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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_807/2008/don 
 
Urteil vom 4. Dezember 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Wohn- und Pflegezentrum A.________, 
2. Psychiatrische Universitätsklinik B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rückverlegung in die Psychiatrische Universitätsklinik B.________ (fürsorgerische Freiheitsentziehung), 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. November 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. November 2008 des Zürcher Obergerichts, das eine Berufung der (an ... leidenden, gestützt auf Art. 397a ZGB am 12. August 2008 in die Psychiatrische Universitätsklinik B.________ überwiesenen, jedoch am 7. Oktober 2008 in das Wohn- und Pflegezentrum A.________ in C.________ verlegten) Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der von ihr beantragten Rückverlegung in die Psychiatrische Universitätsklinik B.________ abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts B.________ bestätigt hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht (auf Grund ärztlicher Berichte und eines Strafregisterauszugs zur Abklärung einer allfälligen akuten Fremdgefährdung) erwog, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stelle das Wohn- und Pflegezentrum A.________ eine im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB geeignete Anstalt dar, eine Rückverlegung in die ausschliesslich für Akutbehandlungen zuständige Psychiatrische Universitätsklinik B.________ komme schon mangels einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin nicht in Frage, demgegenüber seien die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs im Wohn- und Pflegezentrum A.________, das der Beschwerdeführerin die nötige Betreuung und Fürsorge angedeihen lassen könne, erfüllt, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar auf ihrer Rückverlegung in die Psychiatrische Universitätsklinik B.________ beharrt, 
dass sie jedoch nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen über die Ungeeignetheit dieser nur für Akutbehandlungen zuständigen Klinik und die Geeignetheit des Wohn- und Pflegezentrums A.________ eingeht, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 24. November 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, Akteneinsicht zu beantragen und auf zahlreiche im Kanton eingereichte Schriftstücke zu verweisen, zumal die Beschwerdeschrift selbst die nach Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG erforderliche Begründung zu enthalten hat (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Dezember 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann