Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_13/2025
Urteil vom 4. November 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Mai 2025 (9F_4/2025).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ist wohnhaft in U.________, Grossbritannien, und Eigentümerin eines Studios in V.________. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 und Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Wallis A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2020. Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis. Mit Urteil vom 30. Juni 2024 wies die - auf Grund einer auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Neuordnung der kantonalen Steuergerichtsbarkeit nunmehr zuständige - steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis die Rechtsvorkehr ab, soweit sie darauf eintrat. Ein von A.________ zuvor gegen den Präsidenten der Abteilung eingereichtes Ausstandsgesuch war mit Entscheid vom 7. Mai 2024 abschlägig beschieden worden. Die sowohl gegen den Entscheid vom 7. Mai 2024 als auch das Urteil vom 30. Juni 2024 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 9C_522/2024 vom 30. Januar 2025).
A.b. Mit am 17. März 2025 der Schweizerischen Botschaft in London übergebener Eingabe stellte A.________ ein Revisionsgesuch betreffend das bundesgerichtliche Urteil 9C_522/2024 vom 30. Januar 2025; insbesondere seien die Revisionsgründe nach Art. 121 lit. a, b, c und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben. Sie beantragte ferner den Ausstand der am damaligen Urteil beteiligten Gerichtspersonen. Ferner machte sie geltend, der mit Verfügung vom 31. März 2025 erhobene, bis am 7. Mai 2025 zu erbringende Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- sei bereits durch die im Verfahren 9C_522/2024 in der Höhe von Fr. 2'500.- geleisteten Gerichtskosten "abgedeckt". Mit Urteil 9F_4/2025 vom 12. Mai 2025 wies das Bundesgericht - in anderer Besetzung des Spruchkörpers - das Revisionsgesuch ab; auf die Erhebung von Kosten verzichtete es.
B.
B.a. Am 19. Mai 2025 reicht A.________ bei der Schweizerischen Botschaft in London hinsichtlich des Urteils 9F_4/2025 vom 12. Mai 2025 ein Revisionsgesuch ein, das am 18. Juni 2025 samt Ausstandsbegehren ergänzt wird. Sie beruft sich mit Blick auf eine Kostenvorschussforderung erneut auf das Argument, die im Verfahren 9C_522/2024 entrichteten Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2'500.- seien "für das zweite Revisionsgesuch vom 18.6.25 und ein rechtskonformes Urteil" zu verwenden; es werde daher kein weiterer Kostenvorschuss fällig bzw. von einem solchen sei abzusehen. Ferner sei ein Schriftenwechsel durchzuführen.
B.b. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 verpflichtet das Bundesgericht A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- bis spätestens am 19. August 2025. Nachdem A.________ mit Eingabe vom 7. August 2025 eine Fristverlängerung "auf 30 Tage nach fairem und rechtskonformem Entscheid bezueglich Kostenvorschuss" beantragt hat, wird die Frist bis am 19. September 2025 verlängert mit der Androhung, dass bei Nichtleistung auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde (Verfügung vom 19. August 2025). Am 1. September 2025 reicht A.________ ein Gesuch um Erläuterung und Berichtigung der Verfügung vom 19. August 2025 ein. Aktenkundig sind ferner diverse E-Maileingaben (vom 23. und 29. Mai, 25. Juni, 5. Juli, 24. August und 18. Oktober 2025).
B.c. Eine Begleichung des Kostenvorschusses erfolgt nicht.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Gesuchstellerin verlangt den Ausstand der am Revisionsurteil 9F_4/2025 u.a. beteiligten Gerichtspersonen Richterin Moser-Szeless und Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
1.2. Über ein Ausstandsbegehren vor Bundesgericht entscheidet grundsätzlich die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (Art. 37 Abs. 1 BGG). Bei von Beginn weg untauglichem Begehren darf die abgelehnte Gerichtsperson beim entsprechenden Nichteintretensentscheid rechtsprechungsgemäss indessen dennoch mitwirken (statt vieler Urteile 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1; 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Da nicht erkennbar ist, inwiefern der blosse Umstand, dass es sich bei der mit dem fraglichen (deutschsprachigen) Revisionsurteil befassten Richterin Moser-Szeless um eine französischsprachige Gerichtsperson handelt, ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG darstellen sollte - einzig daraus kann nicht auf ungenügende Deutschkenntnisse geschlossen werden -, steht einer Beurteilung der Angelegenheit durch diese wie auch die der deutschen Sprache ebenfalls mächtigen Gerichtsschreiberin Fleischanderl nichts im Wege. Anzufügen ist, dass die blosse Beteiligung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 1.4 mit Hinweis).
Dem Ausstandsbegehren ist mithin nicht stattzugeben, ohne dass die fraglichen Personen beim diesbezüglichen Entscheid in den Ausstand zu treten hätten.
2.
2.1. Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Art. 62 Abs. 1 BGG einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten.
2.2. Dieser Grundsatz gelangt, was die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag, die im Verfahren 9C_522/2024 geleisteten Gerichtskosten von Fr. 2'500.- seien auf sämtliche nachfolgenden Prozesse "anrechenbar", übersieht, für jedes einzelne der beim Bundesgericht eingeleiteten Verfahren zur Anwendung. Nichts anderes hat für allfällige - wie hier - im Nachgang eines bundesgerichtlichen Urteils angehobene Revisionsprozesse nach Art. 121 ff. BGG zu gelten. Eine Ausnahme in dem von der Gesuchstellerin vertretenen Sinne, wonach derartige ausserordentliche Rechtsmittelverfahren durch den zugrunde liegenden Hauptprozess kostenmässig gleichsam konsumiert würden respektive "mitenthalten" wären, findet sich im Gesetz nicht. Auch handelt es sich dabei nicht um eine Vorfrage im Sinne von Art. 31 BGG, die es als "Rechtsfrage von grundsaetzlicher Bedeutung" im Rahmen des Hauptprozesses zu beantworten gälte. Es ist nicht erkennbar, inwiefern das Bundesgericht mit seiner Vorgehensweise den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchstellerin oder die daraus fliessende richterliche Begründungspflicht verletzt haben sollte. Ebenso wenig wurde gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen. Eine (weitergehendere) Erläuterung oder Berichtigung im Sinne von Art. 129 BGG ist bezogen auf die - nach dem Ausgeführten, da das Revisionsverfahren betreffend, zu Recht gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG erlassene - Nachfristverfügung vom 19. August 2025 nicht erforderlich.
2.3. Entgegen ihrer Sichtweise hat die Gesuchstellerin das Bundesgericht somit nicht nur einmal, sondern bislang dreimal angerufen. Deshalb wurde bzw. wird sie grundsätzlich für jedes dieser Verfahren kostenpflichtig. Daran ändert die in Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG vorgesehene Klausel nichts, nach welcher das Bundesgericht ausnahmsweise, wenn die Umstände es rechtfertigen, auf eine Kostenerhebung verzichten kann. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, von der nur mit grosser Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist (siehe u.a. etwa Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 62 BGG; Grégory Bovey, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 21 zu Art. 62 BGG). Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht im Revisionsurteil 9F_4/2025 vom 12. Mai 2025 umständehalber keine Kosten auferlegt hat (vgl. E. 6), vermag die Gesuchstellerin nichts für das vorliegende Verfahren abzuleiten.
Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG ist deshalb mangels Bezahlung des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten; eines Schriftenwechsels bedarf es in Anbetracht dieses Ergebnisses nicht (Art. 127 BGG; vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG ["soweit erforderlich"]) und für inhaltliche Ausführungen bleibt kein Raum. Die Gesuchstellerin wird nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. November 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl