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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_508/2024  
 
 
Urteil vom 4. November 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mike Gessner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Technische Gemeindebetriebe U.________, 
2. Politische Gemeinde U.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Munz, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf eine Klage gestützt auf das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juli 2024 (VG.2023.150/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Technischen Gemeindebetriebe U.________ sind eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, deren Eigentümerin die Politische Gemeinde U.________ ist. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 teilten die Technischen Gemeindebetriebe U.________ den Grundeigentümern, Anwohnern und Anstössern der Gasse V.________ in U.________ mit, dass ab 8. Juni 2020 verschiedene Leitungen im Strassen- und Trottoirbereich sowie zahlreiche Hausanschlusslösungen erneuert werden würden. Die Gasse V.________ steht im Gemeingebrauch. 
Die Tiefbauarbeiten fanden wie angekündigt statt. Im Rahmen dieser Grab- und Werkleitungsarbeiten kam es zu Erschütterungen. Ebenso wurden die Hausanschlüsse wie angekündigt erneuert. Dafür wurden die Fundamente der Liegenschaften durchstossen. 
Nach dem Ende der Arbeiten gab es Risse an den Häusern der Gasse V.________ xxx, yyy und zzz. Eigentümer des Hauses an der Gasse V.________ zzz ist A.________. 
 
B.  
Am 8. Dezember 2023 erhob A.________ Staatshaftungsklage gegen die Technischen Gemeindebetriebe U.________ und die politische Gemeinde U.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Er beantragte, die Technischen Gemeindebetriebe U.________, eventualiter die politische Gemeinde U.________, zu verpflichten, ihm Fr. 162'088.65 zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 1. November 2020 zu bezahlen. Die Technischen Gemeindebetriebe U.________ und die politische Gemeinde U.________ beantragten, nicht auf die Klage einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Mit Urteil vom 10. Juli 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf die Klage nicht ein, auferlegte A.________ die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Oktober 2024 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese auf die Sache eintrete und eine materielle Beurteilung vornehme, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 
Die Technischen Gemeindebetriebe U.________ und die politische Gemeinde U.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerinnen) beantragen in ihrer Vernehmlassung die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. 
In Kenntnis der Vernehmlassungen hält der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2024 an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Die Beschwerdegegnerinnen verzichten auf eine weitere Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 68 E. 1).  
 
1.2. Welcher Rechtsweg vor dem Bundesgericht - Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) oder Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) - eröffnet ist, hängt von der zivil- oder öffentlich-rechtlichen Natur der Anfechtung ab. Der Rechtsweg vor Bundesgericht bestimmt sich nach dem kantonal geführten Verfahren (Urteile 2C_541/2023 vom 26. November 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 151 II 254; 2D_2/2024 vom 26. Juli 2024 E. 1.1; 2C_33/2023 vom 28. Februar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 I 88; 2C_849/2021 vom 17. Januar 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 II 225; je mit weiteren Verweisen).  
Angefochten ist ein im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren ergangener Nichteintretensentscheid eines obersten kantonalen Gerichts der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieses hat seine Zuständigkeit abgelehnt und ist auf die Klage nicht eingetreten, da es sich nicht um eine Angelegenheit des kantonalen Staatshaftungsrechts handle, sondern um eine privat- oder enteignungsrechtliche Streitigkeit. Der Beschwerdeführer beanstandet diese seiner Ansicht nach falsche Einschätzung der Vorinstanz. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Hauptsache somit grundsätzlich zulässig, weshalb sie auch gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid offen steht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG; vgl. BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteil 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 I 73). 
 
1.3. Ob es sich um eine Angelegenheit des Staatshaftungsrechts handelt, für die die Streitwertgrenze gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sein müsste, ist eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren Begründetheit von Bedeutung ist. Derartige sogenannt doppelrelevante Tatsachen werden grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit geprüft (BGE 147 IV 188 E. 1.4; 145 II 153 E. 1.4; je mit Hinweisen). Für die Zulässigkeit reicht aus, wenn sie schlüssig behauptet werden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 147 IV 188 E. 1.4; Urteil 2D_14/2024 vom 19. Mai 2025 E. 1.3.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Der Beschwerdeführer weist nachvollziehbar auf die Möglichkeit der Verursachung eines Schadens von ca. Fr. 162'000.-- durch direkte Einwirkung des Staates auf sein Eigentum hin. Die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG erweist sich damit als erfüllt.  
 
1.4. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe ist einzutreten.  
 
1.5. Soweit die Vorinstanz auf die Angelegenheit nicht eintritt, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor Bundesgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt (Urteil 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich (Art. 9 BV), sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Für die Berücksichtigung eines Novums im bundesgerichtlichen Verfahren muss das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhalten (Urteile 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.3; 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).  
Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Replik undatierte Fotografien des Grabens direkt an Fassade und Fundament ins Recht. Das neu eingereichte Beweismittel muss im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben: Der Beschwerdeführer erklärt nicht, wann die Fotografien entstanden sein sollen. Sollte es sich um ein unechtes Novum handeln, fehlt es an der Begründung, warum dieses nicht bereits bei der Vorinstanz eingereicht werden konnte. Nachdem die Schadensursache, welche das Novum belegen möchte, Hauptstreitpunkt im vorinstanzlichen Verfahren war, kann der Ausgang des Verfahrens für dessen Einreichung nicht Anlass gewesen sein. Entsprechend ist die Voraussetzung für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Noven nicht gegeben. Als echtes Novum wäre das Beweismittel von vornherein unzulässig. 
 
3.  
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz hätte auf das Staatshaftungsbegehren des Beschwerdeführers eintreten müssen. Die Vorinstanz erachtete sich als sachlich nicht zuständig, da der Schaden durch Immissionen auf dem Nachbargrundstück verursacht worden sei, weshalb sie den Beschwerdeführer auf den Zivilweg oder das Enteignungsrecht verwies. Der Beschwerdeführer hingegen vertritt die Auffassung, der Staat habe den Schaden unmittelbar an seinem Eigentum verursacht, weshalb er gestützt auf das kantonale Haftungsrecht einen Anspruch auf Schadenersatz habe und die Vorinstanz auf seine Klage hätte eintreten müssen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst in tatsächlicher Hinsicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Schadensursache willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt habe. Da die Vorinstanz seine Vorbringen zu diesem Punkt unberücksichtigt gelassen und überdies von ihm angebotene Beweismittel nicht abgenommen habe, habe sie ausserdem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
 
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig und damit willkürlich, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. BGE 150 II 417 E. 2.6.4; 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_68/2024 vom 30. Juni 2025 E. 5.3, zur Publ. vorgesehen; 2C_160/2023 vom 21. Januar 2025 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 151 II 46; 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 4.1).  
 
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Mitwirkungsrecht unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern und erhebliche Beweise beibringen zu können (BGE 150 I 174 E. 4.1; 144 I 11 E. 5.3). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_228/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 3.3; 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 4.1; 5A_665/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.2.1.1).  
Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt ebenfalls die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Sie darf sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der Betroffenen berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 150 III 1 E. 4.5; 150 V 474 E. 4.1). 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst überdies das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 147 I 433 E. 5.1; Urteil 2C_92/2024 vom 9. April 2024 E. 3.1). Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 3.1; 2D_6/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.2; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 3.4). 
 
4.3. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass für den Hausanschluss gemäss einem Foto der Beschwerdegegnerin "relativ dünne Rohre ins Hausinnere" des Beschwerdeführers geführt worden seien. Die Hausanschlüsse hätten jedoch nur einen geringen Teil der 12-wöchigen Bauzeit dargestellt. Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass mit Schreiben vom 13. November 2020 neben dem Beschwerdeführer weitere Anwohner Rissbildungen aufgrund der Erschütterungen beanstandet hätten. Gemäss schriftlicher Einschätzung des dipl. Bauing. ETH/SIA B.________ hätten die für die Ausführungsarbeiten ausgehobenen Gräben eine Tiefe von ca. 140 cm aufgewiesen. C.________ habe gemäss vorinstanzlicher Feststellung in seinem Bericht zur Rissbildung vom 23. Mai 2022 festgehalten, dass von Oktober bis Dezember 2020 Grab- und Werkleitungsarbeiten entlang der gassenseitigen Gebäudeflucht stattgefunden hätten und es dabei gemäss mehrerer Hauseigentümer und Mieter zu erheblichen Erschütterungen gekommen sei. Auch D.________, dipl. Architekt ETH SIA, so die Vorinstanz weiter, habe im Gutachten vom 22. Mai 2022 ausgeführt, es hätten Grab- und Werkleitungsarbeiten entlang der gegenseitigen Häuserflucht stattgefunden und es sei zu gassenseitigen Erschütterungen gekommen (angefochtener Entscheid E. 5.1). Gestützt auf Aussagen des Beschwerdeführers und der Gutachter C.________ und D.________, die Entsprechendes ausführen, zieht die Vorinstanz den Schluss, dass für die Risse vorab Erschütterungen im Rahmen der Grab- und Werkleitungsarbeiten in der Gasse V.________ verantwortlich seien, nicht aber primär die durchgeführte Durchstossung des Fundaments in der Liegenschaft des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid E. 5.2).  
 
4.4. Die Vorinstanz stützt sich für die Sachverhaltsfeststellung auf den Zeitplan der Bauarbeiten, der sich aus den Bauprotokollen ergibt, ein Schreiben von Anwohnerinnen und Anwohnern vom 13. November 2020 sowie Berichte der drei Fachleute B.________, C.________ und D.________. B.________ wurde von der Versicherung E.________ beauftragt; die beiden Letztgenannten vom Beschwerdeführer.  
Aus den Bauprotokollen ergibt sich, dass die Verlegung der Hausanschlüsse in der Gasse V.________ in der Kalenderwoche 39 fertiggestellt wurden. Nach dem 29. September 2020 wurden gemäss den Bauprotokollen keine Hausanschlüsse in der Gasse V.________ mehr verlegt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Bauprotokoll vom 20. Oktober 2020 meldete ein Grundeigentümer namens F.________ Rissbildungen während des Belagseinbaus, welche vom Werkmeister Wasserversorgung der Beschwerdegegnerin 2 verifiziert wurden. Die Erschütterungsmessungen waren zu dem Zeitpunkt unauffällig. Weitere Rissbildungen wurden im Protokoll vom 24. November 2020 dokumentiert; auch zu diesem Zeitpunkt waren die Erschütterungsmessungen unauffällig (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Gemäss Schreiben der Betroffenen vom 13. November 2020 seien durch die Arbeiten "in den letzten Wochen vor den und zu den" Häusern der Gasse V.________ xxx, yyy und zzz schwere Schäden verursacht worden. 
Aus den Berichten der Gutachter C.________ und D.________ ergibt sich, dass sich beide auf Grab- und Werkleitungsarbeiten in der Gasse V.________ von Oktober bis Dezember 2020 beziehen, welche gemäss den Anwohnern zu erheblichen Erschütterungen geführt hätten. Gutachter C.________ grenzt den Zeitpunkt der Entstehung der Risse auf Spätherbst/Winter 2020 ein. Seiner Ansicht nach lasse der Zeitraum und das Fehlen anderer Erschütterungsquellen einzig den Schluss zu, die von den Anwohnern bei den Tiefbauarbeiten wahrgenommenen massiven Erschütterungen der Gebäude hätten die Rissbildungen verursacht. Er bezieht sich bei seiner Einschätzung aussschliesslich auf Arbeiten in der Gasse V.________ (gassenseitige Erschütterungen) und erwähnt keine Arbeiten an der Hausfassade selbst. 
Gutachter D.________ äussert sich nicht zur möglichen Schadensursache, sondern spricht nur von Erschütterungen, welche sich ebenfalls auf jene der Bauarbeiten von Oktober bis Dezember 2020 beziehen. 
Aus dem Bericht von B.________ zuhanden der Versicherung E.________ geht schliesslich hervor, dass dieser gestützt auf die im Auftrag der Gemeinde gemessenen Erschütterungsmesswerte ausschliesst, dass die Werkleitungsarbeiten als Schadensursache für die Rissbildungen in Frage kommen. 
 
4.5. Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Beweismittel zum Schluss kommt, Ursache für die Risse seien die Tiefbauarbeiten in der Gasse V.________ gewesen, nicht aber die Fassadenarbeiten an den Häusern selbst, ist darin keine Willkür zu erblicken.  
Die vom Beschwerdeführer beauftragten Gutachter C.________ und D.________ führen die Schäden auf Erschütterungen durch Grab- und Werkleitungsarbeiten ab Oktober 2020 zurück, wie die Vorinstanz den Privatgutachten willkürfrei entnimmt. Diese sind klar und bedürfen keiner mündlichen Erläuterung. Die Vorinstanz verletzte daher nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, als sie eine mündliche Befragung der Gutachter in antizipierter Beweiswürdigung ablehnte. Dasselbe gilt für die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins, nachdem ein solcher durch die Privatgutachter C.________ und D.________ vorgenommen wurde und der Beschwerdeführer nicht begründet, inwiefern ein weiterer Augenschein zu einem späteren Zeitpunkt einen Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die Schadensursache hätte liefern können. Dass die Vorinstanz die Privatgutachten selektiv und ergebnisorientiert gewürdigt haben sollte, ist nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 4.4) nicht ersichtlich. 
Die Arbeiten für die Hausanschlüsse sind gemäss den Bauprotokollen, die der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen. Eine Oberexpertise, wie vom Beschwerdeführer beantragt, durfte aufgrund der Chronologie der Ereignisse in Verbindung mit den Privatgutachten unterbleiben, da die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen annehmen durfte, eine solche hätte am Beweisergebnis nichts geändert. Der Verzicht auf eine Oberexpertise stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 
Der Bericht von B.________ schliesst die Tiefbauarbeiten als Ursache für die Risse aus. Dies steht im Gegensatz zur Tatsache, dass Risse gemäss den Bauprotokollen im Rahmen jener Arbeiten, namentlich am 20. Oktober 2020 und am 24. November 2020, gemeldet und bestätigt wurden. Die Vorinstanz hat den Bericht von B.________, der die Auffassung des Beschwerdeführers stützt, in die Beweiswürdigung miteinbezogen und durfte sie im Kontext der übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel willkürfrei als eine unter mehreren Expertenmeinungen würdigen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sämtliche zu seinen Gunsten vorgetragenen Argumente ausgeklammert, ist nach dem Gesagten nicht stichhaltig. 
Der Schluss der Vorinstanz wird schliesslich auch durch das Schreiben der Anwohnerinnen und Anwohner, darunter der Beschwerdeführer, gestützt. Sie benennen Arbeiten der letzten Wochen vor und zu den Häusern, aber nicht an den Häusern bzw. den Fassaden der Häuser als Grund für die Schäden. Auch wenn es sich dabei nicht um Expertinnen und Experten handelt, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, durfte die Vorinstanz doch die zeitliche Einschätzung und die niedergeschriebene Wahrnehmung der Betroffenen willkürfrei dahingehend würdigen, dass sie sich nicht auf Arbeiten an den Häusern im September 2020, sondern auf die ab Oktober 2020 stattfindenden Tiefbauarbeiten in der Gasse V.________ beziehen. 
Die Vorinstanz begründete zudem nachvollziehbar, wie sie zum Schluss kam, dass Ursache für die Risse die Tiefbauarbeiten in der Gasse V.________, nicht aber Fassadenarbeiten an den einzelnen Häusern war. Dem Beschwerdeführer war es mit dieser Begründung möglich, den Entscheid respektive den festgestellten Sachverhalt anzufechten. Die Vorinstanz musste sich damit nicht mit jedem Argument des Beschwerdeführers auseinandersetzen und nicht jedes Argument widerlegen. Sie musste daher auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, für den Hausanschluss hätte eine Grube am Haus ausgehoben werden müssen, nicht eingehen, zumal es sich aufgrund der Chronologie der Ereignisse nicht als entscheiderheblich erwies. Die Rüge der Gehörsverletung ist daher unbegründet. 
 
4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorinstanz weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden kann. Es liegt somit keine Rechtsverletzung bei der Sachverhaltserstellung vor, weshalb der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt verbindlich bleibt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Für die Risse sind somit vorab Erschütterungen im Rahmen der Grab- und Werkleitungsarbeiten in der Gasse V.________ ursächlich und nicht primär die durchgeführte Durchstossung des Fundaments der Liegenschaft des Beschwerdeführers.  
 
5.  
In rechtlicher Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, zu Unrecht die Anwendung des kantonalen Haftungsrechts ausgeschlossen und gestützt darauf die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit verneint zu haben. Er rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, Art. 679 und Art. 684 ZGB und eine willkürliche Anwendung von § 64 Ziff. 4 des Gesetzes des Kantons Thurgau über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/TG; RB 170.1). 
 
5.1. Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 145 II 32 E. 5.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür (Art. 9 BV) in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 151 II 120 E. 6.9.1; 149 I 329 E. 5.1; 149 II 225 E. 5.2; 148 III 95 E. 5.1; Urteile 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 4.3; 2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 6.4; 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 6.1).  
 
5.2. Die Haftung der kantonalen und kommunalen Körperschaften, der Beamten und Angestellten der Kantone und Gemeinden gegenüber Privatpersonen für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursachen, wird grundsätzlich durch die Art. 41 ff. OR (SR 220) geregelt. Den Kantonen steht es jedoch frei, diese Problematik dem kantonalen öffentlichen Recht zu unterstellen, indem sie gestützt auf Art. 59 Abs. 1 ZGB (SR 210) und Art. 61 Abs. 1 OR eine spezifische Regelung erlassen (BGE 148 I 145 E. 4.1; 128 III 76 E. 1a; 127 III 248 E. 1b; Urteil 2C_901/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.1).  
Der Kanton Thurgau hat mit dem Erlass des Verantwortlichkeitsgesetzes (VerantwG/TG, RB 170.3) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (angefochtener Entscheid E. 3.1). Gemäss § 4 Abs. 1 VerantwG/TG haftet der Staat für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. Klagen gemäss § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 VerantwG/TG beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz (§ 64 Ziff. 4 VRG/TG). 
 
5.3. Die Kantone sind jedoch nicht generell befugt, Bestimmungen über die Staatshaftung zu erlassen, die von den allgemeinen privatrechtlichen Vorschriften abweichen. Besteht eine bundesrechtliche Haftungsnorm in einem Spezialgesetz, welches auch für die öffentlichen Gemeinwesen gilt, so geht diese bundesrechtliche Norm vor und die Kantone können davon nicht abweichen (Art. 49 BV; BGE 150 III 332 E. 2.3.3; 144 II 281 E. 4.1; Urteil 2C_901/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2). Ebenso gehen die besonderen Bestimmungen des OR über die Haftung des Werkeigentümers gemäss Art. 58 OR sowie Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB über die Grundeigentümerhaftung durch übermässige Immissionen dem Staatshaftungsrecht vor (siehe insbesondere BGE 144 II 281 E. 4.1; Urteil 2C_901/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).  
Nach ständiger Rechtsprechung haften die öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäss Art. 58 OR und/oder Art. 679 ZGB für die ihnen unterstellten Bauwerke wie Gebäude und Strassen (vgl. BGE 130 III 736 E. 1.4; 108 II 184 E. 1a; Urteil 2C_901/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Davon ausgenommen sind übermässige Immissionen, die unvermeidbar sind oder nur mit unverhältnismässigem Kostenaufwand vermieden werden können. Diese werden grundsätzlich nach Enteignungsrecht entschädigt (vgl. BGE 145 I 250 E. 5.2; 143 III 242 E. 3.5; 134 III 248 E. 5.1; 132 III 49 E. 2; Urteile 2C_901/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2; 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
5.4. Die Vorinstanz erwog, dass der Schaden nicht durch direkte Einwirkung auf das Eigentum des Beschwerdeführers, sondern durch Immissionen auf dem Nachbargrundstück verursacht worden sei. Aus diesem Grund sei nicht das kantonale Staatshaftungsrecht anwendbar, sondern entweder das Nachbarschaftsrecht des ZGB oder das Enteignungsrecht gemäss Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Das kantonale Recht sehe für beides nicht die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts, sondern entweder des Zivilgerichts oder der kantonalen Enteignungskommission vor (angefochtener Entscheid E. 5.4). Mangels sachlicher Zuständigkeit trat die Vorinstanz daher nicht auf die Klage ein (angefochtener Entscheid E. 5.5).  
 
5.5. Gemäss willkürfrei und damit verbindlich festgestelltem Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorstehend E. 4.6) wurden die Schäden am Haus des Beschwerdeführers in erster Linie durch die Arbeiten in der Gasse V.________ verursacht. Bei der Gasse V.________ handelt es sich um ein Nachbargrundstück des Beschwerdeführers, das im Gemeingebrauch steht und der Gemeinde U.________ unterstellt ist (vorstehend Bst. A).  
 
5.6. Der Schaden am Haus des Beschwerdeführers entstand damit nicht durch Einwirkung auf das Haus an sich, sondern durch Immissionen, namentlich Erschütterungen, die vom Nachbargrundstück ausgingen. Gemäss der vorstehend genannten Rechtsprechung ist das kantonale Haftungsrecht nur dann anwendbar, wenn es keine besonderen Haftungsnormen des Bundes gibt. Solche sind insbesondere für Immissionen ausgehend von Nachbargrundstücken vorgesehen (vorstehend E. 5.3). Da der Schaden vorliegend nicht durch direkte Einwirkung auf das Grundstück des Beschwerdeführers, sondern durch übermässige Immission auf dem Nachbargrundstück verursacht wurde, findet das kantonale Haftungsrecht infolge vorrangiger Spezialbestimmungen im Bundesrecht keine Anwendung.  
 
5.7. Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit des VerantwG/TG daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung verneint. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 ZGB ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich. Es ist nach dem Gesagten ebenso mit Bundesrecht vereinbar und nicht willkürlich, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit, die auf Staatshaftungsansprüche nach dem VerantwG/TG beschränkt ist (vorstehend E. 5.2), verneint hat. Inwieweit dies eine Verletzung der Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Tatsachen darstellen soll (vgl. BGE 145 II 153 E. 1.4; 135 V 373 E. 3.2 und vorstehend E. 1.3), ist nicht ersichtlich, führt die sachliche Unzuständigkeit doch in jedem Fall zum Nichteintreten und (zu Gunsten der Betroffenen) nicht zu einem Entscheid in der Sache (vgl. BGE 137 II 313 E. 3.3.3). Nachdem die Vorinstanz gemäss kantonalem Recht weder für die Behandlung von Haftungsansprüchen aus Nachbarrecht noch für die Enteignung von Nachbarrechten zuständig ist (angefochtener Entscheid E. 5.4), verletzt es ebenfalls kein Bundesrecht, wenn sie Art. 679 und Art. 684 ZGB nicht anwendet.  
 
6.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet, da die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 2C_541/2023 vom 26. November 2024 E. 7). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha