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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.527/2006 /ggs 
 
Urteil vom 4. Dezember 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, 
 
gegen 
 
1. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Bernhard Gehrig, 
2. B.________+, vertreten durch Rechtsanwalt 
Bernhard Rüdy, 
3. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Christoph Hohler, 
Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einstellungsverfügung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 30. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ erstatte zwischen dem 15. Juni 2001 und dem 5. Dezember 2003 bei den Untersuchungsbehörden in Lausanne und Zürich mehrere Strafanzeigen gegen A.________, B.________ und C.________ wegen Unterdrückung von Urkunden, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung bzw. Anstiftung dazu, Urkundenfälschung sowie Anstiftung zu falschem Zeugnis. Die Strafanzeigen stehen im Zusammenhang mit dem Nachlass von D.________, der Verwaltung des Vermögens der verstorbenen E.________ bzw. deren Angehörigen sowie den Zahlungen aus der Familienstiftung F.________ an C.________. Die diversen Verfahren wurden schliesslich gerichtsstandsmässig in Zürich angesiedelt und vereinigt. 
 
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich stellte mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 die Untersuchung gegen die Angezeigten ein. X.________ erhob mit Eingabe vom 29. November 2005 Rekurs gegen die Einstellungsverfügung. Der Einzelrichter des Einzelrichteramtes für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich trat mit Verfügung vom 30. Mai 2006 auf den Rekurs betreffend den verstorbenen B.________ nicht ein und wies den Rekurs im Übrigen ab. Im Weiteren hob er die am 21. November 2002 bei der Bank G.________ und der Bank H.________ erfolgten Kontosperren sowie die von der Bezirksanwaltschaft Zürich verfügte Aufbewahrungspflicht für Akten und die Beschränkung der Auszahlung von Zinsen und Dividenden der F.________ Familienstiftung an C.________ auf. Der Einzelrichter führte zusammenfassend aus, dass kein rechtsgenügender Nachweis für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von A.________ und C.________ zu finden sei. Bezüglich der Vorwürfe gegen B.________ sei festzuhalten, dass dieser im Verlaufe der Strafuntersuchung verstorben sei. Deshalb liege ein definitives Prozesshindernis vor, weshalb es mit der erfolgten Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft I sein Bewenden haben müsse. 
B. 
X.________ erhob gegen die Verfügung des Einzelrichters des Einzelrichteramtes für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich mit Eingaben vom 23. und 28. August 2006 staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Mit Formularverfügung vom 13. September 2006 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung bis zum Entscheid über das von X.________ gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung superprovisorisch alle Vollziehungsvorkehrungen untersagt. 
Die Verfahrensbeteiligten haben auf eine Stellungnahme zur staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet bzw. haben sich nicht vernehmen lassen. C.________ beantragt jedoch Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Die übrigen privaten Beschwerdegegner stimmen jenen Ausführungen zu, ohne selbst einen Antrag zu stellen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, zur Vorbereitung seiner staatsrechtlichen Beschwerde habe er Akteneinsicht verlangt und dabei festgestellt, dass sich die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zu seinem Rekurs vom 29. November 2005 vernehmen liess. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er sich zu dieser 13-seitigen Vernehmlassung nicht habe äussern können. 
1.1 Auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung wird zwar ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft I sich zum Rekurs nicht habe vernehmen lassen. Aus den bezirkgerichtlichen Akten (act. 20) ergibt sich indessen, dass die Staatsanwaltschaft I mit Eingabe vom 10. Januar 2006 eine Vernehmlassung zum Rekurs gegen die Einstellungsverfügung eingereicht hat. 
1.2 Nach der bereits unter der Herrschaft von Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen zum Schutz von überwiegenden Geheimhaltungsinteressen, aus Art. 29 Abs. 2 BV der Anspruch der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 129 I 85 E. 4.1; 121 I 225 E. 2a; 119 Ib 12 E. 6b). 
1.3 Die Staatsanwaltschaft I nahm in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2006 substanziell Stellung zum Rekurs des Beschwerdeführers. Eine solche Eingabe, die ohne weiteres geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, hätte der Einzelrichter des Einzelrichteramtes für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich dem Beschwerdeführer vor seinem Entscheid zumindest zur Kenntnisnahme vorlegen müssen. Dass solches geschehen ist, wird von keiner Seite behauptet und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Somit hat der Einzelrichter, indem er entschied, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft I zu äussern, Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 
2. 
Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, ohne dass die weiteren Rügen zu prüfen wären. Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu erheben (Art. 156 OG). Hingegen hat der Kanton Zürich dem obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Mit dem Entscheid in der Sache erweist sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Einzelrichters des Einzelrichteramtes für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2006 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Dezember 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: