Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_365/2025
Urteil vom 4. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Mai 2025 (VB.2024.00776).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geboren 1985) ist kosovarischer Staatsangehöriger und reiste am 14. September 2017 mit seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Die Ehefrau (geboren 1994) verfügt über die italienische Staatsangehörigkeit. Nach Vorlage eines zwischen einem Unternehmen mit Sitz im Kanton Zürich und der Ehefrau abgeschlossenen Arbeitsvertrags erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich dieser eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken und A.________ eine solche im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Seit Januar 2023 leben A.________ und seine Ehefrau nicht mehr zusammen. Diese verliess (spätestens) im Januar 2023 die Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 14. November 2024 ab. Sie erwog zusammengefasst, die Ehefrau von A.________ habe nie den Arbeitnehmerstatuts erlangt und dementsprechend stehe diesem kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu.
Das mit Beschwerde vom 23. Dezember 2024 angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt im Ergebnis den Entscheid der Sicherheitsdirektion mit Urteil vom 19. Mai 2025. Das kantonale Gericht ging davon aus, aufgrund der Trennung der Ehegatten und der Ausreise seiner Ehefrau stehe A.________ kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu.
C.
A.________ erhebt am 4. Juli 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2025. Er beantragt dem Bundesgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das kantonale Urteil sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2025 wurde diesem Gesuch entsprochen.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 273 E. 1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG ).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Rechtsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2).
1.2.1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG beruft. Diese Bestimmung betrifft eine Ermessensbewilligung. Der Weiterzug an das Bundesgericht ist dabei ausgeschlossen (Urteile 2D_6/2025 vom 9. September 2025 E. 1.1; 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 2 und E. 5.1 mit Hinweisen). Im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde könnte sich der Beschwerdeführer zwar auf Verfahrensgarantien berufen, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und welche das Bundesgericht losgelöst von der materiellen Beurteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung prüfen kann ("Star-Praxis", Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 1.3; 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 1.2; je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer trägt im Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch keine entsprechenden Rügen vor. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geltend macht.
1.2.2. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) und die EMRK. Da er mit einer EU-Bürgerin verheiratet ist, kann er in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz gestützt auf das FZA geltend machen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit offen.
1.3. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde mit dem erwähnten Vorbehalt (vorstehende E. 1.2.1) einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 137 II 313 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.1; Urteil 1C_263/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.3). Indessen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 145 V 215 E. 1.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 145 I 26 E. 1.3).
3.
Vor Bundesgericht ist umstritten, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf das FZA oder Art. 8 EMRK ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt.
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich spätestens im Januar 2023 getrennt. Die Ehefrau sei nach Italien zurückgekehrt. Da die Ehe nur noch formal bestehe und die Ehefrau zudem ausgereist sei, könne der Beschwerdeführer sich nicht (mehr) auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA und auch nicht auf Art. 50 AIG (in der bis 31. Dezember 2024 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 2 FZA berufen (angefochtenes Urteil E. 3.1 und 3.2). Ausserdem, so die Vorinstanz, ergebe sich aus den Akten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und deshalb nie die Arbeitnehmereigenschaft unter dem FZA erlangt habe. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz gehe massgeblich auf eine Täuschung der Schweizer Behörden zurück. Die Rückkehr in die Heimat sei ihm zuzumuten, zumal er erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz gekommen und wiederholt in sein Heimatland zurückgekehrt sei (angefochtenes Urteil E. 4.2).
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben. Das kantonale Gericht sei verpflichtet gewesen, ihn und seine Ehefrau persönlich zur Trennungssituation zu befragen. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln, denn sie würde - wäre sie stichhaltig - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.
4.1. Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fliesst aus Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E 5.3; Urteil 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.6). Ausnahmsweise kann eine mündliche Äusserungsmöglichkeit geboten sein, wenn es auf persönliche Umstände ankommt, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen (Urteile 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.6; 2C_796/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2).
4.2. Aus den Feststellungen der Vorinstanz, die sich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen (nachstehende E. 5.3), ergibt sich dass die Ehegatten spätestens im Januar 2023 das Zusammenleben aufgaben und sich trennten. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht darauf zu behaupten, die Vorinstanz hätte die Trennungsmotive und die Beziehungssituation der Ehegatten vertieft abklären müssen. Er legt aber nicht dar, weshalb ausnahmsweise eine mündliche Anhörung geboten gewesen wäre. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz ohne Verfassungsverletzung von einer mündlichen Anhörung absehen und die Sachlage gestützt auf die Akten beurteilen.
5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine willkürliche und unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf die eheliche Gemeinschaft und die Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau.
5.1. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2; Urteil 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.1). Im Regelfall ist auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; Urteile 2C_147/2025 vom 20. August 2025 E. 4.1; 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1). Ob der Ehewille noch (fort-) besteht, betrifft die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten überprüft (vgl. Urteil 2C_147/2025 vom 20. August 2024 E. 4.2 i.V.m. E. 4.4).
5.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Feststellung ebenfalls möglich wäre, genügt nicht, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (BGE 147 V 35 E. 4.2; 144 V 50 E. 4.2; 140 III 264 E. 2.3). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 149 I 329 E. 5.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
5.3. Die Kritik des Beschwerdeführers geht über weite Strecken am angefochtenen Urteil vorbei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nahm die Vorinstanz nicht an, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten eine Scheinehe gelebt. Die Vorinstanz beschränkt sich auf die Feststellung, das eheliche Zusammenleben habe im Januar 2023 geendet (angefochtenes Urteil E. 3.1 und E. 3.2). Diese Feststellung beruht auf den
eigenen Angaben des Beschwerdeführers im migrationsrechtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer bestreitet die räumliche Trennung denn auch nicht. Er macht jedoch geltend, diese sei nur vorübergehend. Seine Ehefrau sei in Italien einer zeitlich beschränkten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eingereichten Beweismittel, auf die er sich auch vor Bundesgericht beruft, betreffen jedoch überwiegend die Zeitspanne vor der Trennung im Januar 2023. Für die Zeit danach stützt einzig eine auf beide Ehegatten lautende Prämienrechnung für den Monat Oktober 2023 die Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 105 Abs. 2 BGG). Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage auf die räumliche Trennung im Januar 2023 abstellt und daraus das Scheitern der Beziehung ableitet, hält sie sich an die bundesgerichtliche Praxis (vorstehende E. 5.1) und verfällt nicht in Willkür.
5.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den im kantonalen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie keine Abklärungen über das Zusammenleben, die finanziellen Mittel der Ehefrau und deren Erwerbstätigkeit in Italien vorgenommen habe. Mit dieser Kritik übersieht der Beschwerdeführer, dass das eheliche Leben
bis Januar 2023 nicht Thema des vorinstanzlichen Verfahrens war. Für die Zeit ab Januar 2023 kam die Vorinstanz willkürfrei zum Beweisergebnis, dass die Ehe gescheitert ist (vorstehende E. 5.3). Sie durfte gestützt auf dieses Beweisergebnis ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Willkürverbots davon absehen, weitere Abklärungen zu veranlassen (vgl. betreffend antizipierter Beweiswürdigung BGE 141 I 60 E. 3.3; zum Untersuchungsgrundsatz vgl. Urteil 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.5 mit Hinweisen).
5.5. Schliesslich beschränkt sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau darauf, den Feststellungen der Vorinstanz entgegenzuhalten, deren Aufenthaltstitel habe ursprünglich auf einem Arbeitsvertrag beruht. Er setzt sich aber nicht näher mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach die Ehefrau in Tat und Wahrheit nie einer Erwerbstätigkeit nachging. Die Kritik des Beschwerdeführers genügt in diesem Punkt den Anforderungen des Rügeprinzips nicht (vorstehende E. 2.2). Darauf ist nicht einzugehen.
5.6. Es bleibt demnach bei den Feststellungen der Vorinstanz. Die Beziehung der Ehegatten scheiterte im Januar 2023 und die Ehefrau des Beschwerdeführers ging in der Schweiz nie einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit nach.
6.
In der Sache wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, die Tragweite des Aufenthaltsrechts nach Art. 3 Anhang I FZA verkannt zu haben.
6.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1).
Bei unselbständig erwerbstätigen EU-Angehörigen besteht dieses originäre Aufenthaltsrecht, sofern sie als Arbeitnehmende (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA) gelten. Dies setzt voraus, dass die EU-Angehörige (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 151 II 277 E. 5.3; 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3; Urteil 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2.1). Erforderlich ist eine quantitativ wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (BGE 151 II 277 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2.1).
6.2. Nach der Rechtsprechung steht das Aufenthaltsrecht eines Ehegattens eines EU-Bürgers nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA ausserdem unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; Urteil 2C_421/2024 vom 20. August 2025 E. 3.1). Abgesehen vom hier nicht in Betracht fallenden Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA (i.V.m. Art. 3 der Verordnung [EWG] 1251/70) kennt das FZA keine Rechtsansprüche von drittstaatsangehörigen Ehegatten, im Gastland zu verbleiben, wenn der EU-Angehörige, von dem sie ihre Aufenthaltsberechtigung abgeleitet haben, nicht mehr in diesem Land lebt oder wenn die anspruchsvermittelnde Ehe aufgelöst oder die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich ist. Der drittstaatsangehörige Ehegatte eines EU-Angehörigen verliert dadurch seinen Status als Familienangehöriger im Sinne von Art. 3 Anhang I FZA und damit auch sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung (BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen). Mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen kann diesfalls die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werdet (BGE 144 II 1 E. 3.1; Urteile 2C_421/2024 vom 20. August 2025 E. 3.1; 2C_629/2024 vom 5. Juni 2025 E. 3.2).
6.3. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ging die Ehefrau des Beschwerdeführers nie einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach (vorstehende E. 5.5). Die kantonalen Behörden sprachen der Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb die Arbeitnehmereigenschaft und damit eine originäre Aufenthaltsberechtigung ab (vgl. Rekursentscheid vom 14. November 2024 E. 10.4; Verfügung des Migrationsamts vom 20. Juni 2024 E. 2e). Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft, die ein echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit fordert (vorstehende E. 6.1). War die Ehefrau aber nie tatsächlich erwerbstätig und erlangte sie folglich nie den Arbeitnehmerstatus im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, fehlt es an einem originären Aufenthaltstitel. Dass der Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf eine andere Bestimmung des FZA ein Aufenthaltsanspruch zugekommen wäre (vgl. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA betreffend Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit), ist weder ersichtlich, noch wird dies substanziiert geltend gemacht. Der Beschwerdeführer kann sich somit bereits mangels einem originären Aufenthaltstitel seiner Ehefrau nicht auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen.
6.4. Es kommt hinzu, dass nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen die Ehe des Beschwerdeführers mit der EU-Bürgerin spätestens im Januar 2023, mit der räumlichen Trennung, scheiterte. Die nur noch formal bestehende Ehe vermittelt dem Beschwerdeführer unter dem FZA von vornherein keinen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch (vorstehende E. 6.2). Die Beurteilung der Vorinstanz erweist sich insoweit als zutreffend.
7.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 50 AIG nicht. Insofern erübrigt es sich, näher darauf einzugehen (vorstehende E. 2.1). Anzufügen ist jedoch, dass während dem kantonalen Beschwerdeverfahren Art. 50 Abs. 1 AIG revidiert wurde und seit 1. Januar 2025 in einer erweiterten Fassung in Kraft steht (Änderung vom 14. Juni 2024 [Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt], AS 2024 713 ff.). Die Vorinstanz wendete noch das alte Recht an, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet (Art. 42 BGG). So oder anders setzt Art. 50 AIG - ähnlich wie Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA - eine originäre Aufenthaltsberechtigung voraus (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.3; Urteil 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.2.1). Daran fehlt es vorliegend (vorstehende E. 6.3).
8.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Anspruch auf Schutz des Privatlebens).
8.1. Grundsätzlich verschafft die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 149 I 66 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2; BGE 144 II 1 E. 6.1).
8.2. Unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privatlebens) kann allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren, bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es in besonderen Umständen den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 149 I 66 E. 4.3; 144 I 266 E. 3.9). Erforderlich dafür sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; 144 I 266 E. 3.4; Urteil 2C_100/2023 vom 20. Juni 2023 E. 1.3). Verlangt ist eine besondere Verwurzelung (
"enracinement particulier") in den hiesigen Verhältnissen (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; Urteil 2C_233/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.2).
8.3. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz reiste der Beschwerdeführer im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und hielt sich im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit knapp acht Jahren hier auf. Eine besondere Integration liegt nicht vor (angefochtenes Urteil E. 4.2). Der Beschwerdeführer behielt stets den Kontakt zu seinem Heimatland und reiste regelmässig dorthin zurück, dies allein im Jahr 2024 drei Mal während mehreren Wochen (angefochtenes Urteil E. 4.2.) Der Beschwerdeführer hält dem vor Bundesgericht lediglich entgegen, er sei sozial und beruflich voll integriert. Das genügt nach der dargelegten Rechtsprechung (vorstehende E. 8.2) aber nicht. Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanz ist eine besondere Verwurzelung in der Schweiz zu verneinen, womit der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet ist. Dementsprechend konnte auch eine Interessenabwägung unterbleiben und die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Urteil stösst ins Leere.
9.
Der Beschwerdeführer ruft stichwortartig weitere Grundrechte und Bestimmungen an (z.B. Art. 8 BV, Art. 42 und Art. 49 AIG ), ohne aber aufzuzeigen, inwiefern diese Rechtsnormen verletzt sein sollen. Diese Rügen genügen den Begründungsanforderungen ( Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG ; vorstehende E. 2.1) nicht, weshalb nicht darauf einzugehen ist.
10.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti