Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_441/2024
Urteil vom 4. November 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Januar 2024 (BV.2023.8).
Sachverhalt:
A.
Die 1963 geborene C.________, Mutter dreier Kinder (geboren 1986, 1988 und 1989), war bei der Pensionskasse B.________ für die berufliche Vorsorge versichert. Aufgrund einer Krebserkrankung wurde sie ab dem 2. Oktober 2019 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und bezog Krankentaggelder; am 1. Juni 2021 verstarb C.________.
Bereits zuvor am 14. Februar 2020 hatte sich C.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Luzern sprach ihr nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. März 2021) mit Verfügung vom 3. September 2021 rückwirkend eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu.
Das Ersuchen der drei Kinder der Verstorbenen um "Ausbezahlung der Pensionskasse von C.________" beschied die Pensionskasse B.________ in mehreren Schreiben abschlägig. Insbesondere verneinte sie Ansprüche auf ein Todesfallkapital.
B.
Mit Klage vom 11. Juli 2023 beantragte A.________, Sohn der Verstorbenen, die Pensionskasse B.________ sei zu verurteilen, ihm Fr. 26'349.23, entsprechend einem Drittel des Todesfallkapitals in Höhe von gesamthaft Fr. 79'047.70, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Juli 2021 auszuzahlen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Klage mit Urteil vom 30. Januar 2024 ab.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, es sei das Urteil vom 30. Januar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm einen Drittel der Todesfallleistungen zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Juli 2021 auszuzahlen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
2.
Im Streit steht die Frage, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung eines Todesfallkapitals verneinte. Die Vorinstanz legte die zur Beurteilung relevanten rechtlichen Grundlagen zutreffend dar. Es betrifft dies namentlich die folgenden Bestimmungen:
2.1. Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner) und 20 BVG (Waisen) als begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: Natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (lit. c).
Die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und gegebenenfalls für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge (BGE 142 V 233 E. 1.1; 137 V 383 E. 3.2; 136 V 49 E. 3.2, 127 E. 4.4; 134 V 369 E. 6.3.1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Im weitergehenden berufsvorsorgerechtlichen Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen sodann auch in der Gestaltung ihrer Leistungen - im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1) - grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG ; Urteil 9C_369/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1). Die diesbezüglichen Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung werden durch den - den "Innominatverträgen sui generis" zugeordneten - Vorsorgevertrag geregelt (vgl. BGE 141 V 162 E. 3.1.1; SVR 2024 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_31/2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
2.2.1. Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrags dar (vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen), denen sich die versicherte Person konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE 132 V 149 E. 5.2.5; SVR 2024 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_31/2022 E. 2.2.2.1 mit Hinweisen).
2.2.2. Die Auslegung des Reglements einer - wie hier - privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich hatten. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung wollten (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2; SVR 2024 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_31/2022 E. 2.2.2.2 mit Hinweisen).
2.3. Im Obligatoriumsbereich besteht kein Anspruch der Hinterlassenen oder der Erben auf ein Todesfallkapital der beruflichen Vorsorge. Der Begriff des Todesfallkapitals selbst kommt im BVG nicht vor; er stammt aus der Privatversicherung. Gelangt beim Tod der versicherten Person anstelle der oder auch zusätzlich zu den obligatorischen oder reglementarischen Leistungen ein Teil des Altersguthabens zur Auszahlung, handelt es sich um eine überobligatorische Leistung. Diese ist durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung begründet (SVR 2024 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_31/2022 E. 2.2.3; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 318 f. Rz. 983 f.).
2.3.1. Unter dem Titel "Todesfallkapital" findet sich in Art. 45 des seit 1. Januar 2017 geltenden, im Zeitpunkt des Todes der Versicherten anwendbaren Versicherungs-Reglements der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Reglement) Folgendes:
"45.1 Stirbt eine aktiv versicherte Person und entsteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, wird ein Todesfallkapital fällig.
45.2 Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht die Hinterlassenen der verstorbenen versicherten Person in folgender Reihenfolge: (a) der überlebende Ehegatte; (b) bei dessen Fehlen: die kinderrentenberechtigten Kinder der verstorbenen versicherten Person; (c) bei deren Fehlen: der überlebende bei der B.________ angemeldete Lebenspartner im Sinne von Artikel 42; (d) bei dessen Fehlen: die von der verstorbenen versicherten Person in erheblichem Masse unterstützten Personen; (e) die Kinder, die keinen Anspruch auf eine Kinderrente haben.
Die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Anspruchsberechtigten innerhalb eines Buchstabens erfolgt zu gleichen Teilen.
Die Reihenfolge kann nicht geändert werden.
45.3 (...)
45.4 (...)
45.5 Das Todesfallkapital entspricht dem höheren der folgenden beiden Beträge: (a) 50 % der zum Zeitpunkt des Todes versicherten Jahresinvalidenrente, bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit über das 65. Altersjahr hinaus beim angeschlossenen Unternehmen: 50 % der per Ende Sterbemonat berechneten Altersrente; (b) der Summe der selbst finanzierten Alters-, Spar- und Erhöhungsgutschriften, die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und persönlichen Einkäufe, ohne Zins.
45.6 (...) "
2.3.2. Unter dem Titel "Ende der Versicherung" wird in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Reglements festgehalten:
"Die Versicherung bei der B.________ endet auf Ende des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund als Invalidität, Altersrücktritt oder Tod aufgelöst wird."
2.3.3. Unter dem Titel "Invalidenleistungen" findet sich in Art. 38 Abs. 1 des Reglements was folgt:
"Eine versicherte Person, die von der eidg. Invalidenversicherung (IV) als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der B.________ als invalid, sofern sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der B.________ versichert war. Vorbehalten bleiben offensichtlich unhaltbare Verfügungen der IV."
2.3.4. Unter dem Titel "Begriffe und Abkürzungen" enthält das Reglement auf Seite 4 folgende Definitionen:
"Aktiv versicherte Person: Mitarbeiter, der bei der B.________ versichert ist.
Versicherte Person: Mitarbeiter (entspricht in der Bedeutung dem obligationenrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers) und Rentenbezüger, die bei der B.________ versichert sind."
2.3.5. Art. 16 des Gesamtarbeitsvertrags der B.________ Genossenschaft (in der ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung; nachfolgend: GAV) hält fest:
(...) Ferner endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung ganz bzw. ändert sich im entsprechenden Umfang, wenn die Krankentaggeldleistungen gemäss Art. 49.1 bzw. die Unfalltaggeldleistungen gemäss Art. 55.2 erschöpft sind oder eine Teil- oder volle Invaliditätsrente zugesprochen wurde. (...) "
3.
Das kantonale Gericht schloss, die verstorbene Versicherte sei im Todeszeitpunkt nicht mehr aktiv versichert im Sinne der weder unklaren noch ungewöhnlichen Bestimmungen des Reglements gewesen. So gelte die Versicherte kraft dessen Art. 38 Abs. 1 auch bei der Beschwerdegegnerin ab dem 20. Oktober 2020 als invalid, woran die infolge Ausrichtung von Krankentaggeldern aufgeschobene Auszahlung der Invalidenrente der Beschwerdegegnerin nichts ändere. Art. 5 Abs. 1 des Reglements sehe als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses u.a. Invalidität, Altersrücktritt und Tod vor. Entsprechend sei davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis mit Eintritt der Invalidität im Oktober 2020 aufgelöst worden sei. Zu keiner anderen Beurteilung führe, dass die verstorbene Versicherte im Todeszeitpunkt in ungekündigter Stellung gewesen sei, sie von der Arbeitgeberin weiterhin Lohnabrechnungen erhalten habe, ihr Pensionskassenbeiträge abgezogen worden seien und sie im Vorsorgeausweis weiterhin als "aktiv" bezeichnet worden sei. All dies sei, so die Vorinstanz weiter, dem Umstand geschuldet, dass der Versicherten die ganze Rente der Invalidenversicherung erst rückwirkend zugesprochen worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe denn die bei der Versicherten in Abzug gebrachten Pensionskassenbeiträge ab Oktober 2020 auch zurückerstattet und das Versicherungsverhältnis per 1. Oktober 2020 rückabgewickelt. Schliesslich vermöge der Beschwerdeführer auch aus dem GAV, dem ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zukomme, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Anzumerken bleibe indessen, dass auch der GAV in Art. 16 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Zusprache einer vollen Invalidenrente vorsehe.
4.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten sei offenkundig, dass die Versicherte im Todeszeitpunkt Mitarbeiterin und aktiv versicherte Person im Sinne des Reglements gewesen sei. Sollte das Bundesgericht anderer Meinung sein, so müsse zu seinen Gunsten die Unklarheitsregel Anwendung finden. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Tod sei nicht erfolgt und habe nach Art. 16 GAV auch gar nicht erfolgen dürfen, nachdem die Rente der Invalidenversicherung erst post mortem mit Verfügung vom 3. September 2021 zugesprochen worden sei.
5.
5.1. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt der Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung zusammen (BGE 135 V 13 E. 2.6; Hürzeler/Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2120 N. 150). Gleiches gilt für die weitergehende Vorsorge, sofern das Reglement nichts Abweichendes vorsieht (BGE 146 V 95 E. 4.4; 142 V 419 E. 4.3.3-4.4). Dabei schliesst der Umstand, dass ein definitiver Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente noch aussteht und deshalb (noch) keine Rente bezogen wird, den Eintritt des Vorsorgefalls im entscheidenden Zeitpunkt nicht aus (BGE 146 V 95 E. 4.4; SVR 2021 BVG Nr. 45 S. 173, 9C_732/2020 E. 3.2). Mit Blick darauf sowie auf Art. 38 Abs. 1 des Reglements (vgl. E. 2.3.3 hievor) kam die Vorinstanz zum Schluss und bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Versicherte ab dem 1. Oktober 2020 und somit vor ihrem Tod invalid im Sinne der Invalidenversicherung sowie der (obligatorischen und weitergehenden) beruflichen Vorsorge war.
5.2. Der Beschwerdeführer weist zwar grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass der Anspruch auf ein Todesfallkapital gemäss Wortlaut im Reglement nicht an den Invaliditätseintritt, sondern (u.a.) an die Eigenschaft als aktiv versicherte Person im Todeszeitpunkt anknüpft. Daraus vermag er indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So verlor die Versicherte gemäss Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Reglements (vgl. E. 2.3.2 hievor) aufgrund der unbestritten am 1. Oktober 2020 eingetretenen Invalidität wohl nicht ihren Status als versicherte Person im Sinne des Reglements ("[...] und Rentenbezüger [...]"; vgl. E. 2.3.4 hievor). Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3) endete aber der gemäss Art. 45 Abs. 1 für eine Auszahlung eines Todesfallkapitals u.a. vorausgesetzte Status einer aktiv versicherten Person im Sinne des Reglements ("Mitarbeitender, der bei der B.________ versichert ist"; vgl. E. 2.3.4 hievor).
5.3. Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Beschwerdeführers, die Versicherte sei im Zeitpunkt des Todes noch Mitarbeiterin und somit aktiv versicherte Person im Sinne des Reglements gewesen. Zwar trifft zu, dass sich das Reglement unter dem Titel "Ende der Versicherung" in Art. 5 Abs. 1 grundsätzlich nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern mit dem Ende des Versicherungsverhältnisses befasst. Der vorinstanzlichen Argumentation folgend lässt sich der Bestimmung aber entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis (nicht aber das Versicherungsverhältnis) bei Invalidität, Altersrücktritt oder Tod aufgelöst wird. In Einklang mit dieser Reglementsbestimmung hält Art. 16 GAV u.a. fest, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet, wenn eine Teil- oder eine volle Invaliditätsrente zugesprochen wird (vgl. E. 2.3.5 hievor). Unabhängig von der Frage, welche Bedeutung den Bestimmungen des GAV und namentlich dessen Art. 16 für die vorliegende Streitigkeit zukommt, kann massgebend für die Frage, wann die Invalidität im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Reglements eingetreten ist bzw. wann eine Invalidenrente im Sinne von Art. 16 GAV zugesprochen wurde, einzig der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung, d.h. der Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität sein.
Es besteht kein Raum für die vom Beschwerdeführer ohne Begründung geäusserte abweichende Auffassung, der in Art. 16 GAV erwähnte Zeitpunkt der Rentenzusprache beziehe sich auf das Datum des Leistungsentscheids. So findet diese Sicht der Dinge weder in der Bestimmung selbst noch anderweitig im GAV oder im Reglement der Beschwerdegegnerin eine Stütze. Es erhellt denn auch nicht, weshalb anstelle des sachgerecht erscheinenden Zeitpunkts des Eintritts des Vorsorgefalls Invalidität auf das zufällige Datum des Leistungsentscheids im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abgestellt werden sollte. Dies hätte zur Folge, dass einzig das Datum der Verfügung aus einem anderen Verfahren darüber entscheiden würde, ob der Berufsvorsorgeversicherer nur eine Invalidenrente oder aber zusätzlich zu Lasten des Versichertenkollektivs auch noch ein Todesfallkapital auszuzahlen hätte. Eine solche Regelung wäre offensichtlich nicht sachgerecht, weil willkürlich und für einen Berufsvorsorgeversicherer nicht sinnvoll kalkulierbar.
5.4. Nicht stichhaltig ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die Versicherte habe bis zum Tod durchwegs Beiträge an die Beschwerdegegnerin geleistet, sei auf sämtlichen Vorsorgeausweisen als "aktiv" bezeichnet worden und habe Taggelder des Krankenversicherers bezogen. All dies war - wie bereits die Vorinstanz erkannte - dem Umstand geschuldet, dass der Versicherten die Invalidenrente rückwirkend zugesprochen wurde. Dies ändert nach dem Dargelegten nichts am Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität und als Folge dessen am Zeitpunkt der Beendigung des Status als aktive Versicherte im Sinne des Reglements. Es ist denn auch die vorinstanzliche Feststellung unbestritten, dass das Versicherungsverhältnis rückabgewickelt wurde und die geleisteten Beiträge rückvergütet wurden.
5.5. Was die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil SVR 2015 BVG Nr. 32 S. 117, 9C_418/2014 bemühte Unklarheitsregel anbelangt, lässt er ausser Acht, dass - anders als im zitierten Urteil - die Begriffe "aktiv versicherte Person" und "versicherte Person" im nunmehr auf dem Prüfstand stehenden Reglement definiert und im Kontext des gesamten Reglements sachgerecht verwendet werden (vgl. auch SVR 2013 BVG Nr. 46 S. 197, 9C_767/2012). Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang auf zahlreiche Bestimmungen im Reglement hin, in welchen konsequent zwischen einer aktiv und einer invalid versicherten Person unterschieden werde. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Reglement in Einklang mit der dort verwendeten Terminologie für den Fall einer teilweisen Invalidität zwischen dem Rentengrad und dem aktiven Versicherungsgrad unterscheidet (vgl. Art. 38 Abs. 5 des Reglements). Inwiefern mit Blick darauf auch im vorliegenden Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers die Unklarheitsregel Anwendung finden sollte, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde rechtsgenüglich dargetan. Weiterungen dazu erübrigen sich.
Auch aus den weiteren zitierten bundesgerichtlichen Urteilen vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Anders als im vorliegenden Fall bestand im bereits mehrfach erwähnten Urteil SVR 2024 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_31/2022 Einigkeit darüber, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines reglementarischen Todesfallkapitals an die damalige Beschwerdeführerin als langjährige Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten vorlagen. Zu Diskussionen Anlass gab damals die Bemessung des auszurichtenden Todesfallkapitals. Es ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde dargetan, inwiefern die dortigen reglementarischen Bestimmungen mit den vorliegenden vergleichbar sein sollen. Insbesondere fehlen jegliche Hinweise darauf, dass auch damals zwischen (invaliden) versicherten Personen einerseits und aktiv versicherten Personen andererseits unterschieden worden war. Nicht näher einzugehen ist auf die pauschalen Verweise des Beschwerdeführers auf die Urteile 9C_380/2020 und 9C_384/2020 vom 25. September 2020. So legt er mit keinem Wort dar, worin deren Relevanz für die vorliegende Streitigkeit liegen soll.
5.6. Da kein Anspruch auf ein Todesfallkapital besteht, erübrigen sich zum vornherein Weiterungen zur Frage nach dessen Höhe.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. November 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner