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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_46/2025  
 
 
Urteil vom 4. November 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Brugger D. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staat Zürich und Politische Gemeinde B.________, vertreten durch das Steueramt der Stadt B.________, Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. Juni 2025 
(4F_18/2025 [Urteil 4D_35/2025]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 4F_18/2025 vom 26. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf die vom Gesuchsteller erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein und wies das Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_35/2025 vom 2. April 2025 ab, soweit es darauf überhaupt eintrat. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 beantragt der Gesuchsteller, das Revisionsurteil 4F_18/2025 sei in Revision zu ziehen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zu diesem erneuten Revisionsgesuch wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Wie dem Gesuchsteller bereits im angefochtenen Urteil 4F_18/2025 vom 26. Juni 2025 dargelegt wurde, erwachsen Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und das Bundesgericht kann nur dann auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG; Urteil 4F_18/2025 vom 26. Juni 2025 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 
 
2.  
Die Eingabe de s Gesuchstellers genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Er beruft sich zwar auf die Revisionsgründe nach Art. 121 lit. c und lit. d BGG. Er zeigt aber offensichtlich nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll (Erwägung 1). Soweit er inhaltliche Kritik am Urteil 4D_35/2025 oder Urteil 4F_18/2025 übt, ist er nicht zu hören. Wie dem Gesuchsteller bereits im vorgängigen Urteil 4F_18/2025 vom 26. Juni 2025 E. 3.2 darlegt wurde, eröffnet ihm die Revision nicht die Möglichkeit, einen Bundesgerichtsentscheid, den er in rechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen. 
Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb bereits aus diesem Grund darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Ohnehin wurde dem Gesuchsteller das hier beanstandete Urteil 4F_18/2025 am 16. Juli 2025 zugestellt. Ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von Art. 121 lit. c und lit. d BGG, wie dies der Gesuchsteller geltend macht, ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG), und nicht innerhalb von 90 Tagen, wie der Gesuchsteller fälschlicherweise annimmt. Die 30-tätige Frist endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands am 15. September 2025. Das erst am 9. Oktober 2025 übergebene, erneute Revisionsgesuch ist somit verspätet. Auch aus diesem Grund ist auf dieses zweite Revisionsgesuch nicht einzutreten. 
 
4.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil dieses zweite Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
6.  
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben im gleichen Stil, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung vorangegangener Revisionsgesuche erschöpfen, künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.