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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_880/2012 
 
Urteil vom 4. Dezember 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
SWICA Krankenversicherung AG, 
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
G.________, geboren 1995, 
handelnd durch seinen Vater. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 26. September 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft ein Gesuch des G.________ (geboren 1995) um Kostengutsprache für eine stationäre Psychotherapie ab. Die SWICA Krankenversicherung AG, Krankenkasse des Versicherten, nahm die Verfügung am 3. Januar 2012 in Empfang. 
 
B. 
Hiegegen erhob die SWICA Krankenversicherung AG Beschwerde. Nach Durchführen eines Schriftenwechsels zur Frage der Rechtzeitigkeit trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 26. September 2012 auf die Beschwerde nicht ein. 
 
C. 
Die SWICA Krankenversicherung AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an das kantonale Gericht zur Beurteilung in der Sache zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E. 2 S. 51). 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Dezember 2011 am 3. Januar 2012 zugestellt worden ist. Demnach habe die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 4. Januar 2012 zu laufen begonnen und am 2. Februar 2012 geendet. Die Eingabe der Krankenkasse, mit welcher diese Beschwerde gegen die genannte Verfügung erhebe, datiere vom 1. Februar 2012 und sei gemäss Zustellkuvert und dem Track & Trace-Auszug am 3. Februar 2012 bei der Schweizerischen Post aufgegeben worden. Daraus folge, dass die Beschwerde vom 1. Februar 2012 (Postaufgabe: 3. Februar 2012) nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und somit - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2012 - verspätet erhoben worden sei. 
 
3.2 In der Stellungnahme vom 31. Juli 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe das Beschwerde-Kuvert am 1. Februar 2012 ihrem internen Postdienst übergeben. Gemäss Zustellkuvert sowie Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post habe sie "das Couvert der Hauptpost Winterthur am 2. Februar 2012 abgegeben, wie der Stempel belegt (die Postleitzahl 8401 befindet sich bei der Hauptpost Winterthur)". Sie fügte an, "mit der Abgabe der Sendung bei der Hauptpost Winterthur am 2. Februar 2012" sei die Beschwerde fristgerecht erfolgt. 
 
3.3 Das kantonale Gericht hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (vgl. E. 1 hievor) festgestellt, dass die Beschwerde erst am 3. Februar 2012 gemäss Poststempel und Track & Trace-Auszug aufgegeben worden ist. Diese tatsächliche Feststellung ist weder offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung. Aufgrund der Darstellung in der Stellungnahme vom 31. Juli 2012, der Stempel auf dem Kuvert und dem Track & Trace-Auszug durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass das Kuvert mit dem vom eigenen Postdienst der Firma angebrachten Stempel mit Datum 2. Februar 2012 erst am folgenden Tag der schweizerischen Post übergeben worden und im Track & Trace verarbeitet worden ist. Ein Beweis, dass die Sendung bereits am letzten Tag der Frist am 2. Februar 2012 der Schweizerischen Post übergeben worden ist, ist in den vorinstanzlichen Akten nicht enthalten noch in der Stellungnahme vom 31. Juli 2012 angeboten worden. In der Beschwerde wird erstmals und in Abweichung zur Sachdarstellung in der Stellungnahme vom 31. Juli 2012 vorgebracht, die Post habe die Sendung am 2. Februar 2012 bei der Beschwerdeführerin an der Römerstrasse 37 abgeholt. Diese Sachdarstellung ist neu und ebenso unzulässig wie die als neues Beweismittel eingereichten E-Mail-Schreiben mit dem internen Postdienst (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist daher unbegründet. 
 
4. 
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, G.________, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. Dezember 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer