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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 173/06 
 
Urteil vom 4. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
S.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 15. Februar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________, geboren 1963, leidet seit einem Sportunfall am 6. Juli 1990 an Kniebeschwerden. Am 6. Juli 1999 brach er sich bei einem Sturz das linke Handgelenk. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährte ihm deshalb mit Verfügung vom 12. Mai 2004 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 20 % ab 1. Mai 2004 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 %. Auf Einsprache hin erhöhte sie die Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % (Einspracheentscheid vom 11. August 2004). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 15. Februar 2006 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die SUVA zurückzuweisen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist und welches Invalideneinkommen er dabei zu erzielen vermöchte. Die Vorinstanz hat die diesbezüglich massgebenden Bestimmungen über die Invalidität (Art. 8 ATSG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) sowie die Grundsätze zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) zutreffend dargelegt; darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass hier die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 zur Anwendung gelangen, da eine ab 1. Mai 2004 auszurichtende Invalidenrente zu beurteilen ist (BGE 130 V 445, 130 V 329). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die medizinischen Berichte seien widersprüchlich bezüglich der Einsatzfähigkeit seiner linken Hand. 
2.1 Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 26. Juni 2003 war die Funktion der linken, adominanten Hand nach einer Handgelenksarthrodese schmerzbedingt stark vermindert, die Feinmotorik indessen ordentlich erhalten. Die Schmerzen seien einer Überlastung zuzuschreiben. Leichte Arbeiten, die mehrheitlich mit der rechten Hand ausgeführt werden könnten und bei denen die linke Hand nur zeitweilig als leichte Hilfs- und Haltehand eingesetzt werden müsse, seien ganztags zumutbar. Nicht zuzumuten seien Tätigkeiten mit repetitiven Umwendbewegungen des linken Unterarms, mit Schlägen oder Vibrationen auf das linke Handgelenk sowie kraftvolles Halten und Manipulieren von Gegenständen links. 
2.2 Nach seiner Abschlussuntersuchung berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. L.________ am 11. November 2003, die Fingerfunktion sei in der Motilität nicht eingeschränkt, intrinsische Motorik und Sensibilität seien zur Zeit der Untersuchung nicht gestört. Der Feingriff sei gezielt und einwandfrei. Eine Dreipfundhantel könne ohne weiteres gefasst und hochgehoben, mit hängendem Arm auch die 5 kg-Hantel gefasst und getragen werden. Es bestehe jedoch eine starke Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Trapezium beziehungsweise radial im distalen arthrodesierten Carpus. Zudem bestünden Schmerzhaftigkeiten auf Druck ulnar im Bereich des Styloid, die nicht ohne weiteres zu erklären seien. Durch die persistierende Schmerzhaftigkeit sei die Belastbarkeit der linken Hand eindeutig eingeschränkt, könne aber zumindest für Feingriffe und als Hilfshand für Gegenhalten ohne weiteres eingesetzt werden. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar. 
2.3 Dr. med. B.________, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, welcher am 14. März 2002 die formelle Handgelenksarthrodese vorgenommen hatte und den Versicherten seither betreute, berichtete am 4. Februar 2004, dass vom objektivierbaren, handchirurgischen Standpunkt aus eine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz zumutbar sei, sofern für den linken Arm nur leichte Verrichtungen anfallen. 
2.4 Aus der Aktennotiz der Ergotherapeutin (Spital Y.________, Ergotherapie-Institut) vom 24. März 2004, die auf einer längeren Behandlungsperiode mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit beruht, ergibt sich, dass das Tragen (im Training ein Plasticsack mit einem Gewicht von 0,5-1,5 kg) zeitlich nur sehr limitiert möglich war und eine Steigerung zu keiner Erhöhung der Belastbarkeit führte, da eine Schwellung und Schmerzverstärkung eintrat. Auch wenn die linke Hand nur für sehr leichte und sehr kurzzeitige Halte- und Hilfstätigkeiten eingesetzt wurde, nahm die Schmerzintensität schon nach 5-15 Minuten zu und es zeigte sich im Bereich der Operationsnarbe eine Schwellung. Die Ergotherapeutin ging deshalb davon aus, dass eine mehrstündige verwertbare Arbeitsleistung in einer bimanuellen Tätigkeit nicht erreicht werden könne. 
2.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zeigt sich mit diesen Berichten kein widersprüchliches Bild. Eine 100%ige Erwerbstätigkeit ist ihm gestützt auf diese Angaben durchaus zuzumuten. So bezieht die Ergotherapeutin ihre Aussage, eine mehrstündige verwertbare Arbeitsfähigkeit könne nicht erreicht werden, ausdrücklich auf bimanuelle Tätigkeiten. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die linke adominante Hand nur recht reduziert eingesetzt werden kann. Dies schränkt den Versicherten bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ein und verlangt ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers. Dies ist jedoch nicht für den Umfang der zumutbaren Tätigkeit, die keine weiteren medizinischen Abklärungen erfordert, massgebend, sondern im Rahmen des leidensbedingten Abzuges vom hypothetischen Invalideneinkommen in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt bezüglich der Kniebeschwerden, was im Übrigen unbestritten ist. 
2.6 Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. med. A.________, Spital Y.________, am 29. Juni 2005 bei der SUVA um Kostengutsprache für eine weitere Operation ersucht hat. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die SUVA diesen Bericht als Rückfallmeldung entgegengenommen und ihrem Kreisarzt vorgelegt. In der Folge stellte sich jedoch bei weiteren Abklärungen heraus, dass vorerst doch keine Operation geplant sei. 
3. 
Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. 
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1; 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Streitig ist der leidensbedingte Abzug. 
Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sind. Der maximal zulässige Abzug beträgt 25 % (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Verwaltung und Vorinstanz haben einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % gewährt. Dies erscheint angesichts der oben (Erw. 2) ausgeführten beträchtlichen Einschränkungen bezüglich der linken, adominanten Hand und der durch einen früheren Unfall bedingten Kniebeschwerden eher wenig. Andere Faktoren, die im Rahmen des Abzugs vom Tabellenlohn zu berücksichtigen wären, sind indessen nach Lage der Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insgesamt ist die von der Verwaltung (im Einspracheentscheid) gewährte und von der Vorinstanz bestätigte 15%ige Reduktion im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen), die nur zurückhaltende Korrekturen zulässt, insbesondere aber auch mit Blick auf vergleichbare Fälle (Urteile H. vom 6. September 2006, U 454/05; Z. vom 4. Mai 2006, U 309/05; R. vom 16. Januar 2006, I 180/05; S. vom 30. August 2005, U 122/05, und dort genannte Präjudizien; B. vom 19. November 2004, I 348/04; N. vom 5. November 2003, U 147/00), nicht zu beanstanden. 
3.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, Verwaltung und Vorinstanz hätten ein zu tiefes Valideneinkommen angenommen, seien ihm doch in früheren Jahren zusätzlich Boni ausbezahlt worden. Dies trifft zwar zu. Indessen sind entsprechende Zahlen - in unterschiedlicher Höhe - nur für die Jahre 1998 und 1999 ausgewiesen. Nach Angaben der vormaligen Arbeitgeberin vom 12. Januar 2004 hätte er seit dem Jahr 2000 Anspruch auf 13 Monatsgehälter gehabt; Boni werden nicht erwähnt und können hier daher nicht berücksichtigt werden. Damit bleibt es bei dem von Verwaltung und Vorinstanz angenommenen Valideneinkommen von Fr. 65'000.- gemäss Auskunft der Arbeitgeberin. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 4. Dezember 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: