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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.380/2003 /rov 
 
Urteil vom 4. Dezember 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 8 und 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege im Unterhaltsprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 12. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Unterhaltsverfahren zwischen Y.________ und X.________, Kläger, einerseits und ihrem Vater Z.________, Beklagter, anderseits vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen ersuchte Z.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) um unentgeltliche Rechtspflege. Die Amtsgerichtspräsidentin gab dem Gesuch mit Verfügung vom 17. Februar 2003 nicht statt (Ziffer 3), gestattete dem Gesuchsteller aber, den Kostenvorschuss von Fr. 5'500.-- in 5 Raten zu je Fr. 1'100.-- zu bezahlen, wobei die erste Rate bis Ende Februar 2003, die anderen jeweils per Ende des nachfolgenden Monats zu begleichen waren (Ziffer 4). Mit Rekurs an das Obergericht des Kantons Solothurn ersuchte der Gesuchsteller um Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der erstinstanzlichen Verfügung, was das Obergericht indes mit Urteil vom 30. April 2003 ablehnte. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Gesuchstellers hiess das Bundesgericht am 9. Juli 2003 gut, soweit darauf einzutreten war, und hob das obergerichtliche Urteil auf. Zur Begründung hielt das Bundesgericht dafür, mit der vom Obergericht ermittelten verfügbaren Quote von Fr. 926.50 sei der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage, die 5 Raten von je Fr. 1'100.-- (Gesamtkostenvorschuss: Fr. 5'500.--) zu bezahlen, geschweige denn einen Anwaltskostenvorschuss zu leisten. Das Obergericht habe nun erneut über die Frage der Bedürftigkeit zu befinden und dabei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein allfälliger, den prozessualen Zwangsbedarf übersteigender Betrag dem Beschwerdeführer erlauben müsse, innert nützlicher Frist sowohl Gerichts- als auch Anwaltskostenvorschüsse zu leisten. 
B. 
Am 12. September 2003 hob das Obergericht in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Ziffern 3 und 4 der erstinstanzlichen Verfügung auf und gestattete dem Beschwerdeführer in teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Kostenvorschuss von Fr. 5'500.-- in 11 Raten zu je Fr. 500.--, jeweils per Ende des Monats, erstmals per Ende September 2003, zu bezahlen und wies im Übrigen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. 
C. 
Der Gesuchsteller führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil aufzuheben. Ferner sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen, beantragt aber unter Hinweis auf die Motive des Urteils, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich im Lichte der Bundesverfassung, weshalb die Beschwerde einzig unter diesem Gesichtswinkel zu behandeln ist. Dabei prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, während seine Kognition in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde auf Willkür beschränkt ist (vgl. dazu BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweisen, Art. 4 aBV betreffend). 
1.2 Freie Kognition in rechtlicher Hinsicht bedeutet allerdings nicht, dass das Bundesgericht prüft, wie es entscheiden würde, wenn es selber über das Rechtsmittel zu befinden hätte (BGE 122 I 267 E. 3c S. 273; vgl. BGE 126 I 43 E. 1c S. 46). Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung gilt im Bereich der Verfassungsbeschwerde nicht. Vielmehr ist es Sache des Beschwerdeführers, dem Bundesgericht klar und detailliert darzulegen, inwiefern das Obergericht die Bedürftigkeit in verfassungswidriger Weise verneint hat (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73; vgl. dazu: Urteil 5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 3c die Frage der Aussichtslosigkeit betreffend). 
2. 
Das Obergericht ist auf die Berechnung des Zwangsbedarfs nicht mehr zurückgekommen mit der Begründung, diese sei vom Bundesgericht nicht beanstandet worden. Es hat im Weiteren dafürgehalten, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssten die Gerichtskosten (recte: Gerichtskostenvorschüsse) in absehbarer Zeit geleistet werden können (BGE 109 Ia 5 und 118 Ia 369), wobei als absehbare Zeit ein Zeitabschnitt von einem bis zwei Jahren gelte. Mit dem monatlichen Überschuss von Fr. 926.50 könne der Beschwerdeführer innert zwei Jahren sowohl die Gerichts- als auch Anwaltskosten des Unterhaltsprozesses finanzieren. Gestützt auf diese Überlegungen hiess das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise gut und gestatte dem Beschwerdeführer in Abänderung von Ziff. 3 der erstinstanzlichen Verfügung den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 5'500.-- in 11 Raten zu je Fr. 500.-- zu bezahlen, wobei die erste Rate per Ende September 2003, die folgenden jeweils per Ende des Monats zu leisten sind. Im Übrigen wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in keiner Weise zu genügen. 
2.1 Zunächst behauptet der Beschwerdeführer, die Rechtsauffassung des Obergerichts sei mit BGE 109 Ia 5 und 118 Ia 369 nicht zu vereinbaren; dabei setzt er sich indes nicht mit der Rechtsprechung auseinander und erläutert auch nicht, inwiefern das Obergericht die bundesgerichtliche Rechtsprechung verkannt und damit Art. 29 Abs. 3 BV verletzt haben soll. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern ihm bei einem monatlichen Überschuss in der Höhe von Fr. 926.50 und bei monatlichen Raten in der Höhe von Fr. 500.-- für die Gerichtskosten eine Leistung von genügenden Vorschüssen an seinen Anwalt innert des nämlichen Zeitraumes (11 Monate) geradezu unmöglich sein soll. Ferner schweigt sich der Beschwerdeführer auch darüber aus, inwiefern eine unangemessene Fristansetzung vorliegen könnte. 
2.2 Mit seinen Erörterungen zum rechtlichen Gehör und zum Rechtsgleichheitsgebot stellt er die Behauptung auf, dass ihm im Lichte der zitierten Verfassungsbestimmungen ein amtlicher Rechtsanwalt beigegeben werden müsse. Im angefochtenen Entscheid ging es freilich nicht um diese Frage, sondern einzig darum, ob der Beschwerdeführer als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV anzusehen ist. Ebenso wenig äussert sich der angefochtene Entscheid zur Aussichtslosigkeit des Unterhaltsverfahrens. 
2.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Anzahlungen für Steuerforderungen des Staates verweist, ist dies neu, zumal dem angefochtenen Entscheid keine entsprechenden Feststellungen zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer macht keine Ausnahmen geltend, wonach eine Berücksichtigung dieses Novums zulässig wäre (BGE 118 Ia 369 E 4d S. 372). 
2.4 Keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 120 Ia 181, 101 Ia 37 E. 2 und 122 I 5, zumal damit nicht erläutert wird, inwiefern der Entscheid dieser Rechtsprechung zuwiderläuft. 
3. 
Damit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Wie die Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann daher nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Dezember 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: