Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 217/06
Urteil vom 4. Dezember 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
G.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8024 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 24. Januar 2006)
Sachverhalt:
Auf Gesuch vom 3./9. Oktober 2001 der 1955 geborenen G.________ hin klärte die IV-Stelle des Kantons Zürich die beruflich-erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse ab und sprach der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40% ab 1. April 2003 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (Verfügungen vom 18. Juni 2004; Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005).
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 24. Januar 2006).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen; eventualiter sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Hinsichtlich der in der Begründung - nicht aber im Rechtsbegehren - beantragten Zusprechung von beruflichen und medizinischen Eingliederungsmassnahmen fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06, Erw. 1).
3.
3.1 Im Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 sind die gesetzlichen Grundlagen zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung. Darauf wird verwiesen.
3.2 Das kantonale Gericht hat zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 25. April 2003 abgestellt. Dem ist beizupflichten. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich weder eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, noch sonst eine Begründung entnehmen, inwiefern aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten eine zuverlässige Festlegung der Arbeitsunfähigkeit nicht möglich ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in der eher allgemein gehaltenen und unbelegten Behauptung, infolge Verschleppung der Abkärungen durch die IV-Stelle habe sich der psychische Gesundheitsschaden chronisch verschlimmert und sei therapieresistent geworden. Indessen ist eine invalidisierende Schmerzentwicklung oder vergleichbare Symptomatik im Sinne der Rechtsprechung (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396) in Anbetracht des MEDAS-Gutachtens, das Arbeitsfähigkeiten von 80% (im Haushalt) und 60% (in körperlich leichten Erwerbstätigkeiten) attestiert, klar auszuschliessen. Unbeanstandet bleibt die gestützt auf einen Prozentvergleich vorgenommene Bestimmung des Invaliditätsgrades, weshalb sich Weiterungen erübrigen.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig (Erw. 1), offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
5.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 4. Dezember 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: