigt, ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführer kein Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (BGE 137 III 589 E. 1.2.2 und 1.2.3). Nach der Rechtsprechung bewirkt dieser Entscheid für die Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wie ihn das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen solchen Zwischenentscheid in Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG voraussetzt. Der Nachteil ist nicht endgültig, fällt er doch dahin, wenn der Unternehmer mit seiner Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts unterliegt oder gar keine Klage erhebt; im Übrigen ist auch kein rechtlicher Nachteil gegeben. Die Gutheissung der Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid führt auch nicht sofort einen Endentscheid herbei und ist damit nicht geeignet, einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen (Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG), zumal lediglich eine vorläufige Sicherungsmassnahme in Frage steht und das Verfahren in der Sache nicht abgeschlossen wird (BGE a.a.O. E. 1.2.3 mit Hinweisen).  
 
3.  
Ist keine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 Bst. a i.V.m Abs. 2 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer. Sie haben daher für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schöbi 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn