Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_54/2025
Urteil vom 4. November 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Schmid,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2024 (IV.2024.00180).
Sachverhalt:
A.
Der 1986 geborene A.________ meldete sich am 13. Juni 2019 (Eingangsdatum) wegen Schulterbeschwerden, Fersenschmerzen und Hautproblemen an den Händen (vgl. Standortgespräch vom 18. Juli 2019) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (vgl. auch Anmeldung vom 18. Juni 2003 [Berufsberatung/Arbeitsvermittlung] und Verfügung vom 4. Dezember 2003). Vom 20. Juni 2011 bis 31. Januar 2020 war A.________ bei der B.________ AG als Produktionsmitarbeiter in der Abteilung C.________ angestellt. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend IV-Stelle) tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein. Nachdem die IV-Stelle A.________ am 24. April 2020 schriftlich mitgeteilt hatte, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde, zog sie laufend die Akten der Suva betreffend eine am 25. April 2019 erlittene Schulterluxation (Unfallmeldung vom 30. April 2019) sowie wegen einer Berufskrankheit im Zusammenhang mit der Hautproblematik an den Händen bei (Schadenmeldung vom 5. Mai 2020). Gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. April 2023 stellte die Verwaltung A.________ mit Vorbescheid vom 1. Juni 2023 die Zusprache einer ganzen, vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2023 befristeten Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 28. Juni 2023 Einwand (vgl. auch ergänzende Eingaben vom 24. Juli, 25. September und 27. Oktober 2023) und reichte gleichentags ein Gesuch um Einleitung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ein. Die IV-Stelle edierte daraufhin wiederholt die Akten der Suva, welche von einer zwischenzeitlich per 1. Mai 2023 beabsichtigten Leistungseinstellung abgesehen hatte und weiterhin Versicherungsleistungen erbrachte. Nach erneuter Vorlage an den RAD (Stellungnahme vom 4. Oktober 2023) verfügte die IV-Stelle am 12. Februar 2024 wie vorbeschieden.
B.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm rückwirkend ab 1. Juni 2023 eine ganze und unbefristete Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien ihm rückwirkend ab 1. Juni 2023 eine Invalidenrente im Umfang von 50 % sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 144 I 11 E. 4.3; 134 V 418 E. 5.2.1; 131 V 164 E. 2.1). Dies galt für den vorinstanzlichen Prozess und gilt sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 86 BGG).
2.2. Wie bereits das kantonale Gericht zutreffend festhielt, hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2024 lediglich darauf hingewiesen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten biete, weshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe. Da die Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt - unter Berücksichtigung der von ihr angenommenen vollen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers - den Rentenanspruch für die Zeit nach dem 31. Mai 2023 (Befristung der zugesprochenen ganzen Rente) verneinen konnte, musste sie sich nicht abschliessend zu den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen für konkrete berufliche Massnahmen äussern. Dies wird - falls nicht bereits geschehen - im Rahmen des vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuchs vom 28. Juni 2023 von der Beschwerdegegnerin zu prüfen sein und bildet folglich nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Mithin ist auf den Antrag um Zusprache von beruflichen Massnahmen nicht einzutreten.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer in Bestätigung der Verfügung vom 12. Februar 2024 eine vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2023 befristete ganze Invalidenrente zusprach und einen darüber hinaus gehenden Rentenanspruch verneinte.
Dabei ist insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit streitig. Nicht bestritten ist, dass ihm die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in einer Abteilung C.________ seit August 2018 nicht mehr zumutbar ist und auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bis Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand.
4.
4.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; BGE 150 V 323 E. 4.1). Für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2021 richtet sich der Rentenanspruch nach den altrechtlichen Bestimmungen. Gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (Urteil 8C_560/2024 vom 27. August 2025 E. 1.3). Der am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführer fällt unter diese Bestimmung. Fraglich ist, ob ein Grund zur Rentenanpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. In dieser Hinsicht kommt das ab 1. Januar 2022 geltende Recht zur Anwendung.
4.2. Richtig wiedergegeben im angefochtenen Urteil sind die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie zur analogen Anwendung der Revisionsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente (BGE 145 V 209 E. 5.3; 133 V 263 E. 6.1; Urteil 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 2.2.2). Zutreffend dargelegt ist auch die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf kann verwiesen werden.
4.3. Hervorzuheben ist, was folgt: Den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), wenngleich ein Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 am Ende; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d).
5.
5.1. Die Vorinstanz hat nach eingehender Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und den Einwendungen des Beschwerdeführers den Beurteilungen des RAD-Arztes, med. pract. D.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 25. April und 4. Oktober 2023, welche sich massgeblich an der Beurteilung (Untersuchung vom 2. März 2023) der Versicherungsmedizinerin der Suva, Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 6. März 2023 orientierten, vollen Beweiswert zuerkannt. Gestützt darauf ging das kantonale Gericht ab März 2023 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Sinne des vom RAD abschliessend festgelegten Belastungsprofils aus. Dieses lautete wie folgt: Körperlich leichte, sitzende bzw. überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition zu wählen; manuelle Tätigkeiten nur auf Tischniveau mit entsprechenden Hautschutzmassnahmen; ohne Heben/Tragen von Gewichten über Gürtelhöhe, dauerhaft stehende/gehende Arbeiten, Gehen in unebenem Gelände, häufiges Treppensteigen oder Tätigkeiten im Knien, in der Hocke oder andere kniebelastende Arbeiten; keine Tätigkeiten, bei welchen die Haut mehr als zwei Stunden pro Tag Feuchtigkeit ausgesetzt sei, flüssigkeitsdichte Handschuhe länger als zwei Stunden getragen oder die Hände häufig bzw. intensiv gereinigt werden müssten sowie Kontakt mit hautschädigenden Stoffen oder physikalische Reize auf die Haut bestünden. Der Einkommensvergleich ergab - selbst im Falle eines gemäss der Vorinstanz kaum gerechtfertigten Leidensabzugs von 25 % - einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 17 %, weshalb sie die Aufhebung der ganzen Invalidenrente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. Juni 2023 bestätigte.
5.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht stand.
5.2.1. Der Beschwerdeführer lässt letztinstanzlich eine weitere medizinische Einschätzung der Behandlerin, Dr. med. F.________, Praktische Ärztin, ins Recht legen.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Das eingereichte Dokument datiert vom 24. Januar 2025 und ist deshalb als echtes Novum unzulässig und bleibt unbeachtlich.
Des Weiteren handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorliegend auch nicht um einen mit der von ihm zitierten Rechtsprechung (Urteil 9C_432/2009 vom 23. Februar 2010) vergleichbaren Fall. Anders als im dort zu beurteilenden Fall liegen hier keine Hinweise vor, dass sich die Hautproblematik auch bei Einhaltung des definierten zumutbaren Belastungsprofils verschlimmert. Der Hautsituation der Hände wurde in der RAD-ärztlichen Beurteilung bereits genügend Rechnung getragen. So qualifizierte der Versicherungsmediziner die Diagnose als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und definierte das Belastungsprofil entsprechend (vgl. E. 5.1 hiervor). Berichte, welche vom RAD-Arzt nicht berücksichtigt worden sind oder im Widerspruch zu seiner Einschätzung stehen, nennt der Beschwerdeführer nicht, weshalb er auch mit seinen übrigen diesbezüglichen Einwänden nicht durchdringt.
5.2.2. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer mit den Vorbringen zu den weiteren gesundheitlichen Beschwerden (Schulter, Achillessehnen, Fersen, Knie und Lumbovertebral-Syndrom sowie psychische Situation) auf, inwiefern nicht auf die RAD-Beurteilungen von med. pract. D.________ abgestellt werden kann und im Rahmen der Beweiswürdigung eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vorliegt. Die Schulterbeschwerden, die Entzündung der Achillessehnen und die Fersenschmerzen (beide beidseitig), das Lumbovertebral-Syndrom sowie die Knieschmerzen links bei Innenmeniskusschädigung wurden durch med. pract. D.________ unter Würdigung der wesentlichen medizinischen Aktenlage rechtsgenüglich berücksichtigt und entsprechend in das Zumutbarkeitsprofil aufgenommen (vgl. vorangehende E. 5.1). Den Austrittsbericht der Klinik G.________, vom 23. April 2023, in welchem eine depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostiziert wurde, schloss der RAD-Arzt ebenfalls in seine Beurteilung vom 4. Oktober 2023 mit ein. Diesbezüglich kann zudem auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer nennt auch in diesem Zusammenhang keine medizinischen Befunde oder Aspekte, welche die Beweiskraft der versicherungsmedizinischen Einschätzung in Frage stellen könnten. Stattdessen bemängelt er über weite Strecken das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise. Dabei gibt er die eigene Sicht der Dinge wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Eine Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit nicht begründen.
5.2.3. Sofern der Beschwerdeführer ferner eine Gehörsverletzung geltend macht, verkennt er, dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vom Gericht verlangt, zu allen Parteistandpunkten ausführlich Stellung zu beziehen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1). Da der RAD-Arzt die gesundheitlichen Beschwerden umfassend berücksichtigte und er die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (inkl. Belastungsprofil) in Würdigung der wesentlichen medizinischen Aktenlage schlüssig und nachvollziehbar festlegte, durfte die Vorinstanz seine Darlegungen als beweiskräftig qualifizieren, weshalb sie sich nicht im Einzelnen mit den unterschiedlichen Diagnosen auseinandersetzen musste. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hier demnach offensichtlich nicht vor.
5.2.4. Schliesslich ist unter Berücksichtigung des definierten Belastungsprofils (E. 5.1 hiervor) - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anzunehmen (vgl. hierzu Urteile 9C_232/2025 vom 22. Juli 2025 E. 2, 9C_15/2020 vom 10.12.2020 E. 6.1 und 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2, je mit Hinweis). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern der nun geltend gemachte frühere Verdacht auf eine Lernbehinderung je medizinisch bestätigt worden wäre. Soweit diese Einwände nicht ohnehin erstmals vor Bundesgericht neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen darstellen, die als unzulässige Noven grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben haben (Art. 99 BGG; vgl. auch E. 5.2.1 hiervor), vermag der Beschwerdeführer auch damit keine Bundesrechtswidrigkeit aufzuzeigen. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. November 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu