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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.538/2006 /leb 
 
Urteil vom 4. Dezember 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 12. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geb. 1966), Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawien, heiratete am 17. März 2002 in Belgrad den rund 19 Jahre älteren spanischen Staatsangehörigen Y.______, der über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt. Am 15. Mai 2002 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie aufgrund der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erhielt. Am 2. Mai 2003 erteilte ihr die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt) eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit dem Aufenthaltszweck "Familiennachzug ohne Erwerbstätigkeit", gültig bis zum 14. Mai 2008. Auf Klage des Ehemannes hin wurde die Ehe mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Winterthur vom 23. Juni 2003 rechtskräftig geschieden. 
B. 
Mit Verfügung vom 13. Mai 2004 widerrief die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und setzte X.________ Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 15. Juli 2004. 
C. 
Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Zürich und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. 
D. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2006 beantragt X.________, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
E. 
Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2006 wurde der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 101 lit. d OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über den ganzen oder teilweisen Widerruf von begünstigenden Verfügungen im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG zulässig. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt eine begünstigende Verfügung dar; auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten. 
1.2 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird. 
2.2 Da die Beschwerdeführerin mit einem spanischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, verheiratet war, konnte sie sich grundsätzlich auf Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommens berufen, um aus dem Anwesenheitsrecht ihres Ehemannes ein Recht auf Aufenthalt abzuleiten. Dieser Anspruch galt während der ganzen Dauer des formellen Bestandes der Ehe, in vergleichbarer Weise wie dies Art. 7 Abs. 1 ANAG für den ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder einer Schweizerin bestimmt (BGE 130 II 113 E. 8.3 S. 129). 
 
Art. 3 Anhang I FZA bezweckt primär, dem EU-Bürger die Freizügigkeit zu erleichtern, nicht aber, einem Drittstaatsangehörigen sogar bei Wegfall der Nachzugsgrundlage weiterhin ein selbständiges und bis zum nächsten Entscheid über die (Nicht-)Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unantastbares Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203) sieht denn auch ausdrücklich vor, dass EG/EFTA-Bewilligungen widerrufen werden können, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind, und zwar ohne dass zusätzliche Gründe hierfür bestehen müssten (Urteil 2A.131/2005 vom 14. September 2005 E. 2.3). 
2.3 Der Beschwerdeführerin ist der Aufenthalt in der Schweiz zum Verbleib bei ihrem hier niedergelassenen Ehemann bewilligt worden. Mit der Ehescheidung ist die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung somit nicht mehr erfüllt, weshalb gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG ein Widerrufsgrund besteht. 
 
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA könne nicht aufgrund der nun erfolgten Scheidung widerrufen werden, da dem Migrationsamt bei der Bewilligungserteilung bereits bekannt gewesen sei, dass sich der Ehemann von ihr scheiden lassen wollte, ist unbehelflich. Es trifft zwar zu, dass die kantonale Fremdenpolizeibehörde in jenem Zeitpunkt Kenntnis von den ehelichen Schwierigkeiten hatte. Der aufgrund des damaligen formellen Bestands der Ehe grundsätzlich gegebene Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung wäre jedoch nur entfallen bei Vorliegen einer Scheinehe bzw. bei einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ehe (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Ein Rechtsmissbrauch darf indessen nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151: 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). Dass die kantonale Fremdenpolizeibehörde trotz Ehekrise nicht sofort von einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ehe ausging und die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilte, steht deren Widerruf nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe, d.h. nach Wegfall der Bewilligungsgrundlage, jedenfalls nicht entgegen. Von einem Verstoss gegen Treu und Glauben kann diesbezüglich nicht die Rede sein. 
2.4 Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist unter den vorliegenden Umständen auch verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist. Im Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung lebte sie erst seit zwei Jahren hier. Selbst wenn die Beschwerdeführerin erwerbstätig ist und zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, kann nicht von einer ausserordentlichen Integration und Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den heimatlichen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Es ist ihr daher zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren, wo im Übrigen ihre beiden Kinder aus erster Ehe sowie weitere Familienangehörige leben. Daran vermögen auch allfällige mit der Rückkehr verbundene wirtschaftliche Nachteile nichts zu ändern. 
3. 
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Dezember 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: