Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_152/2022
Urteil vom 4. November 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. September 2022
(BES.2022.61-EZS1).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 16. August 2022 erteilte das Kreisgericht St. Gallen der Beschwerdegegnerin gestützt auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag vom 8. Januar 2021 für Fr. 3'060.-- nebst Zins provisorische Rechtsöffnung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 30. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Am 31. Oktober 2022 reichte sie eine Beschwerdeergänzung nach.
Erwägungen:
1.
Der Streitwert beträgt weniger als die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Es werden keinerlei Verfassungsrügen erhoben. Aber selbst die rein appellatorischen Ausführungen nehmen, soweit die Ausführungen inhaltlich überhaupt verständlich sind, keinen erkennbaren Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides: Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihren Briefkasten regelmässig zu leeren und immer alles eingehalten zu halten; die Verwaltung sei böse. In der der Beschwerdeergänzung hält sie fest, ihre Situation sei schwierig und sie schulde nichts, sie habe die Rechnungen immer bezahlt.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli